Ich habe meine Wohnung zum 31.07.2010 gekündigt. Jetzt habe ich gestern zufällig online meine Wohnung mit Bildern bei einem bekannten Vermietungsportal gefunden. Auf den Bildern ist meine Wohnung in dem Zustand zu sehen, wie ich sie gestern früh verlassen habe. Ich kann nicht nachvollziehen, ob der Makler oder mein Vermieter die Wohnung betreten/ fotografiert hat.
Ist denn die bevorstehende Neuvermietung der Wohnung ein wichtiger Grund dafür, die Wohnung ohne Weiteres zu betreten?
Zur Info: ich habe von dem unangemeldet Besuch nichts gewusst.
Wie verhalte ich mich jetzt?
-----------------
" "
Vermieter/ Makler betritt Wohnung bei Abwesenheit
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



--- editiert vom Admin
Nein, ich ziehe zum 31.07.2010 aus, also Möbel und die ganze Unordnung sind noch vorhanden!
-----------------
" "
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ohne deine Zustimmung darf weder VM noch der Makler deine Wohnung in deiner Abwesenheit betreten, und schon gar nicht Fotografieren! Ist ja nun die Frage, ob du wußtest, daß er einen Schlüssel zu deiner Wohnung hat?
-----------------
"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"
Nein, wusste ich nicht.
-----------------
" "
Könnte es sein,
dass Du seit Kündigung nicht erreichtbar war, dass der Vermieter zwecks Wohnungsbesichtigung (Zustand, Weitervermietung...) zur Schadenbegrenzung "eindringen" mußte,
vor allem wenn Du Mietschuld hast ?
Ich habe keine Mietschulden, es war keine Gefahr in Verzug und über mein Handy und Festnetzanschluss mit AB (diese Nummern hat mein Vermieter) war ich immer erreichbar.
-----------------
" "
Ich habe keine Mietschulden, es war keine Gefahr in Verzug und über mein Handy und Festnetzanschluss mit AB (diese Nummern hat mein Vermieter) war ich immer erreichbar.
-----------------
" "
Zunächst solltest du ihn auffordern, unverzüglich die Fotos aus dem Internet zu entfernen und von ihm eine Erklärung verlangen, wie er in die von dir gemietete Wohnung gelangt ist. - mit Hinweis auf den Schutz der Wohnung durch das Grundgesetz.
-----------------
"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"
-- Editiert am 09.06.2010 14:46
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
quote:
Könntest Du das Gegenteil beweisen ?
Das müsste der/die TE auch nicht.

-----------------
""
Das hier vorliegende unberechtigte Eindrigen des vermieters oder eines beauftragten erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB
) . Eine Strafanzeige bei der Polizei wäre hier also möglich.
Eine Straftat gegen die Mieter stellt darüber hinaus einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB
dar und berechtigt daher den Mieter zur fristlosen Kündigung.
Solltest Du also deutlich vor dem Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen wollen, so ist das nun die Gelegenheit, Mietzahlungen für den Zeitraum nach Deinem Auszug zu sparen.
Natürlich besteht für den Vermieter oder den Makler auch kein Recht, die Bilder zu veröffentlichen. Du kannst daher den Vermieter und/oder den Makler auffordern, die Bilder umgehend zu entfernen. Sollte er das nicht machen, kannst Du auch einen Anwalt einschalten und auf Unterlassung klagen.
-----------------
" "
Vielen Dank. Werde mich drum kümmern.
-----------------
" "
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
23 Antworten
-
3 Antworten
-
51 Antworten
-
10 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten