Guten Abend,
Ich wohne aktuell seit 2005 in einem Zweifamilienhaus, Eigentümer ist der Bund.
Gesetzt dem Fall, das Haus würde verkauft und der neue Eigentümer würde eine Eigenbedarfskündigungg aussprechen, besteht für mich die aktuelle Sperrfrist , da ich in Köln wohne?
Wie gesagt aktuell sind dies zwei Wohnungen a 115 qm , viel neue Nachbarn nutzen hier in der Umgebung beide Wohnungen zusammen als Einfamilienhaus…
Danke vorab
Wolfram
Verkauf von Zweifamilienhaus Sperrfrist Eigenbedarf
Fragen zur Miete?
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Zitatbesteht für mich die aktuelle Sperrfrist , da ich in Köln wohne? :
Ich wüsste nicht, welche Sperrfrist da zum Zuge kommen sollte?
Ich meinte die Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW für Städte mit mehr als 500000 Einwohner, falls zwei Eigentumswohnung entstehen würden, müsste ein neuer Eigentümer auch seinen Bedarf für beide Wohnungen, also zusammen 230 Qm nachweisen ?
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Würde denn das Haus als Zweifamilienhaus ode als Einfamilienhaus betrachtet ?
Zitatfalls zwei Eigentumswohnung entstehen würden :
Keine Ahnung ob jemand so dumm wäre, da zwei Eigentumswohnungen draus zu machen. Falls er es wäre, würde die Sperrfrist greifen.
Zitatmüsste ein neuer Eigentümer auch seinen Bedarf für beide Wohnungen, also zusammen 230 Qm nachweisen ? :
Nein, denknotwendigerweise nicht.
ZitatWürde denn das Haus als Zweifamilienhaus ode als Einfamilienhaus betrachtet ? :
Es würde als das betrachtet werden, was es rechtlich gesehen ist.
-- Editiert von Harry van Sell am 07.02.2022 23:35
Sind beide Wohnungen vermietet?
Sonst „einziehen" in Wohnung 1 und Wohnung 2 nach §573a BGB kündigen. Je nach Mietdauer mit einer Frist von bis zu 15 Monate (je nach Mietdauer).
Ja, beide Wohnungen sind vermietet, nach welchem Kriterienkatalog würde dann gekündigt, Sozialauswahl ?
Ich habe gelesen, dass diese VO nur bis 31.12.21 galt.ZitatIch meinte die Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW :
https://www.iww.de/mk/wohnraummiete/aktuelle-gesetzgebung-neue-kuendigungssperrfristverordnung-fuer-nrw-f56742
die Sperrfrist für Köln verlängert sich auf 8 Jahre (nach § 577a BGB).Zitatbesteht für mich die aktuelle Sperrfrist , :
Für den Fall, dass der Bund als dein Vermieter die Immo ZFH verkauft, gilt für dich und deine Wohnung diese Sperrfrist. Du hast ja wohl 1 Wohnung gemietet, oder?
#5 verstehe ich nicht. Warum solltest du in WE 1 einziehen usw?
Danke für die vielen Antworten, zusammenfassend wäre es also so, das wenn due Immobilie verkauft würde, mit uns beiden Mietern, würden wir im Falle einer Eigenbedarfskündugung die Sperrfrist von 8 Jahren für uns anwenden, das Haus würde ja sehr wahrscheinlich nicht in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt, sondern von einem neuen Besitzer für sich genutzt werden
Zitatmit uns beiden Mietern, würden wir im Falle einer Eigenbedarfskündugung die Sperrfrist von 8 Jahren für uns anwenden :
Nö, nicht mal im Ansatz.
Zitatnach welchem Kriterienkatalog würde dann gekündigt, Sozialauswahl ? :
Nö, nocht ist wenigsten ein Rest von Realitätssinn beim Gesetzgeber erhalten geblieben, Sozialauswahl ist zum Glück kein Thema.
Einziges Kriterium ist, das der Vermieter sein Eigentum nutzen will und das sauber begründen kann.
Die Sperrfrist gilt nur bei Aufteilung in Wohneigentum!
Wäre ich Käufer, und wollte das ganze Haus nutzen, so wäre das Vorgehen:
1. Kündigung einer Wohnung als Eigenbedarf.
2. Kündigung der 2. Wohnungen nach §573a BGB.
Um irgendeine Diskussion über Angemessenheit zu umgehen, alternativ Kündigung Wohnung 1 und 2 als Eigenbedarf.
Da, wenn ich das ganze Haus bewohnen möchte, keine Aufteilung notwendig ist und ohne Aufteilung auch keine Sperrfrist entsteht.
Sollte der Eigentümer in Wohnraumeigentum aufteilen und diese verkaufen, dann besteht die Sperrfrist.
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-- Editiert von Moderator am 09.02.2022 16:51
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