Vermieter behält wegen Nebenkosten Kaution ein

18. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
oliver-87
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter behält wegen Nebenkosten Kaution ein

Hallo

ich bin letztes jahr september aus meiner alten wohnung ausgezogen und zu meiner freundin gezogen .

Bei meiner alten wohnung musste ich mich bei jedem versorger selber anmelden und dort meine monatlichen nebenkosten bezahlen . > strom / wasser/abwasser / heizung usw habe auch demzufolge mitjedem versorger ein vertrag abgeschlossen !

ich habe quassi nur die kaltmiete meinem vermieter überwiesen !

im november letzten jahres hab ich dann die abrechnung vom warmwasser/heizung bekommen und musste ganz schön was nachzahlen was ich immernoch in raten abbezahl !

zu dem zeitpunkt kontaktierte ich meinen vermieter wegen der kaution , dieser sagte mir dann das ich erst meine kaution wieder bekomme , wenn ich das bezahlt habe !

der vermieter hat angst das er das bezahlen muss und behält die kaution bis zum heutigen tag ein !

ist es nicht so das der vermieter dafür garnicht haftbar gemacht werden kann ? weil ich habe ja die verträge mit den örtlichen versorger selbst unterschrieben und die nebenkosten direkt dorthin überwiesen !


wie verhält sich das ? weiß da einer rat ?


danke und gruß oli


-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

ich habe quassi nur die kaltmiete meinem vermieter überwiesen !


Grundsteuer, Versicherung, Müllabfuhr usw. auch ?
Lies mal § 556 BGB und schau in den Mietvertag was über Betriebskosten vereinbart ist.

-----------------
"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
oliver-87
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

grundsteuer , versicherung , schornsteinfeger usw das war alles in der kaltmiete mit drinn !

müllgebühr hatte ich auch selber bezahlt , also nicht an vermieter....

der vermieter sagt ja ausdrücklich das es wegen den ausständen vom warmwasser/heizung sind !

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

quote:
ist es nicht so das der vermieter dafür garnicht haftbar gemacht werden kann ?

Nein - leider ist es tatsächlich so, dass es gewissen Versorgern erlaubt ist, den Vermieter/Eigentümer in Regress zu nehmen, wenn der Mieter seine Außenstände nicht zahlt.
Das sind i.d.R. die "Öffentlichen" (Gemeinde/Stadt) - bei uns für Grundsteuer, Wasser, Müll.
http://www.streifler.de/abfallgebuehren-3A-grundstuecksvermieter-haftet-fuer-gebuehren-des-mieters--_8026.html

Strom wird i.d.R. von nicht-öffentlichen Firmen bezogen. Für diese gilt dieses Privileg nicht. Allerdings hatte es unser Stromversorger (ENTEGA) auch schon auf diese Tour bei mir versucht - ich war dann heilfroh hierzu etwas gefunden zu haben:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Haftung-Vermierter-fuer-durch-Mieter-verursachte-Kosten-Stromversorgung-__f137759.html

Vielleicht kennt Dein Vermieter die Rechtslage noch nicht so genau - vielleicht hast Du auch Gas von Stadtwerken bezogen und womöglich haben die ebenfalls ein Sonderprivileg?

Aber das Problem an sich wäre ja auch ganz easy aus der Welt zu schaffen > Dein ehemaliger Vermieter begleicht Deine Außenstände aus der Kaution (somit weiss er 100%, dass diese getilgt sind) und zahlt Dir dann Dein Restguthaben aus.


-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Wenn in den vertraglichen Unterlagen keine Haftung des Vermieters festgelegt ist, dann würde ich dem Vermieter mitteilen, das seine Begründung unsinnig ist und die Zurückbehaltung rechtswidrig.
Ich würde eine Rückzahlung mit Fristsetzung (14 Tage) nach Datum fordern und ankündigen danach die gerichtliche Beitreibung einzuleiten.
Gerichtsfeste Zustellung.

Und bei Ablauf der Frist ohne Zahlung einen Anwalt beauftragen (die Kosten trägt der Vermieter dann als Verzugssachden).





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

-- Editiert Harry van Sell am 18.05.2013 23:19

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
oliver-87
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

naja macht ja auch kein sinn wenn der vermieter haftbar gemacht wird wofür ich unterschrieben habe , oder ?



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Lass dir das doch mal alles schriftlich geben, gesagt ist das alles nicht viel wert.

-----------------
"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
naja macht ja auch kein sinn wenn der vermieter haftbar gemacht wird wofür ich unterschrieben habe , oder ?

Doch, aus Sicht des Gläubigers macht eine solche Haftung sehr viel Sinn. Verschwindet der Mieter oder ist der pleite wendet man sich an den Vermieter.


Im privatewirtachaftlichnen Bereich funktioniert das nur, wenn der Vermieter dem auch zustimmt.

Anders kann es im öffentlichrechtlichen Bereich sein, auch wenn der Mieter erstmal der Zahlungspflichtige wäre, haftet der Vermieter/Eigentümer letzdenendes.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
ich habe quassi nur die kaltmiete meinem vermieter überwiesen !



Wie ist das denn im Mietvertrag geregelt?

Der Mieter muss nur Nebenkosten zahlen, wenn /so weit das im Mietvertrag geregelt ist. Sonst kann sie der Vermieter gar nicht umlegen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Seit VIII ZR 71/05 hat der Vermieter die besseren Karten.

-----------------
"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:
Der Mieter muss nur Nebenkosten zahlen, wenn /so weit das im Mietvertrag geregelt ist. Sonst kann sie der Vermieter gar nicht umlegen.

Es geht hier gar nicht um umlegbare Mietnebenkosten.

Es geht um selbständige vertragliche Vereinbarung welche der Mieter mit diversen Versorgern geschlossen hat.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Es geht um selbständige vertragliche Vereinbarung welche der Mieter mit diversen Versorgern geschlossen hat.



Wenn das so wäre, würde wohl die Konnexität fehlen.

Diese Forderungen sind keine Ansprüche des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Deshalb wäre der Einbehalt der Kaution wahrscheinlich nicht zulässig.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

quote:
Wenn das so wäre, würde wohl die Konnexität fehlen.
Diese Forderungen sind keine Ansprüche des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis.

Na, dann hat der Rechtsanwalt des Vermieters wohl dummerweise versäumt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz entsprechend zu argumentieren und der Vermieter hätte eigentlich gar nicht für die vom Mieter beanspruchten Leistungen zahlen müssen
(den Link hatte ich ja schon reingesetzt)



-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Na, dann hat der Rechtsanwalt des Vermieters wohl dummerweise versäumt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz entsprechend zu argumentieren und der Vermieter hätte eigentlich gar nicht für die vom Mieter beanspruchten Leistungen zahlen müssen
(den Link hatte ich ja schon reingesetzt)
<hr size=1 noshade>



Für die öffentlichen Lasten senes Eigentums haftet selbstverständlich der Vermieter. Und zwar unmittelbar.

Ob ein öffentlich-rechtlicher Gebührenbescheid auf die Mieter umgelegt werden kann, ist eine ganz andere Frage.

Siehe § 556 BGB , " Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt." Ob das hier der Fall ist, hat der TE bisher nicht verraten.

-----------------
""

-- Editiert asap am 20.05.2013 15:17

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Eine mögliche Umlage von Kosten, die dem Kostenabgabenrecht unterliegen, ist von der jeweiligen Umsetzung in der geltenden Abgabensatzung vor Ort abhängig.

In dem Urteil war es der Fall. ...ob hier?


-----------------
"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
oliver-87
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

also kann mir keiner ganz klar sagen ob das vom vermieter rechtens ist oder nicht ?


In der "kaltmiete" ist ein kleiner beitrag enthalten für schornsteinfeger , wartungsarbeiten der heizungsanlage , versicherung

für alles andere hab ich selbst verträge abgeschlossen....

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Deine vertraglichen Vereinbarungen wirst Du schon selber lesen müssen, keiner von uns weis was Du mit wem da genau vereinbart hast.

Worauf Du achten musst hast Du ja erfahren.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Vielleicht packen wir das, bevor wieder gar nicht infrage gestellte Punkte diskutiert werden ;-)

@ Oliver-87
Du hast uns gesagt es ginge hinsichtlich der Rückstände um Warmwasser/Heizung .

Schau doch mal was Rechtsanwalt Heiko Tautorus sagte
und was ich auf Seite 1 schon dazu geschrieben hatte

Nochmal > Es kommt darauf an, ob Dein Gläubiger zu den besonders priviligierten "Öffentlichen" gehört, die sich das Recht per Abgabenordnung/Kostensatzung selbst einräumen dürfen letztlich ihre Forderung anstatt beim Mieter als Vertragspartner dann doch beim Grundstückseigentümer/Vermieter einzutreiben.

Solange niemand hier im Forum weiss, wer Dein Vertragspartner war, kannst nur Du selbst Dir Deine Frage beantworten - oder Dein Vermieter.

Die Lieferung von Warmwasser/Heizung kenne ich nur von Contracting-Firmen - möglicherweise war Dein Versorger aber die Stadt. Wenn Du aber Gas für Warmwasser/Heizung bezogen hast, dann würde ich eher wieder auf eine ganz normale Firma tippen, der dieses Recht nicht zusteht.

Und warum willst Du die Angelegenheit denn nicht auf die einfache Art aus der Welt schaffen, die ich erwähnt hatte?

-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.800 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen