Hallo zusammen,
gegeben sei folgender fiktiver Fall:
Vermieter V verlangt von Mieter M die Zustimmung zur Mieterhöhung. M hat Rückfragen an V, die er beantwortet haben muss, bevor er über Zustimmung oder Ablehnung der Mieterhöhung entscheiden kann.
M schreibt V dreimal an, und bittet um dringende Klärung der offenen Fragen. Nach 7 Monaten hat V immer noch nicht geantwortet. M zahlt keine Erhöhung, und V mahnt die Zustimmung bisher nicht an.
Ab wann kann M sich darauf berufen, dass er nicht mehr damit rechnen musste dass V tatsächlich auf der Erhöhung besteht, so dass V keine Forderungen für die verstrichenen Monate stellen kann?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
Grüße,
C.
-- Editiert am 13.01.2011 20:45
Verjährung von Mieterhöhung
13. Januar 2011
Thema abonnieren
Frage vom 13. Januar 2011 | 20:31
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung von Mieterhöhung
#1
Antwort vom 13. Januar 2011 | 20:51
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 2x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 13. Januar 2011 | 21:01
Von
Status: Lehrling (1902 Beiträge, 321x hilfreich)
Was M natürlich nicht vor einem erneuten Erhöhungsverlangen schützt.
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#3
Antwort vom 14. Januar 2011 | 08:41
Von
Status: Schüler (457 Beiträge, 101x hilfreich)
Hi,
@commute
quote:<hr size=1 noshade>Ab wann kann M sich darauf berufen, dass er nicht mehr damit rechnen musste dass V tatsächlich auf der Erhöhung besteht, so dass V keine Forderungen für die verstrichenen Monate stellen kann? <hr size=1 noshade>
Wenn der Mieter einem Mieterhöhungsbegehren nach § 558 (!) BGB nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Ob die Klageerhebung innerhalb dieser Frist vom Vermieter bei Gericht auf den Weg gebracht und dem Mieter lediglich noch nicht zugestellt wurde ist abzuwarten.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
-- Editiert am 14.01.2011 08:42
#4
Antwort vom 14. Januar 2011 | 19:27
Von
Status: Bachelor (3726 Beiträge, 1171x hilfreich)
quote:
M schreibt V dreimal an, und bittet um dringende Klärung der offenen Fragen. Nach 7 Monaten hat V immer noch nicht geantwortet.
Die mit den Fragen zu Ausdruck gebrachte Kritik am Mieterhöhungsverlangen hat ganz offensichtlich dem Vermieter erkennen lassen, dass sein Verlangen völlig unberechtigt war. Scheint ein intelligenter VM zu sein.
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#5
Antwort vom 14. Januar 2011 | 20:28
Von
Status: Lehrling (1902 Beiträge, 321x hilfreich)
Oder er will die Veröffentlichung des nächsten Mietspiegels abwarten.
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#6
Antwort vom 14. Januar 2011 | 20:39
Von
Status: Bachelor (3726 Beiträge, 1171x hilfreich)
quote:
Oder er will die Veröffentlichung des nächsten Mietspiegels abwarten.
Soll das jetzt Gegenargument zur Feststellung sein, dass sich der Vermieter mal intelligent verhalten hat?
Ihnen kann man ja gar nichts recht machen.
-- Editiert am 14.01.2011 20:39
#7
Antwort vom 14. Januar 2011 | 20:44
Von
Status: Lehrling (1902 Beiträge, 321x hilfreich)
Mäuschen,
das bezog sich natürlich auf
quote:
dass sein Verlangen völlig unberechtigt war
Vielleicht hat der VM ja auch erkannt, daß das ursprüngliche Erhöhungsverlangen viel zu bescheiden ausgefallen ist.
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#8
Antwort vom 14. Januar 2011 | 20:54
Von
Status: Bachelor (3726 Beiträge, 1171x hilfreich)
quote:
Vielleicht hat der VM ja auch erkannt, daß das ursprüngliche Erhöhungsverlangen viel zu bescheiden ausgefallen ist.
Und hat dann vor lauter Scham auf die bescheide Erhöhung verzichtet?
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#9
Antwort vom 14. Januar 2011 | 22:48
Von
Status: Lehrling (1902 Beiträge, 321x hilfreich)
Warum sich für wenig Geld vor Gericht begeben, wenn man es auch für mehr Geld tun kann ?
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