Vermieter & EX verhindern Einzug des neuen Freundes

24. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)
Vermieter & EX verhindern Einzug des neuen Freundes

Ich versuche mich recht kurz und bündig zu halten.
Ich bewohne derzeit seit Anfang Januar als Gast die Wohnung meiner Freundin bzw bei ihr.
Es ist ein 3 Familienhaus indem auch der Ex meiner Freundin wohnt, der vom 1. Tag ein Problem mit je hat bzw keine anderen Männer duldet. Er ist ebenfalls Hausmeister dieses Hauses, der Vermieter hört nur auf die Meinung von dem Ex. Der Ex erzählt entsprechend viel ******* über mich. Da der Vermieter und der Ex eng miteinander sind, klarer Fall von Befangenheit. Vermieter gibt kein Okay zum Einzug. Im Haus gibt es noch einen Mann, dieser ist ebenfalls befangen durch den Ex. Ich Bin mit meiner Freundin Verlobt, Heirat ist geplant.

Einfach ausziehen kann Sie nicht, da die Miete extrem in den Keller gedrückt wurde. 250 Euro warm für eine 3 Zimmer Wohnung.

Nun denken wir bzw rechnen wir damit dass demnächst irgendwas vom Vermieter kommen könnte da ich seit fast 2 Monaten ununterbrochen hier Wohne... eine Wohnung finde ich derzeit in der nähe leider nicht.
Der Vermieter sagte auch schon dass er in der Wohnung erst Reparaturen vornimmt, und es muss einiges gemacht werden, wenn ich nicht in der Wohnung bin.

Es gibt keine Gründe für einen Rauswurf, außer dass der Ex nicht will dass ich hier bin.
Welche Rechte haben wir und welche der Vermieter?

Wir wollen zwar wegziehen, aber das ist noch alles in Vorbereitung.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Nun denken wir bzw rechnen wir damit dass demnächst irgendwas vom Vermieter kommen könnte da ich seit fast 2 Monaten ununterbrochen hier Wohne...

Korrekt. Das könnte dann die (fristlose) Kündigung sein.

Denn dauerhaften Besuch darf man 4-6 Wochen ohne Erlaubnis des Vermieters beherbergen. Da ist man mit 2 Monaten aber schon drüber.

Falls das überhaupt als Besuch gelten würde - offenbar ist man ja eher eingezogen, wenn man keine eigenen Unterkunft mehr hat. Und da gibt es dann eine 0-Tage-Grenze.



Zitat (von DStein):
Heirat ist geplant.

Nun, dann sollte man die Planung erheblich beschleunigen - zumindest was die standesamtliche Heirat betrifft.

Denn den Ehemann darf zuziehen, da muss man nur die Informationspflicht gegenüber dem Vermieter erfüllen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Wichtig ist meiner Meinung nach, dass die Mieterin nachweisbar (also schriftlich, Zustellung durch einen neutralen Zeugen) dem Vermieter den Zuzug des Verlobten mitteilt. Dieser fällt nämlich meiner Meinung nach wie ein Ehepartner unter den grundgesetzlichen Schutz der Familie und ist somit nicht Dritter im Sinne von § 540 BGB . Somit wäre keine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Eine Information wird man aber erwarten dürfen.

Für Lebenspartner gilt etwas anderes. Die sind Dritte im Sinne von § 540 BGB . In aller Regel hat die Mieterin jedoch Anspruch auf eine Genehmigung des Zuzuges nach § 553 BGB . Es müssten schon besondere, in der Person des Lebenspartners liegende Gründe vorliegen, um diese Genehmigung zu versagen.

An der Stelle können natürlich die Vorbehalte der anderen Bewohner und des Vermieters relevant werden. Befangen oder nicht ist aber egal. Am Ende würde ein Richter entscheiden, wie deren Aussagen zu bewerten sind.

Es muss aber schon eine ganze Menge passieren, damit eine Untersagung des Zuzugs bzw. eine Kündigung des Mietvertrages möglich sind. Dennoch würde ich dringend empfehlen, Distanz und Selbstkontrolle zu wahren. Beleidigungen und Bedrohungen durch den Verlobten könnten nämlich ab einer gewissen Schwere und/oder Häufigkeit zu einer Kündigung reichen.

Kurzum: Ich würde eher nicht damit rechnen, dass es in diesem Fall an formalen Hürden scheitert. Wenn es Probleme gibt, so werden die vermutlich eher aus Richtung "Störung des Hausfriedens" und damit dem Verhalten des Verlobten kommen.

-- Editiert von cauchy am 24.02.2019 14:03

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31957 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Einfach ausziehen kann Sie nicht, da die Miete extrem in den Keller gedrückt wurde. 250 Euro warm für eine 3 Zimmer Wohnung.
Wofür soll diese Aussage in der jetzigen Situation herhalten?
Zitat (von DStein):
Ich Bin mit meiner Freundin Verlobt, Heirat ist geplant.
Dann würde ich an Stelle deiner Verlobten einen freundlichen Brief an den Vermieter schreiben. Darin mitteilen, dass sie mit dir verlobt sei und die baldige Eheschliessung bevorsteht. Außerdem suche man schon intensiv nach einer anderen Wohnung. So etwa.
Dann kann man abwarten, was vom Vermieter kommt.
Zitat (von DStein):
Der Vermieter sagte auch schon dass er in der Wohnung erst Reparaturen vornimmt, und es muss einiges gemacht werden, wenn ich nicht in der Wohnung bin.
Wie ist das zu verstehen? Wo soll denn deine Verlobte in dieser Zeit sein?
Sie ist doch reguläre Mieterin und steht auch allein im Mietvertrag? Frag mal nach---- evtl. steht noch der Ex-Freund mit drin??

Trotzdem ist die Suche nach einer anderen Wohnung intensiv zu betreiben. Man mag sicher nicht lange und billig mit solchen Nachbarn in einem Haus wohnen, oder?

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#4
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Eine fristlose Kündigung wird es nicht geben!
Damit würde der EX sich ins eigene Fleisch schneiden und er dem Vermieter abraten.
Die Information dass ich hier bin, weiß der Vermieter, sagte ich ja oben schon.

@cauchy
Ich halte mich absolut auf Distanz. Wie gesagt habe ich hier im Haus mit niemanden Gesprochen bis auf eine Freundin von meiner Verlobten. Die hat absolut kein Problem mit mir und spricht für mich. Es sind nur die 3 genannten Personen darunter der EX.
Von einer Störung meiner Seite ist absolut nicht auszugehen, eher von ihrem Ex.

@Anami
Dem Vermieter interessieren keine Briefe. Der könnte auch bzw würde Monate lang auf Geld verzichten. Er kümmert sich genauso wenig um den Zustand des Hauses geschweige um die korrekte Ausrichtung der Antenne, kaputte Fenster usw

Und Problem bei der Wohnungssuche macht auch ihr Jobcenter, da es keinen triftigen Grund gibt. Bei 250 warm ne 3 Zimmer Wohnung zu finden, viel Spaß im Kreis Goslar. Sie wollte ja schon mal umziehen, aber das JC stellt sich quer.

Daher die Frage wie Verhalten, kann er sagen ich soll gehen bzw muss ich dem Nachkommen? Wie gesagt mit einer Kündigung muss sie weniger rechnen, eher Terror seitens des EX Freundes.
Und vor allem welche Rechte haben ich und meine Verlobte?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wichtig ist meiner Meinung nach, dass die Mieterin nachweisbar (also schriftlich, Zustellung durch einen neutralen Zeugen) dem Vermieter den Zuzug des Verlobten mitteilt.


Genauso. Der VM wird nen Briefkasten haben, dort kann das Briefchen (mit Zeugen) auch reingelegt werden, fertig.

Allerdings wird das kein schönes Wohnen für Sie beide und die Miete dürfte gewiss auch bald angepasst werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Daher die Frage wie Verhalten, kann er sagen ich soll gehen bzw muss ich dem Nachkommen? Wie gesagt mit einer Kündigung muss sie weniger rechnen, eher Terror seitens des EX Freundes.
Und vor allem welche Rechte haben ich und meine Verlobte?

Wie gesagt... Briefe bringen hier gar nichts leider.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Okay, stell die Frage doch noch ein paarmal und mach sie noch ein bischen auffälliger. Sinnvoller wäre es, einfach mal selber nachzudenken und die Posts wirklich zu lesen.

Du hast in #2 die relevanten Paragraphen genannt bekommen. Wenn du sie gelesen hättest, hättest du zumindest mal wesentliche Teile deiner Antwort. Ich kann dir noch weitere, relevante Paragraphen nennen: Art. 6 GG , § 543 (2) 2. BGB , § 569 (2) BGB . Ansonsten wäre noch dieses BGH Urteil relevant, falls man dir die Eigenschaft Verlobter nicht abnimmt : BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 .

Wenn du jemanden brauchst, der dir alles mundfein zubereitet und dir das Denken abnimmt, bezahl einen Anwalt für Mietrecht dafür. Von mir kommt erst dann wieder eine Antwort, wenn du dich selber mit den relevanten Paragraphen beschäftigt hast und du eine konkrete Frage zu einem einzelnen Punkt hast.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Briefe bringen hier gar nichts leider.

Aber sicher doch.
Zumindest würde diese bei gerichtsfester Zustellung beweisen das man seine Pflichten erfüllt hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Okay, stell die Frage doch noch ein paarmal und mach sie noch ein bischen auffälliger. Sinnvoller wäre es, einfach mal selber nachzudenken und die Posts wirklich zu lesen.

Du hast in #2 die relevanten Paragraphen genannt bekommen. Wenn du sie gelesen hättest, hättest du zumindest mal wesentliche Teile deiner Antwort. Ich kann dir noch weitere, relevante Paragraphen nennen: Art. 6 GG , § 543 (2) 2. BGB , § 569 (2) BGB . Ansonsten wäre noch dieses BGH Urteil relevant, falls man dir die Eigenschaft Verlobter nicht abnimmt : BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 .

Wenn du jemanden brauchst, der dir alles mundfein zubereitet und dir das Denken abnimmt, bezahl einen Anwalt für Mietrecht dafür. Von mir kommt erst dann wieder eine Antwort, wenn du dich selber mit den relevanten Paragraphen beschäftigt hast und du eine konkrete Frage zu einem einzelnen Punkt hast.


Gelesen habe ich diese, nur erschließt sich hieraus nicht das Thema Verlobung für mich. Manchmal muss man bei mir es ... leichter erklären bzw für Dummies.

Gemäß dem Urteil, so wie ich es verstehe, kann er es nur untersagen wenn eine Überbelegung vorhanden wäre, was nicht der Fall ist, ich ein erheblicher Störer wäre, trifft auch nicht zu und sie ein Recht auf die Erlaubnis hat?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von DStein):
leichter erklären bzw für Dummies.


Der Vermieter hat dem Zuzug des Heiratswilligen (Verlobten), ebenso wie dem Zuzug des Lebensgefährten zuzustimmen, nur in Sonderfällen kann das abgelehnt werden. Allerdings muss er darüber in Kenntnis gesethzt und zur Zustimmung aufgefordert werden. Das geht nur schriftlich, trommeln, singen, oä. nützt da nix.

Es ist wurscht, ob SIE DER MEINUNG SIND, dass Briefe nix helfen. Briefe sind einfach der Weg, der zum Ziel führt. Wenn Sie das nicht verstehen wollen, dann kann man hier nicht weiterhelfen. Leicht wird es Ihnen nicht werden, das Wohnen dort, und auch da kann Ihnen keiner helfen, da müssen SIe schon alleine durch. Auf kurz oder lang (so sehe ich das) werden Sie sich entweder anderen Wohnraum oder eine andere Partnerin suchen (müssen).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von DStein):
nur erschließt sich hieraus nicht das Thema Verlobung für mich
Es geht um § 540 BGB und die Frage, wer unter Dritte fällt. Lebenspartner ja (siehe BGH Urteil). Dann muss der Mieter über § 553 BGB gehen und eine Genehmigung des Vermieters anfordern. Ehepartner sind keine Dritten und daher ist keine Genehmigung und auch kein Umweg über § 553 BGB notwendig. Verlobte sind irgendwo dazwischen.

Ein konkretes Urteil, ob die nun wie Ehepartner oder wie Lebensgefährten behandelt werden, kenne ich nicht. Nur würde so ein Gerichtsverfahren ja etwas dauern. Wenn das irgendwann vor einem Richter landet und zu dem Zeitpunkt ist der Heiratstermin fix vereinbart oder die Heirat schon vollzogen, dann kann ich mir absolut nicht vorstellen dass der Richter auf einer Genehmigung wie bei einem Lebensgefährten rumreitet. Zumal laut BGH Urteil auch bei Lebensgefährten Anspruch auf Genehmigung besteht.

Zitat (von DStein):
Wie gesagt mit einer Kündigung muss sie weniger rechnen
Das ist aber mehr oder weniger das einzig effektive Mittel des Vermieters, wenn die Mieterin ihn ignoriert.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31957 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Dem Vermieter interessieren keine Briefe.
Das kann doch deiner Verlobten und dir egal sein. IHR wollt dort wohnen bleiben. Ein Brief, nachweisbar dem Vermieter zugestellt, genügt. Damit ist er in Kenntnis gesetzt, dass ihr verlobt seid und demnächst heiraten wollt. Damit bist du kein Gast oder Besucher mehr. Also melde dich auch beim EMA ordentlich an.
Zitat (von DStein):
Sie wollte ja schon mal umziehen, aber das JC stellt sich quer.
Du schreibst Quatsch. Jetzt seid ihr verlobt, wollt zusammenziehen, da gibts auch in Goslar oder Umgebung die örtl. Richtlinien. Quer stellt sich das JC nicht, es zahlt evtl. nicht das, was man will.
Wieso IHR Jobcenter? Es ist jetzt euer JC...Achtung!
Wenn keine Kündigung durch den Vermieter zu befürchten ist, dann weiß ich gar nicht, was deine Fragen hier sollen?
Zitat (von DStein):
eher Terror seitens des EX Freundes.
Bei Terrorverdacht ab zur Polizei--- denn das hat nichts mit Mietrecht oder doofen Nachbarn zu tun.
Zitat (von DStein):
Und vor allem welche Rechte haben ich und meine Verlobte?
Alle Rechte einer Mieterin und ihres hinzugezogenen Verlobten.

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