Guten Tag zusammen,
folgende fiktive Situation einmal angenommen…
Person A bewohnt mit ihren Kindern ein Haus dass sie geerbt hat und ihr damit gehört. In diesem Haus hat die Mutter von Person A, die nicht in diesem Haus lebt, ein Nießbrauchrecht über die Wohnräume im ersten Stock dieses Hauses. Diese Wohnräume werden derzeit als Kinderzimmer genutzt und könnte, abgesehen von der nicht abschließbaren „Wohnungseingangstür“, als eigenständige Wohnung angesehen werden zumal hier auch ein Bad vorhanden ist.
Nun kommt die Inhaberin des Nießbrauchsrecht (also die Mutter von Person A) auf die Idee, diese Wohnräume an jemand anders vermieten zu wollen. Mit dem Mieter wird ein Mietvertrag über eine Warmmiete inklusive Heizung und Warmwasser abgeschlossen. Die Haustechnik läßt eine getrennte Abrechnung von Heiz und Wasserkosten nicht zu, da es sich hier um einen Heizkreis fürs gesamte Haus handelt, auch der Verbrauch von Warmwasser läßt sich nicht separat aufschlüsseln.
Person A beschließt die neuerlich vermietete Wohnung nicht mit ihrem Heizöl heizen zu wollen und schaltet im Keller den Heizkessel aus. Dieses verstimmt den Mieter, da es plötzlich kalt in der Wohnung ist und das Wasser auch kalt bleibt.
Kann der Mieter nun von Person A verlangen die Heizung wieder einzuschalten, oder wäre hier die Vermieterin (also die Inhaberin des Nießbrauchsrecht) verpflichtet dafür zu sorgen dass geheizt werden kann?
mfg
wayneschlegel
Vermieten einer Wohnung mit Nießbrauchsrecht
6. April 2007
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Frage vom 6. April 2007 | 12:16
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieten einer Wohnung mit Nießbrauchsrecht
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#1
Antwort vom 6. April 2007 | 19:57
Von
Status: Praktikant (986 Beiträge, 575x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 6. April 2007 | 20:06
Von
Status: Unbeschreiblich (47654 Beiträge, 16842x hilfreich)
Gegenüber dem Mieter ist natürlich die vermieterin dazu verpflichtet, für die Heizung zu sorgen.
Sie ist aber nicht dazu verpflichtet, eine eigene Heizungsanlage einzubauen. das dürfte sie auch gar nicht, denn so eine Maßnahme müsste ohnehin der Eigentümer und nicht der Nießbraucher bezahlen.
Sie ist vielmerh verpflichtet, dadurch für die heizung Sorge zu tragen, das sie sich mit dem Eigentümer darüber einigt bzw. diesen im Zweifel verklagt.
Eine mutwillige Abschaltung der Heizung verpflichtet den Eigentümer zu Schadenersatz.
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