Ab wann sind Ansprüche (z.B. Betriebskostenabrechung) nach altem Mietrecht vor 1.9.2001 verjährt ?
Danke vorab für Hinweise.
Verjährung von Ansprüchen - z.B. Betriebskostenabrechung
Fragen zur Miete?
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30Jahre
--- editiert vom Admin
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Gem. Artikel 229
, § 3 Abs. (9) EGBGB
ist § 556 Abs. (3) Satz 2 bis 6 des
BGB-neu nicht anzuwenden auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 01.09.2001
endeten.
Und davor waren es 30 Jahre....
Also ich kann mir gar nicht vorstellen, dass ein Vermieter seine Nachforderungen von bspw.Betriebskosten bis zu 30 Jahren stellen kann. Wenn ich eine Nachforderung aus dem Jahr 2000 erhalte, wird doch der Anspruch nicht erst nach 30 Jahren verjährt sein oder doch ?
Vielleicht kannst du mal beim Mieterbund nachfragen, so ganz genau scheint es hier ja keiner zu wissen. Falls du was rausbekommst, wäre es super, wenn du das hier noch posten könntest!
Gruß karamel
das hat nix mit vorstellen zu tun, sondern mit Recht.
--- editiert vom Admin
SMG ?
--- editiert vom Admin
Herr Roemer, Sie sind sicher, dass dies hier zutrifft ? Vielleicht genauer belegbar?
Gruss det11
--- editiert vom Admin
Dankeeeee
Da habe ich noch eine Nachfrage .
Läuft (im Falle dieser alten Ansprüche aus Zeiträumen vor dem 01.09.2001) die Verjährungsfrist erst an, nachdem der Vermieter eine NK-Abrechnung übersandt hat? Könnten also, wenn für solche Zeiträume noch gar keine NK-Abrechnung vorliegt, Mieter und Vermieter hier noch gegenseitige Ansprüche auf Nachzahlung bzw. Erstattung geltend machen?
Kommt hier möglicherweise nicht noch Verwirkung des Anspruchs ins Spiel, wenn jemand über so lange Zeit keine Forderung erhebt, also etwa der Vermieter keine NK-Abrechnung erstellt hat?
Danke im voraus.
--- editiert vom Admin
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