Hallo,
zum 20.11. wurde ich fristlos gekündigt wegen Zahlungsverzug.
Diesen Rückstand gleiche ich ab Dezember mit Raten aus.
Zum heutigen Tag (24.11.) sollte laut Hausverwaltung meine Wohnung komplett geräumt sein. Da ich erst ab 1.12. eine neue Bleibe habe, war mir dies nicht möglich (das wurde der Verwaltung bereits bei der Abmahnung mitgeteilt).
Als ich heute von der Arbeit zurück kam, fand ich meine Tür aufgebrochen vor. Das schloss war nicht im normalen Zustand, sondern so, dass ich den Schlüssel statt senkrecht waagerecht ins schloss stecken musste. Daher befürchte ich der Vermieter oder der Verwalter (der heute eine Wohnungsübergabe machen wollte, welche ich ausdrücklich absagte) war der Übeltäter.
Was kann ich nun tun? Steht mir überhaupt ein Rechtsweg offen?
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Vermieter / Verwalter bricht Wohnung auf
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Du hättest die Polizei rufen sollen, als du gesehen hast, dass an deinem Wohnungsschloss manipuliert worden ist.
Aber wie willst du beweisen, dass es der Vermieter/Verwalter war, wenn es nicht zufällig ein Nachbar gesehen hat?
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Was kann ich nun tun?
Wurde irgendwas aus der Wohnung entfernt?
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
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Aus der Wohnung wurde nichts entfernt.
Man sieht allerdings deutlich, dass die Tür aufgebrochen wurde. Das bemerkt man auch, wenn man den Schlüssel im Schloss dreht.
Natürlich kann ich nicht beweisen, dass es der Hausverwalter war, dennoch liegt die Vermutung bei der Vorgehensweise nahe. Von Nachbarn weiß ich außerdem, dass dies auch schon bei meinem Vormieter der Fall war.
Irgendwie habe ich dennoch das Gefühl, das besagte Person nicht in der Wohnung war. Könnte es sein, dass die Tür aufgebrochen wurde um zu sehen ob ich vielleicht sogar schon ausgezogen bin? Habe gelesen, der Vermieter wäre dazu berechtigt, wenn er vermutet die Wohnung wäre verlassen.
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Es geht Ihnen doch darum, vorläufig nicht ausziehen zu müssen. Und da man keine Anstalten gemacht hat, Sie zu räumen, frage ich mich, wogegen da ein Rechtsweg beschritten werden soll.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
quote:
frage ich mich, wogegen da ein Rechtsweg beschritten werden soll
Wenn das Mietverhältnis fortbesteht, darf der VM auch an seinem Eigentum keine Sachbeschädigung begehen.
Und auch wenn die fristlose Kündigung wirksam ist, muß der VM für eine Räumung den korrekten Weg gehen und kann ich einfach dem M das Schloß aufbrechen und die Wohnung so offen lassen.
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Da hast Du zwar Recht.
Das Problem dürfte hier nur sein
1. das ganze dem Vermieter nachzuweisen
2. wirtschaftlich vertretbar nachzuweisen das hier überhaupt ein Aufbruch stattgefunden hat und kein Defekt am Schloss vorliegt
Von daher wäre der Rechtsweg nicht gerade von Erfolg geprägt.
Denn gegen wen will man sinnvollerweise klagen? Dem Vermieter reicht ein bestreiten, beweispflichtig wäre der Mieter.
Bei einem Versuch der Räumung wäre das schon etwas anderes ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
hi sr,
auch wenn die fristlose Kündigung rechtens wäre, hätte man dir eine Frist zum Auszug einräumen müssen.
Hättest du diese Frist verstreichen lassen und würdest immer noch in der Whg wohnen, führt erst eine Räumungsklage -die vom Vermieter zu betreiben ist- dazu, dich zum Auszug zu bewegen.
Solange das nicht passiert ist, hat niemand etwas an deiner Tür, geschweige in deiner Whg zu suchen.
Gruß
ice
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Es ist deutlich sichtbar, dass die Tür aufgebrochen wurde. Am Türrahmen sieht man die Stelle an der aufgebrochen wurde, sowie die Dichtung an der Tür ist locker bzw teilweise ganz ab. Des Weiteren hält die Tür nicht zu, wenn sie nicht zugeschlossen wird. Wenn die Tür von innen aufgeschlossen ist, sieht man von außen auch deutlich dass es um 90 Grad verdreht ist. Wegen der Vorgehensweise schließe ich eben auf den Verwalter, der die Wohnungsübergabe gestern machen wollte. Ich hatte eine "Frist" zum ausziehen von 4 tagen (über das Wochenende), das finde ich nicht angemessen. Besonders da ich nachweisen kann, dass ich ab 1.12. eine neue Bleibe habe, am 30.11. ausziehe und bereits anteilig Schulden gezahlt habe, verstehe ich diese Handlung also nicht.
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quote:<hr size=1 noshade>Ich hatte eine "Frist" zum ausziehen von 4 tagen (über das Wochenende), das finde ich nicht angemessen. <hr size=1 noshade>
Das Wort "fristlos" beinhaltet die Abwesendheit jedweder Frist...
quote:<hr size=1 noshade>Es ist deutlich sichtbar, dass die Tür aufgebrochen wurde. <hr size=1 noshade>
Und es ist immer noch unbekannt und nicht nachweisbar von wem ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Dir steht es nach wie vor frei, die Polizei zu verständigen und da einen versuchten Einbruch durch Unbekannt
anzuzeigen.
Die Tatsache, dass ein Whgs-Übergabetermin stattfinden sollte und du diesen abgesagt und du nun den Verdacht hast, dass dein Verwalter mit dem versuchten Einbruch etwas zu tun haben könnte, kannst du denen dann ja mitteilen.
Die Polizei wird dann ermitteln.
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verstehe ich diese Handlung also nicht
Da hier auch keiner in den Kopf Ihres Verwalters gucken kann, kann Ihnen das hier aber auch keiner erklären.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Hallo "srhdztl",
trotz Ihrer schwierigen Situation, sollten Sie bei der Polizei wegen der aufgebrochenen Wohnungstür Anzeige erstatten gegen Unbekannt, denn es könnten auch einfach Einbrecher gewesen sein, die vielleicht gestört wurden. Abgesehen davon, wird man Ihnen, vermutlich, das kaputte Schloss bei Auszug in Rechnung stellen wollen.
Ich drücke Ihnen die Daumen, dass sich das zum Guten wendet für Sie.
MfG, soso55
Rein menschliche Meinung
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-- Editiert soso55 am 25.11.2014 23:48
quote:
Abgesehen davon, wird man Ihnen, vermutlich, das kaputte Schloss bei Auszug in Rechnung stellen wollen.
Was aber nicht funktionieren wird. Der M haftet nur für selbst (oder ggfs. durch Besucher) verursachte Schäden an der Mietsache, nicht für Schäden an der Haustür durch Einbruchsversuche.
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