Vermieter - Nutzung eines Schlüssels zur gemieteten Garage /Abmahnung Gartenpflege u.a.

2. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Ela R
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Frischling
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Vermieter - Nutzung eines Schlüssels zur gemieteten Garage /Abmahnung Gartenpflege u.a.

Guten Tag alle zusammen,
ich hätte gern Euer Feedback (Absicherung meiner Denkweise) zu folgendem Fall. Ich muss dazu ein wenig ausholen.

Ausgangsbasis:
Haus mit 2 Wohnparteien, Mieter A in EG/Garten und Mieter B in OG (angenehmes Nachbarschaftsverhältnis)
im kleinen Hausflur geht eine Treppe ins Kellergeschoss mit Gemeinschaftsräumen (Wäschekeller, "Trockenkeller" (leider feucht), Heizungskeller und Zugang zur Garage am Ende des Kellerflures
1 Garage unterm Haus (mit Zugang zum Kellerflur)
Vermieter wohnt ca 20 min entfernt

Mieter A hat lt. Mietvertrag (Einheitsmietvertrag aus Schreibwarenladen) gemietet:
Wohnung im EG .... 1 Terrasse, 1 Garten (handschriftlicher Zusatz: " Mieter-Ehepaar A ist die alleinige Nutzung des Gartens gestattet", mündliche Vereinbarung Vermieter kümmert sich um Büsche und Bäume, Mieterpaar A mäht den Rasen, könne sich Beete anlegen oder auch nicht, wie sie wollten)
sowie 1 Kellerraum und 1 Garage (handschriftlicher Zusatz: "im hinteren Teil dar der Mieter OG etwas abstellen" - im Vorabgespräch zwischen Mieterpaar A und Vermieter war von einem Fahrrad die Rede.
In der Garage steht der recht breite Oldtimer von Mieter A.

In Kürze Umbau der Heizung für das Haus und aktueller "Waschbärenbefall" ...

Mieter A erscheint entgegen seines üblichen Tagesablaufes mittags kurz am Haus und stellt fest, das die von ihm angemietete Garage geöffnet ist und der Vermieter nebst zwei unbekannen Herren herauskommt.
Man tritt auf ihn zu und erklärt, die beiden Herren seien die Waschbärenjäger und würden im Keller eine Falle aufstellen ... Da Mieter A wieder los musste zum nächsten Termin, nahm er die Information erstmal hin und beschloß, in Kürze das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Zu diesem Zeitpunkt ging Mieter A davon aus, der Vermieter wäre durch den Keller in die Garage gegangen, um von dort das Tor zu entriegeln, da die Waschbärenfalle sehr sperrig und nur schlecht über die enge Kellertreppe zu transportieren sein.

Einige Tage später stellten Herr und Frau Mieter A fest, das das Garagentor wieder offen stand.
Heraus kam der Waschbärenjäger und erklärte auf Nachfrage, wie und warum er unangemeldet in der Garage sei, er hätte den Schlüssel vom Vermieter erhalten.

Mieterpaar A schrieb dem Vermieter eine höfliche, sachliche aber bestimmte Nachricht, das sie etwas entsetzt seien, das der Vermieter nicht nur ohne Vereinbarung einen Schlüssel hat, sondern diesen ohne vorherige Absprache nutzt und sogar noch einen Schlüssel weitergibt.
Auf Grund der bevorstehenden Bauarbeiten an der Heizung und dem für die Handwerker geforderten Zugang durch die Garage (per Whatsapp einige Tage vorher ...Arbeiten beginnen ab ..., dann müssen Sie Auto rausfahren oder ganz an die linke Seite schieben, damit die Handwerker Platz haben zum Durchgehen) würden Mieter A dies für diesen Zeitraum noch dulden, das die Garage als Zuwegung genutzt wird, um Material/Bauteile auf diesem Wege in den Keller zu bringen.
Man bat um Bekanntgabe der Zeiträume für das Betreten der Garage 2 Tage im Voraus sowie um Mitteilung an die Handwerker, das das Garagentor nicht dauerhaft aufbleiben solle, um ggf Diebstähle zu vermeiden.
Desweiteren baten Mieter A darum, das man ihnen nach den Bauarbeiten sämtliche Schlüssel zur angemieteten Garage übergibt und zukünftig einen Termin zu vereinbaren, sollte ein Zugang zur Garage notwendig sein.
Weiterhin wies Mieter A darauf hin, das er sich vorbehalte, in der Garage eine Kamera zu installieren, um eventuellen Schäden oder Diebstähle vorzubeugen bzw diese ggf zu dokumentieren.

Der Vermieter reagierte am Folgetag mit einer erbosten Email, für "derartige Empfindlichkeiten hätte er kein Verständnis. Er hätte sich im Mieterpaar A getäuscht und bitte darum, das sie sich eine neue Wohnung suchen."

Desweiteren schickte er am Fogletag per Einschreiben eine Abmahnung auf Grund Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis.
Die Garage und fast der ganze Keller seien zugemüllt - unzulässige Nutzung (> In der Garage hat Mieter A diverse Regale an zwei Wänden aufgebaut und Handwerkszeug, Autozubehör und auch einige Kartons aus der gerade aufgelösen Firma eingelagert, (die peu a peu aussortiert und ausgelagert werden) Desweiteren stehen noch mehrere Kartons im "Trockenkeller", welcher nach Rücksprache mit dem Mieter B von beiden Parteier auf Grund der feuchten Wände,, von denen bereits der Putz flächig abfällt, nicht als Trockenkeller genutzt wird).

Das hintere Drittel stünde Mieter B zu (> lt Mietvertrag darf er im hinteren Drittel etwas abstellen, was nicht gleichbedeutend ist mit "ihm steht das hintere Drittel zu" und der im übrigen nichts davon weiß und auch keinen Schlüssel zur Garage hat) und es wäre nie die Rede gewesen, dass Mieter A dort dauerhaft seinen Oldtimer abstellen würde und man kaum noch durchkommt.

Die Gartenpflege würde nicht ordnungsgemäß bzw so gut wie gar nicht ausgeführt. (> Mieter A mäht in der Saison alle 2-3 Wochen, hatte im letzten Jahr aber in einem ungenutzten hinteren Teil des Gartens eine Wildwiese stehen lassen und in einem Teil des Vorgartens mit der Anlage eines heimischen Naturgarten begonnen.)
Auf der Terrasse lagern unzulässigerweise Gegenstände (u.a. Euro-Paletten) (>tatsächlich hat Mieter A dort 3 übereinandergestapelte Paletten, die im Sommer mit entsprechenden Polstern und Kissen als Terrassenmöbel benutzt werden . Weiterhin stehen während der Wintersaison einige Körbe mit Brennholz für den Kamin auf der Terasse unter dem Fenstervorsprung, das Brennholz selbst lagert sonst in einem Seitenteil des Gartens. )

Zu guter letzt wolle man ihm als Hauseigentümer den Zugang zur Gemeinschaftsgarage und damit zum Keller untersagen, obwohl dies zur Kontrolle und Instandhaltung erforderlich sein. (> Gemeinschaftsgarage nein, denn lt Mietvertrag an uns vermietet und in unserer Miete enthalten; Zugang zum Keller gibt es auch über die Kellertreppe, in der Garage gibt es keine Revisions- oder andere Öffnungen, die regelmäßiger Kontrolle bedürfen)

Sollten all diese Punkte nicht bis .... beseitigt sein, würde er das Mietverhältnis kündigen.

Mieter A widersprach der Abmahnung in allen Punkten (in einem Satz, ohne einzelne Ausführungen) und bot ein klärendes Gespräch an.

Auf ein weiteres Schreiben, was mit dem Satz endete "Sie wollen mir piselig und streng vorschreiben, was ich zu tun und zu lassen habe, was bilden Sie sich eigentlich ein, was Sie für Rechte und Befugnisse haben... " hat Mieterpaar A gar nicht reagiert. - Offenbar ist der Vermieter im festen Glauben, in Haus und Räumen und auf dem Grundstück ein und aus gehen zu können, wie es ihm beliebt und ist augenscheinlich sehr angepisst (sorry, ein anderes passendes Wort fällt gerade nicht ein), das die vorherigen Mieter dies wortlos geduldet haben und Mieterpaar A dies stört ...

Am Tag des Erhalts dieses Schreibens musste Mieterpaar feststellen, das ein weiterer Handwerker (der dieses Mal angemeldet im Haus arbeitete) ebenfalls einen Schlüssel zur Garage vom Vermieter erhalten hat.

Nun zu Eurem geballten Fachwissen - könnt Ihr Mieter A 's Gedankengänge bestätigen oder ggf aufklären?
Mieter A geht davon aus:
- er hat die Garage lt Mietvertrag gemietet und der Vermieter ist nicht berechtigt, einen Schlüssel einzubehalten, ohne Absprache zu nutzen und schon gar nicht weiterzugeben. Gleiches gilt für die Wohnräume (ob der Vermieter dafür ebenfalls noch Schlüssel hat, ist noch ungeklärt).
- er würde nach Abschluß der Bauarbeiten das Garagentorschloß austauschen wollen und Mieter B einen Schlüssel aushändigen, damit dieser sein Fahrrad unterstellen kann (was er i.d.R. nur im Winter tut und man hat sich auf eine Stelle seitlich in der Garage geeinigt, da viel einfacher ranzukommen).
- Was für ein Auto in der Garage steht, bleibt dem Mieter überlassen, Vermieter hat kein Mitspracherecht
- Der Garten steht dem Mieterpaar A lt Vertrag zur alleinigen Nutzung zu - auch hier hat der Vermieter kein Mitsprachrecht, nur weil er ein anderes ästhetisches Verständnis von einem Rasen hat.
- Die Möblierung der Terrasse ist ebenfalls dem Mieter A überlassen, ob dei Art der Möblierung dem Vermieter gefällt oder nicht.
- Die in der Abmahnung genannten Punkte sind haltlos für eine Kündigung.

Mieterpaar A hat keinerlei Veranlassung, das Mietverhältnis zu beenden. Würde aber auf das alleinige "Schlüssel und dessen Verwendungs-Recht" bestehen wollen, sofern das rechtlich so korrekt ist.

Vielen Dank für Eure Lesezeit und ich bin gespannt, wie Ihr den Fall seht...




31 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40201 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Ela R):
Vielen Dank für Eure Lesezeit und ich bin gespannt, wie Ihr den Fall seht...
Ganz kurz: 1. A's können auf die Kündigung warten. 2. Sie reagieren anders.

Mieterpaar A hat eine Abmahnung und eine Aufforderung zur Beseitigung der *Teile* bis zum xxDatum erhalten. Dieser Abmahnung in allen Punkten zu widersprechen, hat Öl in ein winziges Flämmchen wegen des Schlüssels gegossen. Man könnte sich um Löschung bemühen, also nicht noch weiter anfachen.
Es sei denn, man gönnt sich einen langwierigen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang. Oder ein vergiftetes Mietverhältnis.

Die A's sind lediglich Mieter. Dass sie sich dort so ausgebreitet und *eingerichtet* haben, als wärs ihr Eigentum, mag evtl. der relativen *Freiheit* durch den Vermieter und Mieter B geschuldet sein.

Nun gehts endlich los. 1. Mit dem WP-Heizungs-Umbau und auch gleich ...2. mit der Waschbärenverjagung. Daraus zu schließen, er nähme sich jederzeit heraus, dort ein-und auszugehen... ist evtl. über-interpretiert.
Warum der Vermieter Ersatzschlüssel hat und warum er keine Termine mit euch ausgemacht hat, ist nicht mehr diskutabel. Ist passiert. Man entnimmt es wohl seiner Reaktion... Er fühlt sich von dem Widerspruch gegen die Abmahnung *angepisst*.
Zitat (von Ela R):
Der Vermieter reagierte am Folgetag mit einer erbosten Email,
Die kann man abheften... und/oder vergessen.
Zitat (von Ela R):
Die in der Abmahnung genannten Punkte sind haltlos für eine Kündigung.
Das weißt du jetzt schon und willst noch geballtes Fachwissen? Wozu denn? Zu den Rechten der A's und zu den Rechten des Vermieters? Oder willst du deine Meinung bestätigt haben?

Nur mal zum Überblick:
- Seit wann wohnen die A's denn dort?
- Wie oft wurden seit Februar schon Heizungsumbau-Termine angekündigt, wo man auch Türen öffnen oder Schlüssel rausgeben müsste? Schließlich ist schon Mai.
- Um Schlüssel für die EG-Wohnung geht es jetzt wohl nicht.
- Das Zeugs in Kartons aus dem aufgelösten Laden hat nichts in einer Garage zu suchen. Euro-Palletten haben grundsätzlich nichts auf Terrassen zu suchen. Der Rasen ist noch immer im Eigentum des Vermieters. Wer welchem Mieter Schlüssel gibt, ist Sache des Vermieters.

Ich kann dir kurz schreiben, was ich täte:
Ich würde dort wohnen bleiben wollen, deshalb dem VM nachgeben und wegräumen, was definitiv nicht in Garagen gehört. Nur den Rasen jetzt mal mähen, ist ja Mai. Für die Schlüsselsituation eine eindeutige Regelung schriftlich als Ergänzung zum Mietvertrag zwischen allen Beteiligten (A, B und VM) vereinbaren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Als erstes würde ich mal die Schlösser von Garage und Wohnung sofort tauschen, da offenbar eine unbekannte Anzahl von Schlüsseln bei einer unbekannten Anzahl von Leuten kursieren. Denn wenn da mal was passiert, würde die Versicherung sich vermutlich querstellen mit der Regulierung.



Zitat (von Ela R):
In der Garage hat Mieter A diverse Regale an zwei Wänden aufgebaut und Handwerkszeug, Autozubehör und auch einige Kartons aus der gerade aufgelösen Firma eingelagert, (die peu a peu aussortiert und ausgelagert werden)

Da sollte der Mieter sich dann mal mit den örtlichen Bestimmungen zum Thema Baurecht und Garagenverordnung kundig machen, dann ganz offenbar werden Dinge dort gelagert die in einer Garage nicht erlaubt sind. Der Punkt der Abmahnung wäre also berechtigt und somit unverzüglich zu beseitigen.



Zitat (von Ela R):
IDesweiteren stehen noch mehrere Kartons im "Trockenkeller", welcher nach Rücksprache mit dem Mieter B von beiden Parteier auf Grund der feuchten Wände,, von denen bereits der Putz flächig abfällt, nicht als Trockenkeller genutzt wird).

Mal abgesehen davon, das es mir schleierhaft ist, weshalb man Aufbewahrungswerte Dinge in feuchten Räumlichkeiten lagert, haben diese dort schlicht und ergreifend nichts zu suchen. Der Punkt der Abmahnung wäre also berechtigt und somit unverzüglich zu beseitigen.



Zitat (von Ela R):
es wäre nie die Rede gewesen, dass Mieter A dort dauerhaft seinen Oldtimer abstellen würde und man kaum noch durchkommt.

Das ist aber nun mal der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Garage. Wenn das für den Vermieter neu ist, ist das schlicht Pech für ihn - seine Inkompetenz ist sein Problem.



Zitat (von Ela R):
Zu guter letzt wolle man ihm als Hauseigentümer den Zugang zur Gemeinschaftsgarage und damit zum Keller untersagen, obwohl dies zur Kontrolle und Instandhaltung erforderlich sein.

Selbst wenn dies zur Kontrolle und Instandhaltung erforderlich sein sollte (wofür der Vermieter beweisbelastet wäre), dann nur nach Terminankündigung mit ausreichender Frist.



Zitat (von Ela R):
(> Gemeinschaftsgarage nein, denn lt Mietvertrag an uns vermietet und in unserer Miete enthalten;

Aber sicher ist das eine Gemeinschaftsgarage, denn gemäß Mietvertrag ist sie ja nicht nur an euch vermietet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Ela R
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Informationen schon mal.

Wie verhält es sich bei angemieteter Garage mit der Schlüsselgewalt ?
Ebenso wie bei angemietetem Wohnraum oder ebensolcher Büroeinheit? Also mal ganz generell.

Schlüssel hat der Mieter. Vermieter darf Schlüssel nur nach ausdrücklicher Vereinbarung für den Notfall behalten?
Nutzung des Schlüssels nur nach vorheriger Absprache (außer "Gefahr im Verzug") ?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Bei einer Garage, die vollständig zur alleinigen Nutzung vermietet ist, hat der Mieter das Hausrecht. Dann darf der Vermieter ohne Genehmigung des Mieters weder einen Schlüssel behalten noch die Garage betreten. Akute Gefahrenlage mal außen vor.

Spannender wird es, wenn nur eine Mitnutzung oder nur ein Stellplatz aber nicht die ganze Garage gemietet wurde. Das ist hier nämlich durch den Zusatz

Zitat (von Ela R):
im hinteren Teil dar der Mieter OG etwas abstellen
der Fall. Dann wird es auf den Einzelfall ankommen. Mindestens der Mieter des OG hat mal ein Betretungsrecht. Ob auch der Vermieter ein Betretungsrecht hat, das ist für mich nicht eindeutig.

Es scheint mir offensichtlich, dass dem Vermieter seine eigenen Grenzen nicht bewusst sind. Die zitierten Schreiben gegenüber dem Mieter sind jedenfalls nicht sinnvoll. Andererseits ist offenbar auch dem Mieter nicht bewusst, dass er eben keine Garage zur Alleinnutzung gemietet hat. Ob sich das Verhältnis noch kitten lässt, weiß ich nicht. Rechtlich wird man meiner Meinung nach keine sinnvolle Lösung erreichen können. Am Ende werden alle Parteien unzufrieden sein.

Wenn irgend möglich wäre also anzuraten, nach einer gewissen Phase der Beruhigung eine einvernehmliche Lösung zu versuchen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Ela R):
Schlüssel hat der Mieter. Vermieter darf Schlüssel nur nach ausdrücklicher Vereinbarung für den Notfall behalten?
Nutzung des Schlüssels nur nach vorheriger Absprache (außer "Gefahr im Verzug") ?

Korrekt.

Und der Mieter hat das Recht an seiner Mietsache auch eigene Schlösser anzubringen.

Bei der Garage sollte das hier aber nur in Absprache mit dem Mitmieter erfolgen. Da ist dann das Problem, das er den Garagenschlüssel halt weitergeben kann, was man ihm auch nicht so einfach untersagen kann.




-- Editiert von User am 4. Mai 2026 14:44

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Ela R
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Spannender wird es, wenn nur eine Mitnutzung oder nur ein Stellplatz aber nicht die ganze Garage gemietet wurde. Das ist hier nämlich durch den Zusatz

Zitat (von Ela R):
im hinteren Teil dar der Mieter OG etwas abstellen
der Fall. Dann wird es auf den Einzelfall ankommen. Mindestens der Mieter des OG hat mal ein Betretungsrecht. Ob auch der Vermieter ein Betretungsrecht hat, das ist für mich nicht eindeutig.


Vielen Dank.... Das Haus hat nur diese eine Garage, die im hinteren Teil eine große Nische hat (ca 2,5 x 2 m).
In Mietvertrag von A steht, vermietet 1 Garage. Im Mietvertrag des Obermieters steht nichts bezgl. einer Garagennutzung. Er wußte nicht mal, das Mieter A vom Vermieter gebeten wurde, das B im hinteren Teil etwas abstellen darf.
Und er hat auch vom Vermieter nie einen Schlüssel erhalten.

A wurde im Vorgespräch zum Mietvertrag vom Vermieter gefragt, ob er damit ein Problem hätte, es wäre ja genug Platz da. Wenn absehbar gewesen hätte, dass der Vermieter dadurch eine Gemeinschaftsgarage generiert, in der er ein- und ausgehen kann, wie beliebt, hätte A das Ansinnen möglicherweise abgelehnt.

Mieter A haben den Vermieter bereits im letzten Schreiben ein klärendes Gespräch angeboten.
Da er aktuell im Urlaub ist, hat er dies möglicherweise noch nicht erhalten.
Man wird ihm nochmals ein Schreiben senden und ein Gespräch anbieten, um beiderseits die Dinge anzusprechen, die angesprochen werden sollten. Nachdem die ersten Emotionen sich nun ein wenig gelegt haben, sollten Erwachsene dazu in der Lage sein - ob der Vermieter sich darauf einläßt, ist abzuwarten

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#7
 Von 
Ela R
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und der Mieter hat das Recht an seiner Mietsache auch eigene Schlösser anzubringen.

Bei der Garage sollte das hier aber nur in Absprache mit dem Mitmieter erfolgen. Da ist dann das Problem, das er den Garagenschlüssel halt weitergeben kann, was man ihm auch nicht so einfach untersagen kann.


Mieter A und B haben bereits über den Austausch des Garagenschlosses gesprochen und sind in Bezug auf Weitergabe des Schlüssels und gegenseitiges Informieren bereits einer Meinung . Mieter B äußerte sogar, den Platz in der Garage gar nicht zu brauchen, er hätte bis vor 14 Tagen ja nicht mal davon gewußt.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40201 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Ela R):
Nachdem die ersten Emotionen sich nun ein wenig gelegt haben, sollten Erwachsene dazu in der Lage sein - ob der Vermieter sich darauf einläßt, ist abzuwarten
Es klingt hier irgendwie so, als setzt du deine Ansichten als Priorität fest... und hoffst, dass der angepisste Vermieter alles nun so wie du siehst.
Der könnte aber durchaus im oder nach dem Urlaub mal *seine Leute* fragen, wie er die Sache regeln könnte.
Sogar n' Anwalt könnte er fragen.

Und allgemein: Eine VM-Kündigung ist immer möglich. Fraglich nur, ob sie auch durchgesetzt werden kann.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Ela R
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der könnte aber durchaus im oder nach dem Urlaub mal *seine Leute* fragen, wie er die Sache regeln könnte.
Sogar n' Anwalt könnte er fragen.

Ja sicher kann das der VM wie auch der M ... eine Möglichkeit wäre, sich an einen Tisch zu setzen und schauen, ob man auf einen gemeinsamen Nenner kommt, aber wollen müssen das schon beide...

Angebote zum Gespräch gab es, wenn VM sie ausschlägt, ist ihm dann offenbar nicht an einer Einigung gelegen.
Wenn der VM die M raushaben will, wird er alle Mittel und Wege ausschöpfen, das ist schon klar.

Aber soll der Mieter generell auf sein Recht verzichten, weil der VM es schon bei den Vormietern nicht einhielt ?


0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es klingt hier irgendwie so, als setzt du deine Ansichten als Priorität fest...

Nun, das mag daran liegen, das Gesetz und Gerichte das durchaus genau so sehen ...


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#11
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, das mag daran liegen, das Gesetz und Gerichte das durchaus genau so sehen ...
So eindeutig ist das nicht.

Zum einen gibt es auch hier im Forum immer wieder Diskussionen, ob eine Garage als Lager verwendet werden darf. Auch das wird eine Einzelfallentscheidung sein. Es ist nicht immer so, dass der Mieter eines Stellplatzes Regale aufstellen und diesen Stellplatz beliebig als Lager verwenden darf.

Allgemeinflächen dürfen definitiv nicht als Lager verwendet werden. Da hilft es auch nicht, sich mit anderen Bewohnern abzusprechen. Wenn der Vermieter das nicht will, dann haben die Kartons des Mieters im Trockenraum nichts zu suchen.

Ich empfehle daher, nicht nur die rosarote Brille aufzusetzen. Ja, der Vermieter hat sich offensichtlich im Ton vergriffen und maßt sich Rechte an, die er nicht hat. Der Mieter aber auch. Es gab schon eine Abmahnung. Da mögen nicht abmahnfähige Dinge drinstehen. Aber es scheint mir so zu sein, dass da auch berechtigte Forderungen dabei sind. Der Mieter sollte also auch sein eigenes Verhalten überprüfen und bestenfalls der Rechtslage anpassen. Sonst ist irgendwann mal eine rechtlich haltbare Vermieterkündigung da.

-- Editiert von User am 5. Mai 2026 10:54

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
So eindeutig ist das nicht.

Eigentlich schon, zu den Themen "betreten" und "Schlüssel" gibt es doch genug Urteile.



Zitat (von cauchy):
Zum einen gibt es auch hier im Forum immer wieder Diskussionen, ob eine Garage als Lager verwendet werden darf. Auch das wird eine Einzelfallentscheidung sein. Es ist nicht immer so, dass der Mieter eines Stellplatzes Regale aufstellen und diesen Stellplatz beliebig als Lager verwenden darf.

Deshalb hatte ich ja schon in #2 entsprechendes geschrieben und auch auf die örtlichen Bestimmungen zum Thema Baurecht und Garagenverordnung verwiesen.



Zitat (von cauchy):
Allgemeinflächen dürfen definitiv nicht als Lager verwendet werden.

Auch dazu hatte ich in #2 schon was geschreiben.



Zitat (von cauchy):
Aber es scheint mir so zu sein, dass da auch berechtigte Forderungen dabei sind.

Ich meine 2 Forderungen, siehe #2


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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40201 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Ela R):
Aber soll der Mieter generell auf sein Recht verzichten, weil der VM es schon bei den Vormietern nicht einhielt ?
Nein, das soll ein Mieter nie und schon gar nicht generell. Es gibt hier diverse Punkte.
Wenn das Kind noch nicht im Brunnen liegt, gilt: Der Klügere gibt nach.... Ansonsten gilt das, was ein Gericht nach einem Rechtsstreit über die Kündigung entscheidet.

Du kannst abwägen, wie du den Vermieter von seiner *Kündigungsandrohung* abbringst. Ob der Vermieter noch zu einem klärenden Gespräch (evtl. ein Kompromiss??) bereit ist, erfährst du zuerst.

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, das mag daran liegen, das Gesetz und Gerichte das durchaus genau so sehen ...
Nun ja, ganz oft sind Gerichte auch um Vergleiche bemüht, ohne Gesetze zu missachten oder Rechte zu beschneiden.
Ganz generell ist es aber auch oft so, dass kleinste Kleinigkeiten von Streitparteien so hoch und fix gehängt werden, dass nur noch ein Urteil hilft.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10828 Beiträge, 4756x hilfreich)

@Harry: Mein Post war als Klarstellung gedacht. Ja, du hattest die Probleme schon beschrieben. Ich wollte nur nicht, dass sie untergehen und am Ende ein "Ich habe eh recht" hängenbleibt. Das wäre gefährlich.

Zum Thema Schlüssel/Hausrecht: In einer Gemeinschaftsgarage, in dem ein Mieter nur ein Stellplatz gemietet hat, hat definitiv der Eigentümer (hier wohl Vermieter) das Hausrecht und darf einen Schlüssel behalten bzw. die Gemeinschaftsgarage betreten. Bei einer Einzelgarage zur ausschließlichen Nutzung nicht. Hier im Thread sind wir irgendwo dazwischen, weil ein anderer Mieter ein Mitbenutzungsrecht hat. Daher bin ich mir nicht zu 100% sicher, wie dieser Fall vor einem Gericht ausgehen würde.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn das Kind noch nicht im Brunnen liegt, gilt: Der Klügere gibt nach...

Nö, das gilt eben nicht. Sicherlich sollte man solches aber immer in die Überlegungen mit einbeziehen.



Zitat (von Anami):
Nun ja, ganz oft sind Gerichte auch um Vergleiche bemüht, ohne Gesetze zu missachten oder Rechte zu beschneiden.
Ganz generell ist es aber auch oft so, dass kleinste Kleinigkeiten von Streitparteien so hoch und fix gehängt werden, dass nur noch ein Urteil hilft.

Da kann man nur zu 100% zustimmen. Siehe Knallerbsenstrauch am Maschendrahtzaun


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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40201 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, das gilt eben nicht.
Doch, es könnte für einige der aufgezählten *Störfaktoren* gelten, aber nicht generell für alles.

Mieter A hat den Fortbestand seines Mieterglücks (noch) in der Hand.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Ela R):
In Mietvertrag von A steht, vermietet 1 Garage.


Dann haben Sie hier eine absperrbare Einzelgarage gemietet.

Zitat (von Ela R):
Wenn absehbar gewesen hätte, dass der Vermieter dadurch eine Gemeinschaftsgarage generiert,


Es gibt hier keine Gemeinschaftsgarage.

Zitat (von Ela R):
in der er ein- und ausgehen kann, wie beliebt, hätte A das Ansinnen möglicherweise abgelehnt.


Wenn er das hätte wollen, hätte er es vertraglich vereinbaren müssen.

Zitat (von Ela R):
Im Mietvertrag des Obermieters steht nichts bezgl. einer Garagennutzung.


Dann hat er Stand `jetzt`weder gegen Sie noch gegen den Vermieter Anspruch darauf.

Zitat (von Ela R):
das B im hinteren Teil etwas abstellen darf.


Dort `mal` etwas abstellen, begründet ohne Mietvertrag keinen Anspruch auf einen Schlüssel oder auf dauerhaften ungehinderten Zugang.

Zitat (von Ela R):
mündliche Vereinbarung Vermieter kümmert sich um Büsche und Bäume, Mieterpaar A mäht den Rasen, könne sich Beete anlegen oder auch nicht, wie sie wollten)


In Zukunft alles detailliert schriftlich fersthalten. Erspart oft viel Ärger und graue Haare.

Zitat (von Ela R):
In der Garage steht der recht breite Oldtimer von Mieter A.


Und bei der Versicherung `abschließbare Einzelgarage` angegeben?

Zitat (von Ela R):
stellt fest, das die von ihm angemietete Garage geöffnet ist und der Vermieter nebst zwei unbekannen Herren herauskommt.


Umgehend die Schlösser wechseln!

Zitat (von Ela R):
Desweiteren baten Mieter A darum, das man ihnen nach den Bauarbeiten sämtliche Schlüssel zur angemieteten Garage übergibt


Und die Kratzer im schönen Oldtimer hat dann natürlich niemand verursacht!?

Zitat (von Ela R):
würden Mieter A dies für diesen Zeitraum noch dulden, das die Garage als Zuwegung genutzt wird, um Material/Bauteile auf diesem Wege in den Keller zu bringen.


Ich würde dem Vermieter einen Zeitraum anbieten wo der Oldtimer aus der Garage gefahren wird und die Handwerker dann die schweren und sperrigen Teile für die neue Heizung in den Keller verbringen können. Das dürfte in 2-4 Stunden gut zu schaffen sein. Nachträglich benötigte Kleinteile oder Sontiges kann man ja über das Treppenhaus in den Keller schaffen.

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#18
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Dann haben Sie hier eine absperrbare Einzelgarage gemietet.

Falsch.

Zitat (von 9elfer):
Es gibt hier keine Gemeinschaftsgarage.

Doch.
Zitat (von Ela R):
Mieter A hat lt. Mietvertrag (Einheitsmietvertrag aus Schreibwarenladen) gemietet:
Wohnung im EG .... 1 Terrasse, 1 Garten (handschriftlicher Zusatz: " Mieter-Ehepaar A ist die alleinige Nutzung des Gartens gestattet", mündliche Vereinbarung Vermieter kümmert sich um Büsche und Bäume, Mieterpaar A mäht den Rasen, könne sich Beete anlegen oder auch nicht, wie sie wollten)
sowie 1 Kellerraum und 1 Garage (handschriftlicher Zusatz: "im hinteren Teil dar der Mieter OG etwas abstellen"


Zitat (von 9elfer):
Dann hat er Stand `jetzt`weder gegen Sie noch gegen den Vermieter Anspruch darauf.
Zitat (von 9elfer):
Dort `mal` etwas abstellen, begründet ohne Mietvertrag keinen Anspruch auf einen Schlüssel oder auf dauerhaften ungehinderten Zugang.

Auch alles falsch.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Falsch.


Zitat (von Chrominanz):
Doch.


Zitat (von Chrominanz):
Auch alles falsch.



Das dürfte `der ` Beitrag/die Antwort des Jahres sein.

Sie haben meinen vollen Respekt!! :wink:

-- Editiert von Moderator am 5. Mai 2026 22:03

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Das dürfte `der ` Beitrag/die Antwort des Jahres sein.

Manchmal braucht es einfach nicht viele Worte ...



Zitat (von 9elfer):
Dann haben Sie hier eine absperrbare Einzelgarage gemietet.

Da es in den vertraglichen Vereinbarung aber nun mal anders steht, wäre es hoch interessant zu erfahren, wie es zu dieser merkwürdigen Theorie kommt.



Zitat (von 9elfer):
Es gibt hier keine Gemeinschaftsgarage.

Eine Gemeinschaftsgarage ist eine von mehreren Parteien gemeinsam genutzte Garage, die auf gemeinschaftlichem Grundstück liegt.
Da das hier ziemlich exakt der Fall ist, wäre es auch hier hoch interessant zu erfahren, wie es zu dieser merkwürdigen Theorie kommt.



Zitat (von 9elfer):
Dann hat er Stand `jetzt`weder gegen Sie noch gegen den Vermieter Anspruch darauf.

Es hilft immer ungemein, sich vor dem Antworten mit dem komplette Sachverhalt zu beschäftigen.
Nicht nur, das Vermieter und Mieter A eine entsprechende vertragliche Vereinbarung haben, auch Mieter A und B haben eine entsprechende vertragliche Vereinbarung.
Wobei Mieter A und B offensichtlich überhaupt keine Probleme miteinander und der gemeinsamen Nutzung haben.



Zitat (von 9elfer):
Dort `mal` etwas abstellen, begründet ohne Mietvertrag keinen Anspruch auf einen Schlüssel oder auf dauerhaften ungehinderten Zugang.

Das ist ja nun völliger Unfug. denn weder für einen Anspruch auf einen Schlüssel und / oder auf dauerhaften ungehinderten Zugang ist ein Mietvertrag erforderlich.
Warum hat man die vertragliche Vereinbarung eigentlich falsch zitiert? Damit die Antwort besser passt?



Zitat (von 9elfer):
Und die Kratzer im schönen Oldtimer hat dann natürlich niemand verursacht!?

Gegen solche Probleme hilft eine Videoüberwachung.



Zitat (von 9elfer):
Ich würde dem Vermieter einen Zeitraum anbieten wo der Oldtimer aus der Garage gefahren wird und die Handwerker dann die schweren und sperrigen Teile für die neue Heizung in den Keller verbringen können.

Da es aktuell eine offenbar anders lautende Vereinbarung gibt, sehe ich da gewisse Probleme in der Umsetzung dieser neuen Vereinbarung gegeben. Es könnte sein, das da noch Raum für diese Eingrenzung existent ist, aber da müsste man den Wortlaut der Vereinbarung kennen, um da zielführend diskutieren zu können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
Ela R
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurzes Update:
Der Oldtimer wurde aus der Garage verbracht, sodass hier zumindest keine Gefahr auf Schäden besteht.

Mieter A hat den VM nochmals mit dem Vorschlag kontaktiert, sich zu einem persönlichen Gespräch zusammen zu finden und die zu klärenden Dinge zu besprechen.
Der VM hat sich damit einverstanden erklärt. Also erstmal Waffenruhe.
Hier wird nach Abschluss der Bauarbeiten ein gemeinsamer Termin gemacht.

Bei diesem wird Mieter A dem VM mitteilen, das er Wohnungs- und Garagenschloss austauscht und wo (Schlüsselsafe oder Nachbar) für den Notfall (und nur nach entsprechender Information) ein Schlüssel im versiegelten Umschlag zu finden ist.

Erstmal allen vielen Dank für den regen Austausch.

-- Editiert von User am 8. Mai 2026 10:54

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#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40201 Beiträge, 6549x hilfreich)

Zitat (von Ela R):
Der Oldtimer wurde aus der Garage verbracht, sodass hier zumindest keine Gefahr auf Schäden besteht.
Jedenfalls nicht in der Garage. Erfolgte aber nur aus Eigennutz des Mieters.
Gern kann man dem Vermieter dann das mit dem Schlüssel/dem Schloss mitteilen, aber notwendig ist es keineswegs.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129774 Beiträge, 41388x hilfreich)

Zitat (von Ela R):
für den Notfall (und nur nach entsprechender Information)

Das widerspricht sich, denn im Notfall ist regelmäßig keine vorherige Information möglich.
Des Weiteren sind mündliche Informationen im Falle des Falles nur sehr schwer nachweisbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#25
 Von 
Ela R
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das widerspricht sich, denn im Notfall ist regelmäßig keine vorherige Information möglich.


Wieso sollte es im Notfall nicht möglich sein, eine Whatsapp zu schicken ?
"Hallo Mieter, habe die Info auf Rohrbruch, bin auf dem Weg zu Ihrer Wohnung und betrete mit einem Notdienst Ihre Wohnung/Garage" ....

Wenn er sich den Schlüssel bei einem Nachbarn holt, kann dieser genauso gut Info geben....

Spätestens im Nachgang sollte die Info möglich sein "Habe den Schlüssel genutzt weil, er liegt wieder an der angegebenen Stelle " o.ä.

Aber das müssen wir nun nicht diskutieren - wichtig ist ja nur, dass es eine Möglichkeit gibt für den VM, im Notfall an einen Schlüssel zu kommen.

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#27
 Von 
Ela R
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
edenfalls nicht in der Garage. Erfolgte aber nur aus Eigennutz des Mieters.
Gern kann man dem Vermieter dann das mit dem Schlüssel/dem Schloss mitteilen, aber notwendig ist es keineswegs.


Ja aus Eigennutz, um auf Nr sicher zu gehen, dass bei dem schmalen Weg am Auto vorbei nichts kaputt geht. Andererseits kann ein Signal an den VM, das man willens ist, dem Bauvorhaben keine Steine in den Weg zu legen, ja vielleicht auch für das anstehende Gespräch ganz nützlich sein.

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