Vermieter begehrt Zutritt zur Wohnung ohne Grundangabe

22. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
peter-gross
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Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter begehrt Zutritt zur Wohnung ohne Grundangabe

Hallo,

ich habe eine Frage zum Besichtigungsrecht des Vermieters.

Es geht um ein zerrüttetes Mietverhältnis, Vermieter beseitigt gemeldete Mängel nach diversen Aufforderungen nicht. Es zieht sich schon seit Jahren. Es geht um sicher iinzwischen 10-20 Mängel - alles keine Kleinigkeiten.

Der Mieter hat diverse mündliche Absprachen mit dem Vermieter, die der Vermieter jetzt begann zu widerrufen, bzw. zu behaupten, dass die Vereinbarungen nicht getroffen wurden und schüttet den Mieter mit Abmahnungen zu.

Da der Vermieter offensichtlich mit seinen bisherigen "Begründungen" keinen Erfolg in einer fristlosen Kündigung sieht, möchte er nun Zugang zur Wohnung haben, um darin zu schauen, ob es Irgendwas zu finden gibt, was er abmahnen kann, um daraus eine fristlose Kündigung konstruieren zu können. Das ist der vermutete Grund.

Er hat sich schriftlich wie folgt angekündigt:

"Zwecks Besichtigung Ihrer Wohnung wird mein Beauftragter [Name und Nachname] mit meiner Generalvollmacht am [Tag, Datum, Uhrzeit] zu Ihnen kommen.
Bitte gewähren Sie dem Herr [Name und Nachname] (wie oben) zu diesem Termin Zugang zur Wohnung."

Das Besichtigungsdatum liegt ca. 2 Wochen in der Zukunft. Die genannte Person, ist ein Famiienangehöriger des Vermieter, den er immer vorschickt, wenn es Ärger oder Probleme gibt.

Dem Vermieter wurde ca. 3 Tage vorher vom Mieter erneut eine Aufforderung zugestellt, unter Fristsetzung, die offenen Mängel zu beseitigen.

Da in dem Schreiben des Vermieters kein zulässiger Grund benannt wird, warum er die Wohnung besichtigen möchte, dürfte dieses Begehren ungültig sein. Sehe ich das so richtig?

Der BGH hat entschieden, dass nur bestimmte Gründe eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter erlauben. Der Grund "zwecks Besichtigung" ist meiner Meinung nach kein valider Grund.

Hätte er die Mängel besichtigen wollen, hätte er das in dem Schreiben als Grund anführen müssen und man würde ihn nur in die Zimmer reinlassen, in welchen Mängel bestehen.

Es ist jetzt nicht die Aufgabe des Mieters, zu überlegen, warum der Vermieter wohl Zutritt begehrt. Ob das mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu tun hat oder nicht. Insbesondere, wenn bereits viele Aufforderungen zur Mängelbeseitigungen vorangegangen sind, ohne dass darauf reagiert wurde.

Habe ich mit meiner Beurteilung der Sachlage recht oder sehe ich Etwas falsch?

Sollte man in einem solchen Fall dem Vermieter mitteilen, dass man ihn auf Grund des Schreibens nicht reinlassen wird oder reicht es, wenn er vergeblich klingelt? Wie gesagt. Das Verhältnis ist bereits tot. Wenn der Mieter den Vermieter anruft, wird das Telefon aufgelegt. Wenn der Mieter vor der Haustür des Vermieters auftaucht und klingelt, wird geschrien: "Wenn Ihnen was nicht gefällt, dann kündigen sie doch" und dann wird die Haustür mit solcher Wucht vor der Nase des Mieters zugeknallt, dass diese wieder aufgeht. Das begann damit, als der Mieter Mängel meldete, wie einen Marder auf dem Dachstuhl, Schimmelbefall, sowie stark nachlassenden Warmwasserdruck.

Danke für Eure Antworten.

Grüße
Peter




40 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
Es geht um sicher iinzwischen 10-20 Mängel - alles keine Kleinigkeiten.

Zitat (von peter-gross):
Dem Vermieter wurde ca. 3 Tage vorher vom Mieter erneut eine Aufforderung zugestellt, unter Fristsetzung, die offenen Mängel zu beseitigen.

Den Zugang beim Vermieter könnte man wie genau beweisen?



Zitat (von peter-gross):
Habe ich mit meiner Beurteilung der Sachlage recht oder sehe ich Etwas falsch?

Ein Gericht könnte auf die Idee kommen, das es ein für den Mieter zumutbarer Denkprozess wäre, aufgrund der zeitlichen Nähe einen Zusammenhang mit der Reklamation und der Besichtigung herzustellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
peter-gross
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Gericht könnte auf die Idee kommen, das es ein für den Mieter zumutbarer Denkprozess wäre, aufgrund der zeitlichen Nähe einen Zusammenhang mit der Reklamation und der Besichtigung herzustellen.

Ist ein Urteil bekannt, dass bereits schon mal so entschieden wurde?

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
Ist ein Urteil bekannt, dass bereits schon mal so entschieden wurde?


Ernsthaft?
Zitat (von peter-gross):
fristlosen Kündigung sieht, möchte er nun Zugang zur Wohnung haben, um darin zu schauen, ob es Irgendwas zu finden gibt, was er abmahnen kann, um daraus eine fristlose Kündigung konstruieren zu können. Das ist der vermutete Grund


Eher eine Unterstellung als eine Vermutung.

Zitat (von peter-gross):
"Zwecks Besichtigung Ihrer Wohnung wird mein Beauftragter [Name und Nachname] mit meiner Generalvollmacht am [Tag, Datum, Uhrzeit] zu Ihnen kommen.
Bitte gewähren Sie dem Herr [Name und Nachname] (wie oben) zu diesem Termin Zugang zur Wohnung."

Das Besichtigungsdatum liegt ca. 2 Wochen in der Zukunft. Die genannte Person, ist ein Famiienangehöriger des Vermieter, den er immer vorschickt, wenn es Ärger oder Probleme gibt.


Das macht durchaus Sinn, da die Fronten verhärtet sind.

Zitat (von peter-gross):
Dem Vermieter wurde ca. 3 Tage vorher vom Mieter erneut eine Aufforderung zugestellt, unter Fristsetzung, die offenen Mängel zu beseitigen.


Nun dann hat die Mängelanzeige doch gegriffen.

Zitat (von peter-gross):
Es ist jetzt nicht die Aufgabe des Mieters, zu überlegen, warum der Vermieter wohl Zutritt begehrt.


Echt jetzt? Du meldest Mängel, der VM reagiert dann doch recht zeitnah und NUR weil er nicht expliziet die Besichtigung als Mängelbesichtigung ausgewiesen hat willst du ihm den Zugang zur mangelbeafteten Wohnung verwehren? Das nenne ich mal "sich mutig selber den Strick drehen".

Ihr hab also eine DG-Wohnung?

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Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#4
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
"Zwecks Besichtigung Ihrer Wohnung wird mein Beauftragter [Name und Nachname] mit meiner Generalvollmacht am [Tag, Datum, Uhrzeit] zu Ihnen kommen.
Bitte gewähren Sie dem Herr [Name und Nachname] (wie oben) zu diesem Termin Zugang zur Wohnung."


Das geht so natürlich nicht, erstens ist keine ausreichende Begründung angegeben und zweitens kann der VM nicht einfach einen Termin vorgeben und erwarten das der Mieter diesen auch einhalten kann.

Auf der anderen Seite muss man sich natürlich auch fragen was dieser Kleinkrieg soll. Wenn Mängel angezeigt wurden und der VM diese nun beheben will (auch wenn er dies nur vorschiebt) kann er natürlich eine Besichtigung einfordern um die notwendigen Arbeiten zur Mängelhebung vor Ort abschätzen zu können.

Von daher wäre sinnig vom VM eine schriftliche Darlegung anzufragen warum und in welchem Umfang die Wohnung besichtigt werden soll. Dabei kann man dann gleich auch noch einen machbaren Termin benennen.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40425 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
Habe ich mit meiner Beurteilung der Sachlage recht oder sehe ich Etwas falsch?
Vermutlich siehst du das falsch.
Der Streit währt schon seit Jahren. Es dürfte dem Vermieter oder eben einem Beauftragten erlaubt sein, die angezeigten Mängel selbst in Augenschein zu nehmen und dann zu entscheiden, wie damit umzugehen ist.
Du kommst trotzdem nicht auf die Idee, dass der Vermieter deswegen eine Wohnungsbesichtigung verlangt? Nur, weil er diesen Begriff der *Mangelschau* nicht verwendet hat?
Du könntest antworten, dass du leider am xx um yy Uhr nicht zu Hause bist. Aber gern am xxxxx... usw.
Das Spiel hast du sicher schon oft gespielt.

Manchmal fällt einem nur ein: Dem Mieter sollte gekündigt werden.
----------------------------------------------
Zitat (von Alter Sack):
Von daher wäre sinnig vom VM eine schriftliche Darlegung anzufragen warum und in welchem Umfang die Wohnung besichtigt werden soll.
Vermutlich platzt dem Vermieter dann wirklich die Hutschnur. Ganz ohne Urteil.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Das geht so natürlich nicht, erstens ist keine ausreichende Begründung angegeben und zweitens kann der VM nicht einfach einen Termin vorgeben und erwarten das der Mieter diesen auch einhalten kann.


Aha und du meinst also die Bitte um Einlass sei dem VM einfach nur mal so eingefallen um den Mieter zu ärgern, oder nicht doch eher dies hier als Grundlage:

Zitat (von peter-gross):
Dem Vermieter wurde ca. 3 Tage vorher vom Mieter erneut eine Aufforderung zugestellt, unter Fristsetzung, die offenen Mängel zu beseitigen.
?

Du empfielst also tatsächlich dem Mieter, der ja eh schon mit Mängelanzeigen um sich wirft, den Vertreter des VM zur Besichtigung (der Mängel) erst Einlass zu gewähren, wen er dies genauso schriftlich formuliert? FÜr so etwas fehlt mir schlicht das Verständnis, diese mittlerweile Erbsenpulerei ist ja kaum noch zu ertragen.

Als Mieter empfehle ich dir, lass den Menschen rein, zeige die Mängel, nimm dir einen Zeugen zur Seite, verhaltet euch anständig.

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#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1867 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
Dem Vermieter wurde ca. 3 Tage vorher vom Mieter erneut eine Aufforderung zugestellt, unter Fristsetzung, die offenen Mängel zu beseitigen.


Der VM will offensichtlich die von Dir präsentierten Mängel beheben und zuvor besichtigen, dazu muss er zwangsläufig in die Wohnung. Dürfte eigentlich verständlich sein.

Zitat (von peter-gross):
Da in dem Schreiben des Vermieters kein zulässiger Grund benannt wird, warum er die Wohnung besichtigen möchte, dürfte dieses Begehren ungültig sein. Sehe ich das so richtig?


Der Grund wurde von Dir doch 3 Tage zuvor benannt. Teile dem VM also einen passenen Termin mit.

Zitat (von peter-gross):
Hätte er die Mängel besichtigen wollen, hätte er das in dem Schreiben als Grund anführen müssen und man würde ihn nur in die Zimmer reinlassen, in welchen Mängel bestehen.


Was hätte der VM denn besichtigen wollen, wenn nicht die Mängel.
In ein mängelfreies Zimmer musst Du den VM ohnehin nicht reinlassen. Schlüssel umdrehen, fertig.



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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
FÜr so etwas fehlt mir schlicht das Verständnis, diese mittlerweile Erbsenpulerei ist ja kaum noch zu ertragen.

Richtig.
Wenn selbst ich das nicht moniere, dass er die Besichtigung nicht explizit als Mängelbesichtigung ausgewiesen hat ...



Zitat (von Leo4):
In ein mängelfreies Zimmer musst Du den VM ohnehin nicht reinlassen. Schlüssel umdrehen, fertig.

Vollkommen richtig.


Und sollte der vom Vermieter vorgegeben Termin nicht passend sein, dann das einfach mitteilen und im 3 dem Mieter passende Termine zur Auswahl stellen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Aha und du meinst also die Bitte um Einlass sei dem VM einfach nur mal so eingefallen um den Mieter zu ärgern, oder nicht doch eher dies hier als Grundlage:


Über die Gründe und den Anlass dieses unseligen seit Kleinkrieges kann man nur spekulieren, das hilft aber auch niemandem weiter. Und unter Vermietern, insbesondere kleinen Privatvermietern, gibt es mindestens einen ebenso großen Prozentsatz an Querulanten und Rechts-Ignoranten wie unter Mietern.

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#10
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vollkommen richtig.


Da kein Grund für die Besichtigung benannt ist, ist diese Aussage auch nicht wirklich belastbar.

Aber natürlich könnte der Mieter jederzeit von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Vermieter, bzw. dessen Bevollmächtigten, aus der Wohnung verweisen. Insofern erscheint es mir eine vorzeitige Rückfrage nach dem Besichtigungsgrund weder frevelhaft noch unangemessen.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Da kein Grund für die Besichtigung benannt ist, ist diese Aussage auch nicht wirklich belastbar.


Und du meinst deine Antwort käme vor Gericht so durch? Never ever!

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#12
 Von 
peter-gross
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich sage es ganz ehrlich:

Ich habe keine Ahnung, ob er die Mängel besichtigen will oder ob er aus einem anderen Grund die Wohnung sehen will.

Gleichzeitig wird das Haus hier auch gerade verkauft.

Ich habe bereits in den vergangenen Wochen mehrere Interessenten inklusive Makler in den Wohnräumen geduldet. Nicht nur ein Mal, sondern viele Male auf viele Wochen verteilt. Ich bin ihm damit entgegengekommen. Ebenso bei den Terminen.

Ich bin außerdem Corona-Risikopatient und habe es langsam satt, ständig von Leuten, die durch meine Wohnung gehen wollen, gesundheitlich gefährdet zu werden.

Er weiß das ganz genau, dass ich angst davor habe, angesteckt zu werden und er weiß auch um meine gesundheitliche Verfassung, sowie um die Tatsache, dass eine Ansteckung mit Corona für mich sehr gefährlich wäre.

Da er in der Vergangenheit auch nie daran interessiert war, sich die Mietsache anzuschauen, nachdem ich ihn gebeten habe, sich darum zu kümmern, gehe ich nicht davon aus, dass es jetzt der Fall sein wird.

Schade dass Manche hier die Sachen so isoliert betrachten und nicht erkennen können, dass es einen Zusammenhang gibt.

Was wäre denn, wenn er mir mal am Telefon gesagt hätte, das er wegen dem Hausverkauf will, dass ich möglichst bald ausziehe, weil sich eine unbewohnte Immobilie schneller und teurer verkauft? Und er mir dann gesagt hätte, dass er ab jetzt nach Gründen suchen wird, um mir zu kündigen?

Hat er getan. Nur kann ich das nicht beweisen. Weil es ein Telefongespräch war.

Er hat auch schon damit begonnen. Vor paar Tagen (vor meinem Schreiben mit der Mängelrüge) kam ein Schreiben von ihm, dass ich den Kleinteich im Garten, der einen Durchmesser von ca. 80-100 cm hat, innerhalb von 2 Wochen entfernen soll. Er hat den Teich vor Jahren mündlich genehmigt. Jetzt lacht er mir ins Gesicht und sagt dabei, dass er sich daran leider nicht erinnern kann. Der Vorgarten ist nur an mich vermietet und nur von mir zu nutzen.

Und nun? Soll ich Ihn immer noch reinlassen?

Ich bin sicher, dass er mir das Mietverhältnis so unerträglich wie möglich machen will, auch wenn es das bedeutet, dass er Gründe vorschiebt, um in die Wohnung zu kommen, damit ich Angst habe mit Corona angesteckt zu werden. Und zusätzlich wird er nach Gründen suchen, aus denen er eine Kündigung konstruieren kann. Mit den vorhergehenden Mietern soll er das auch so gemacht haben, als er wollte, dass sie ausziehen. Sind beide freiwillig ausgezogen, weil sie sich den Stress nicht antun wollten. Ist aber auch einfacher, wenn man ein alleinstehender junger Mann ist.

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#13
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
Ich habe keine Ahnung, ob er die Mängel besichtigen will oder ob er aus einem anderen Grund die Wohnung sehen will.


Das ist doch wurscht. Er schickt einen Menschen, dem zeigst du die Mängel, da wo keine Mängel sind, bleibt die Türe geschlossen und fertig. Alles andere ist Ochsenmist.
Zitat (von peter-gross):
Gleichzeitig wird das Haus hier auch gerade verkauft.

Ich habe bereits in den vergangenen Wochen mehrere Interessenten inklusive Makler in den Wohnräumen geduldet. Nicht nur ein Mal, sondern viele Male auf viele Wochen verteilt. Ich bin ihm damit entgegengekommen. Ebenso bei den Terminen.


Das musst du auch, was hat das mit den von dir gemeldeten Mängeln zu tun?

Zitat (von peter-gross):
Und nun? Soll ich Ihn immer noch reinlassen?


Er kommt ja nicht selber, er schickt jemanden. Lass den rein und die Mängel besichtigen, nimm dir einen Freund dazu, verhaltet euch ruhig, wenn der Mensch Fragen zu den Mängeln hat, dann druck am Besten nochmal die Mangelmeldung aus, dann kann er die durchlesen. Nix unterschreiben, nix diskutieren, einfach verhalten wie erwachsene Menschen mit der in Mitteleuropa gebotenen Höflichkeit. Maske und Abstand nicht vergessen.

-- Editiert von Solan196 am 23.05.2021 20:08

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
Nicht nur ein Mal, sondern viele Male auf viele Wochen verteilt. Ich bin ihm damit entgegengekommen.

Nö, damit ist man schlicht seinen Pflichten als Mieter nachgekommen.



Zitat (von peter-gross):
Ich bin außerdem Corona-Risikopatient und habe es langsam satt, ständig von Leuten, die durch meine Wohnung gehen wollen, gesundheitlich gefährdet zu werden.

Dafür gibt es entsprechend Vorgaben / Richtlinien auf deren Einhaltung man natürlich bestehen kann.



Zitat (von peter-gross):
Was wäre denn, wenn er mir mal am Telefon gesagt hätte, das er wegen dem Hausverkauf will, dass ich möglichst bald ausziehe, weil sich eine unbewohnte Immobilie schneller und teurer verkauft? Und er mir dann gesagt hätte, dass er ab jetzt nach Gründen suchen wird, um mir zu kündigen?

Das wäre fair, denn dann weis man was auf einen zukommt.
Und es ist auch vollkommen legal, nicht nur das ankündigen sondern auch das durchführen.



Zitat (von peter-gross):
Und nun? Soll ich Ihn immer noch reinlassen?

Die juristische Situation hat sich nicht verändert und emotionale Sichtweisen sind irrelevant.



Zitat (von peter-gross):
Ich bin sicher, dass er mir das Mietverhältnis so unerträglich wie möglich machen will,

Ja, das dürfte in der Tat so sein.


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#15
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(40425 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von peter-gross):
Schade dass Manche hier die Sachen so isoliert betrachten und nicht erkennen können, dass es einen Zusammenhang gibt.
Ich werde hier nicht rückwärts suchen, aber den Streit wegen der Corona-Risiko-Geschichte und der Besichtigungen hatten wir doch schon, aber unter anderem Namen...
Zitat (von peter-gross):
Und nun? Soll ich Ihn immer noch reinlassen?
Kannst du entscheiden. Du hast bisher deine Freiheit und die Mängel verteidigt, dann tu es doch weiterhin.

Klingt ja jetzt fast so wie die Schilderung von @michael_digeser.
Der soll auch entmietet werden und sein Vermieter tut auch nichts und lässt auch alles verkommen. Will auch das Haus verkaufen. Fast alle sind schon ausgezogen.
Bei ihm ist es der Stellplatz, der sofort freigemacht werden soll und bei dir ist es das Teichlein.

Man darf zweifeln, das dürfte erlaubt sein.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Und du meinst deine Antwort käme vor Gericht so durch? Never ever!


Welches Gericht? Der Mieter hat alles Recht der Welt um nach dem konkreten Grund des Besichtigungswunsches nachzufragen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die juristische Situation hat sich nicht verändert und emotionale Sichtweisen sind irrelevant.


Und die juristische Seit ist, solange der VM keinen rechtfertigenden Grund benennt muss der Mieter ihn auch nicht hineinlassen!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
solange der VM keinen rechtfertigenden Grund benennt muss der Mieter ihn auch nicht hineinlassen!

Nette Theorie, dummerweise fehlt es hier an der Rechtsgrundlage ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nette Theorie, dummerweise fehlt es hier an der Rechtsgrundlage ...


Der Mieter ist Besitzer der Wohnung und Inhaber des Hausrechtes.
Insofern braucht wohl eher der VM eine Rechtsgrundlage um einen Besichtigungstermin einfordern zu können.

Du kannst uns aber sicherlich eine Rechtsgrundlage benennen die eine Besichtigungsduldung durch den Mieter einfordert ohne das der VM einen konkreten Grund nennt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Insofern braucht wohl eher der VM eine Rechtsgrundlage um einen Besichtigungstermin einfordern zu können.

Die hat er hier ja durch die Mängelmeldung des Mieters gerichtsfest vorliegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
Spezi-2
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(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

Ein Mieter meldet seinem Vermieter Mängel und der Vermieter anwortet, dass er die Wohnung durch einen Beauftrsagten besichtigen möchte. Genauer Wortlaut wird nicht angegeben. Der Mieter meint, da kein Grund für die Besichtigung genannt wurde
wäre er nicht verpflichtet eine Besichtigung zu dulden.
Ernsthaft ??
Muß der Vermieter tatsächlich nach einer Mängelanzeige noch extra angeben, dass die Besichtigung wegen der Mängelanzeige
erfolgen soll ? Es liegt doch auf der Hand.dass die Mängelanzeige Anlass der Besichtigung ist.
Wenn der Mieter sich nicht rührt würde ich ohne zu zögern, eine gerichltiche Entscheidung anstreben.
Das mindeste was man verlangen kann, wäre eine Mitteilung warum kein Besichtigungstermin genannt wurde. ( § 226 BGB )
Mit solchen Mietern muss man so verfahren.



-- Editiert von Spezi-2 am 23.05.2021 22:29

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#22
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
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(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die hat er hier ja durch die Mängelmeldung des Mieters gerichtsfest vorliegen.


Ja und? Den Angaben des TE's liegen auch aktuelle Verkaufsabsichten des VM vor.
Insofern ist es das gute Recht des Mieters hier Klarheit zu erlangen.

Beides, Verkaufsabsichten mit eventuell geplanten Umbauen ebenso wie die Mängelbesichtigungen begründen prinzipiell das Berechtigungsinteresse. Niemand hat dem TE geraten sich einfach taub zu stellen. Aber spätestens auf Nachfrage des Mieters muss der VM die konkreten Gründe benennen. Und es ist nun einmal etwas anderes wenn der VM nur kurz nachschauen möchte ob z.B. ein Fenster undicht ist, oder er sich einen aktuellen Kompletteindruck von der Wohnung wegen eines Verkaufes machen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130069 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Den Angaben des TE's liegen auch aktuelle Verkaufsabsichten des VM vor.

Das ist scheinbar schon abgearbeitet:
Zitat (von peter-gross):
Ich habe bereits in den vergangenen Wochen mehrere Interessenten inklusive Makler in den Wohnräumen geduldet.




Zitat (von Alter Sack):
auf Nachfrage des Mieters

Dem Mieter steht es natürlich frei nachzufragen.
Wie der Vermieter dann darauf reagiert, bleibt abzuwarten. Möglich das er dann so wie in #21 reagiert. Möglich auch, das er sich was anderes ausdenkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#24
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Möglich auch, das er sich was anderes ausdenkt.


Der muss sich ja noch nicht mal was ausdenken. Der kann aus dem vom AltenSack bevorzugtem Verhalten durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die angeblichen Mängel wahrscheinlich gar nicht vorhanden sind, denn wenn welche da wären, dann würde man doch Einlass gewähren, damit diese behoben werden können.

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Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#25
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

@Solan

Lese die doch einfach noch einmal den Beitrag #12 des TE's durch bevor du so einen sinnlosen Unfug schreibst.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Lese die doch einfach noch einmal den Beitrag #12 des TE's durch bevor du so einen sinnlosen Unfug schreibst.


Ich empfehle dir den EP nochmal zu lesen und zu verinnerlichen bevor du hier Schmonsens von dir gibst.

Zitat (von peter-gross):
Das Besichtigungsdatum liegt ca. 2 Wochen in der Zukunft. Die genannte Person, ist ein Famiienangehöriger des Vermieter, den er immer vorschickt, wenn es Ärger oder Probleme gibt.

Dem Vermieter wurde ca. 3 Tage vorher vom Mieter erneut eine Aufforderung zugestellt, unter Fristsetzung, die offenen Mängel zu beseitigen.


Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#27
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

@Solan

Im EP steht u.a:

Zitat (von peter-gross):
Wie gesagt. Das Verhältnis ist bereits tot. Wenn der Mieter den Vermieter anruft, wird das Telefon aufgelegt. Wenn der Mieter vor der Haustür des Vermieters auftaucht und klingelt, wird geschrien: "Wenn Ihnen was nicht gefällt, dann kündigen sie doch" und dann wird die Haustür mit solcher Wucht vor der Nase des Mieters zugeknallt, dass diese wieder aufgeht.


In der geschilderten Gesamtsituation gibt es keinen Konsens mehr, da gibt es nur noch das formale Recht und das fordert nun einmal eine Begründung, eine Begründung die er spätestens auf Rückfrage benennen muss, da beißt die Maus keinen Faden ab.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Das ist Erbsenpulerei und dürfte als solches auch in einem Gerichsverfahren bewertet werden.

-- Editiert von Solan196 am 24.05.2021 11:36

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 188x hilfreich)

@Solan

Solange der VM auch auf Rückfrage keine Gründe benennt, kann der Mieter sich da ganz beruhigt zurücklehnen!

@peter-gross

Bei solchen Vermietern ist es wichtig das man jegliche Korrespondenz so gestaltet das der Inhalt von Zeugen bestätigt werden kann. Also Besichtigungstermine/Gesprächen nur in Anwesenheit von Zeugen, Briefe von Zeugen lesen und zustellen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40425 Beiträge, 6573x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Bei solchen Vermietern ist es wichtig das man jegliche Korrespondenz so gestaltet das der Inhalt von Zeugen bestätigt werden kann. Also Besichtigungstermine/Gesprächen nur in Anwesenheit von Zeugen, Briefe von Zeugen lesen und zustellen lassen.
Das kann man so stehen lassen...Dann erfolgt was?

Ich vermute:
-kein Besichtigungstermin wegen was auch immer
-keinerlei Mangelbeseitigung
-keinerlei Reaktion auf Schriftstücke jedweder Art
-Ordentliche fristgerechte Kündigung durch den VM
-Verkauf der Immobilie mit dem M

Wenn man das will...nur zu.

-- Editiert von Anami am 24.05.2021 14:10

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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