Verkauf von Zweifamilienhaus Sperrfrist Eigenbedarf

7. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Paradeiser007
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf von Zweifamilienhaus Sperrfrist Eigenbedarf

Guten Abend,

Ich wohne aktuell seit 2005 in einem Zweifamilienhaus, Eigentümer ist der Bund.
Gesetzt dem Fall, das Haus würde verkauft und der neue Eigentümer würde eine Eigenbedarfskündigungg aussprechen, besteht für mich die aktuelle Sperrfrist , da ich in Köln wohne?
Wie gesagt aktuell sind dies zwei Wohnungen a 115 qm , viel neue Nachbarn nutzen hier in der Umgebung beide Wohnungen zusammen als Einfamilienhaus…

Danke vorab

Wolfram

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von Paradeiser007 ):
besteht für mich die aktuelle Sperrfrist , da ich in Köln wohne?

Ich wüsste nicht, welche Sperrfrist da zum Zuge kommen sollte?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Paradeiser007
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meinte die Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW für Städte mit mehr als 500000 Einwohner, falls zwei Eigentumswohnung entstehen würden, müsste ein neuer Eigentümer auch seinen Bedarf für beide Wohnungen, also zusammen 230 Qm nachweisen ?

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#3
 Von 
Paradeiser007
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde denn das Haus als Zweifamilienhaus ode als Einfamilienhaus betrachtet ?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von Paradeiser007 ):
falls zwei Eigentumswohnung entstehen würden

Keine Ahnung ob jemand so dumm wäre, da zwei Eigentumswohnungen draus zu machen. Falls er es wäre, würde die Sperrfrist greifen.



Zitat (von Paradeiser007 ):
müsste ein neuer Eigentümer auch seinen Bedarf für beide Wohnungen, also zusammen 230 Qm nachweisen ?

Nein, denknotwendigerweise nicht.



Zitat (von Paradeiser007 ):
Würde denn das Haus als Zweifamilienhaus ode als Einfamilienhaus betrachtet ?

Es würde als das betrachtet werden, was es rechtlich gesehen ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 07.02.2022 23:35

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 17x hilfreich)

Sind beide Wohnungen vermietet?

Sonst „einziehen" in Wohnung 1 und Wohnung 2 nach §573a BGB kündigen. Je nach Mietdauer mit einer Frist von bis zu 15 Monate (je nach Mietdauer).

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#6
 Von 
Paradeiser007
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, beide Wohnungen sind vermietet, nach welchem Kriterienkatalog würde dann gekündigt, Sozialauswahl ?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32275 Beiträge, 5673x hilfreich)

Zitat (von Paradeiser007 ):
Ich meinte die Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW
Ich habe gelesen, dass diese VO nur bis 31.12.21 galt.
https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/aktuelle-gesetzgebung-neue-kuendigungssperrfristverordnung-fuer-nrw-f56742

Zitat (von Paradeiser007 ):
besteht für mich die aktuelle Sperrfrist ,
die Sperrfrist für Köln verlängert sich auf 8 Jahre (nach § 577a BGB).

Für den Fall, dass der Bund als dein Vermieter die Immo ZFH verkauft, gilt für dich und deine Wohnung diese Sperrfrist. Du hast ja wohl 1 Wohnung gemietet, oder?

#5 verstehe ich nicht. Warum solltest du in WE 1 einziehen usw?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Paradeiser007
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten, zusammenfassend wäre es also so, das wenn due Immobilie verkauft würde, mit uns beiden Mietern, würden wir im Falle einer Eigenbedarfskündugung die Sperrfrist von 8 Jahren für uns anwenden, das Haus würde ja sehr wahrscheinlich nicht in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt, sondern von einem neuen Besitzer für sich genutzt werden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von Paradeiser007 ):
mit uns beiden Mietern, würden wir im Falle einer Eigenbedarfskündugung die Sperrfrist von 8 Jahren für uns anwenden

Nö, nicht mal im Ansatz.



Zitat (von Paradeiser007 ):
nach welchem Kriterienkatalog würde dann gekündigt, Sozialauswahl ?

Nö, nocht ist wenigsten ein Rest von Realitätssinn beim Gesetzgeber erhalten geblieben, Sozialauswahl ist zum Glück kein Thema.
Einziges Kriterium ist, das der Vermieter sein Eigentum nutzen will und das sauber begründen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(115 Beiträge, 17x hilfreich)

Die Sperrfrist gilt nur bei Aufteilung in Wohneigentum!

Wäre ich Käufer, und wollte das ganze Haus nutzen, so wäre das Vorgehen:

1. Kündigung einer Wohnung als Eigenbedarf.
2. Kündigung der 2. Wohnungen nach §573a BGB.

Um irgendeine Diskussion über Angemessenheit zu umgehen, alternativ Kündigung Wohnung 1 und 2 als Eigenbedarf.

Da, wenn ich das ganze Haus bewohnen möchte, keine Aufteilung notwendig ist und ohne Aufteilung auch keine Sperrfrist entsteht.

Sollte der Eigentümer in Wohnraumeigentum aufteilen und diese verkaufen, dann besteht die Sperrfrist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32275 Beiträge, 5673x hilfreich)

FALSCHINFORMATION GELÖSCHT



-- Editiert von Moderator am 09.02.2022 16:51

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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