Verjährung von Ansprüchen - z.B. Betriebskostenabrechung

28. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
friedrichcaesar
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Verjährung von Ansprüchen - z.B. Betriebskostenabrechung

Ab wann sind Ansprüche (z.B. Betriebskostenabrechung) nach altem Mietrecht vor 1.9.2001 verjährt ?

Danke vorab für Hinweise.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

30Jahre

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Gem. Artikel 229 , § 3 Abs. (9) EGBGB ist § 556 Abs. (3) Satz 2 bis 6 des
BGB-neu nicht anzuwenden auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.09.2001
endeten.

Und davor waren es 30 Jahre....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
friedrichcaesar
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Also ich kann mir gar nicht vorstellen, dass ein Vermieter seine Nachforderungen von bspw.Betriebskosten bis zu 30 Jahren stellen kann. Wenn ich eine Nachforderung aus dem Jahr 2000 erhalte, wird doch der Anspruch nicht erst nach 30 Jahren verjährt sein oder doch ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Vielleicht kannst du mal beim Mieterbund nachfragen, so ganz genau scheint es hier ja keiner zu wissen. Falls du was rausbekommst, wäre es super, wenn du das hier noch posten könntest!

Gruß karamel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

das hat nix mit vorstellen zu tun, sondern mit Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

SMG ?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Herr Roemer, Sie sind sicher, dass dies hier zutrifft ? Vielleicht genauer belegbar?

Gruss det11

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Dankeeeee

:)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Da habe ich noch eine Nachfrage .

Läuft (im Falle dieser alten Ansprüche aus Zeiträumen vor dem 01.09.2001) die Verjährungsfrist erst an, nachdem der Vermieter eine NK-Abrechnung übersandt hat? Könnten also, wenn für solche Zeiträume noch gar keine NK-Abrechnung vorliegt, Mieter und Vermieter hier noch gegenseitige Ansprüche auf Nachzahlung bzw. Erstattung geltend machen?

Kommt hier möglicherweise nicht noch Verwirkung des Anspruchs ins Spiel, wenn jemand über so lange Zeit keine Forderung erhebt, also etwa der Vermieter keine NK-Abrechnung erstellt hat?

Danke im voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.756 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen