Hallo!
Mein Vermieter berechnet mir 900 Euro für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung, aus der ich vor 2 Monaten ausgezogen bin. Die Kosten enstanden für Reinigung und Lackierung von 5 Türen + Rahmen. Im Mietvertrag steht: Türen + Türrahmen weiss.
Der Vermieter hat die Arbeiten, die er mir nun in Rechnung stellt, weder mündlich noch schriftlich mit mir abgesprochen; mir also auch keine Frist eingeräumt, um die Türen + Rahmen neu zu lackieren.
Wie soll ich reagieren? Den Vermieter fragen, ob das mit den 900 Euro ein schlechter Scherz sein soll oder direkt mit dem Schreiben zum Anwalt?
Danke schonmal für schnelle Antworten + gute Tipps!
Trude
Vermieter berechnet Instandsetzung ohne Absprache
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
...Der Vermieter hat die Arbeiten, die er mir nun in Rechnung stellt, weder mündlich noch schriftlich mit mir abgesprochen...
... Im Mietvertrag steht: Türen + Türrahmen weiss...
was jetzt ?
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".....so is lebbe....."
>> was jetzt ?
Mit "nicht abgesprochen" meine ich, er hätte doch auf mich zukommen müssen und sagen: "Erledige das mit den Türen bis dann und dann oder ich berechne dir die Kosten", oder?
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--- editiert vom Admin
Hi,
@0815_Mieterin
quote:<hr size=1 noshade>...Der Vermieter hat die Arbeiten, die er mir nun in Rechnung stellt, weder mündlich noch schriftlich mit mir abgesprochen... <hr size=1 noshade>
Der Vermieter darf Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nur verlangen, wenn er den Mieter abgemahnt hat. Ohne diese Inverzugsetzung läuft nichts.
Die Rechtsprechung hat hierzu unmissverständlich entschieden, dass der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auffordern muss, die fälligen Schönheitsreparaturen durchzuführen und diese Aufforderung zudem eine Auflistung der Arbeiten enthalten muss, die fällig sind und vom Mieter durchzuführen sind. Es empfiehlt sich hierbei den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes für die Renovierungsarbeiten so zu modifizieren, dass die durchzuführenden Arbeiten (ohne Preisangabe) in Kopie zu übersenden sind.
Gleichzeitig ist der Mieter aufzufordern, diese Arbeiten selbst innerhalb einer genau zu setzenden Frist durchzuführen, wobei gleichzeitig - und dies ist der stets vergessene Teil der Abmahnung - dem Mieter angedroht werden muss, dass bei ergebnislosem Ablauf der Frist die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter abgelehnt wird und die Arbeiten durch eine Fachfirma beziehungsweise durch den Vermieter selbst oder seiner Beauftragten durchgeführt werden.
Nur diese Ablehnungsandrohung verbunden mit der Mitteilung dieser Ersatzvornahme ist gem. § 326 BGB ausreichend, um den dem Vermieter zustehenden vertraglichen Erfüllungsanspruch in einen Zahlungsanspruch auf Schadensersatz umzuwandeln, der dann mit dem eventuellen Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufgerechnet werden kann. Dies alles muss innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist geschehen, da anderenfalls sämtliche Ansprüche verjähren.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
quote:
Der Vermieter darf Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
Handelt es sich hier denn überhaupt um nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen ?
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Ob man das "Schönheitsreparaturen" nennt, kann ich nicht einschätzen. Türen + Rahmen mussten angeblich alle komplett geschliffen, grundiert und neu lackiert werden.
Aber es ist doch eigentlich egal, welchen Umfang die Arbeiten hatten, wenn der Vermieter mich nicht darüber informiert, dass er die Arbeiten auf meine Kosten durchführen lässt, oder?
Ich bin ausgezogen (ohne Übergabeprotokoll) und erhalte ohne Ankündigung zwei Monate später die Rechnungen, die ich schnellstmöglich zahlen soll.
Ich kann also erhobenen Hauptes dem Vermieter gegenübertreten und darauf bestehen, dass er mich vor Beginn der "Instandsetzungsarbeiten" über eben jene hätte informieren müssen, richtig?
Danke schonmal für die tolle und schnelle Hilfe hier!
Beste Grüße
Wie sahen die Türen und -rahmen denn vorher aus ?
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>> Wie sahen die Türen und -rahmen denn vorher aus ?
Weiß ich garnicht mehr so genau... Nach über 15 Jahren verblasst die Erinnerung an manche Sachen schon etwas - Fotos hab ich damals auch nicht gemacht.
Ist das denn relevant dafür, ob der Vermieter ohne Absprache Arbeiten durchführen lässt und mir dann in Rechnung stellt?
Ach, übrigens: Die Wohnung musste nach meinem Auszug eh komplett saniert werden, da sie sich in dem Zustand von vor über 40 Jahren befand. Es wurden also komplett neue Stromleitungen gelegt, teilweise gefliest etc.
Ist doch klar, dass bei solchen Arbeiten auch die Türen etc. vom Vermieter instand gesetzt werden, dachte ich. Ist jetzt nicht so, als ob der Rest der Whg TOP war und nur die Türen erneuert werden mussten...
Ich kann den doch einfach anrufen und sagen, er hätte mir eine Nachbesserungsfrist einräumen müssen, oder? Ich meine, er hat mich ja noch nicht einmal darüber informiert, dass die Türen nicht seinen Vorstellungen entsprechen!
Hast Du sie denn innerhalb der fünfzehn Jahre mal gestrichen ?
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Hi,
@0815_Mieterin
quote:
Ich kann den doch einfach anrufen und sagen, er hätte mir eine Nachbesserungsfrist einräumen müssen, oder?
ja, allerdings wäre ein Einschreiben aus meiner Sicht der bessere Weg.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
--- editiert vom Admin
quote:
Spätestens da "kippen " die meisten VM um
und zwar vor Lachen (hoffentlich hat der VM kein schwaches Herz).
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Mensch, Tiedje,
was Du schon alles erlebt hast.
Du solltest ein Buch schreiben.
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--- editiert vom Admin
>> Hast Du sie denn innerhalb der fünfzehn Jahre mal gestrichen ?
Ja, gestrichen schon; aber ich gebe zu, dass Sie teilweise nicht mehr in perfektem Zustand waren. Trotzdem hätte der Vermieter mir doch eine Frist einräumen müssen, die Dinge in Ordnung zu bringen - er hat es ja mit keinem Wort erwähnt.
>> Könntest Du das vor Gericht hieb- u. stichfest beweisen ?
Das er mich schriftlich nicht informiert hat, lässt sich ja damit beweisen, dass er mir kein Einschreiben geschickt hat. Sonst wüsste ich nicht, wie ich beweisen soll, dass er es mir nicht gesagt hat...
An den Antworten merke ich, dass ich nicht falsch liege mit der Vermutung, er hätte mir einen Nachbesserungszeitraum nennen müssen.
Noch eine Frage:
Ist der Vermieter verpflichtet, mir mitzuteilen, dass ich die Türen in Ordnung bringen muss, AUCH WENN im Mietvertrag steht, Türen und Rahmen weiss? Oder kann der Vermieter mit dieser Klausel einfach ohne Absprache Arbeiten durchführen lassen und mir dann in Rechnung stellen?
quote:
Ja, gestrichen schon;
In welcher Farbe ?
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--- editiert vom Admin
Hi,
@0815_Mieterin
quote:
Ist der Vermieter verpflichtet, mir mitzuteilen, dass ich die Türen in Ordnung bringen muss, AUCH WENN im Mietvertrag steht, Türen und Rahmen weiss?
ja, dazu ist er verpflichtet, egal ob es eine gültige Klausel ist (wenn sie sich auf die Endrenovierung bezieht) oder eine ungültige, (weil sie dem Mieter vorschreibt, in welcher Farbe er die Türen während der Mietzeit streichen darf.
[
quote:
Sonst wüsste ich nicht, wie ich beweisen soll, dass er es mir nicht gesagt hat...
nicht Sie müssen in einem Rechtsstreit "beweisen", sondern der Vermieter , und zwar all das was in meinem ersten Beitrag stand.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
Bilden wir, in alter BGH-Tradition, mal ein extremes Beispiel:
Wenn der Mieter während der Mietzeit, Türen- und rahmen mit einem gelbschwarzen Tigermuster versieht, braucht er für die abschließende Instandsetzung wohl kaum extra aufgefordert werden müssen.
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Hi,
@User continually known as Mortinghale
quote:<hr size=1 noshade>Bilden wir, in alter BGH-Tradition, mal ein extremes Beispiel:
Wenn der Mieter während der Mietzeit, Türen- und rahmen mit einem gelbschwarzen Tigermuster versieht, braucht er für die abschließende Instandsetzung wohl kaum extra aufgefordert werden müssen. <hr size=1 noshade>
nun, das Schuldrecht gilt auch für den Vermieter und, wenn er Schadenersatz nach den §§ 280 , 281 BGB fordern möchte weil er der Meinung ist, der Mieter ist bei Vertragsende seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als die folgende Punkte zu erfüllen oder er hat keine Chance seinen Anspruch geltend zu machen:
1.Der Vermieter muss den Mieter zur Bewirkung der Leistung auffordern. Neben der konkreten Aufforderung zur Durchführung bestimmter Arbeiten ist der genaue Zustand der Mieträumlichkeiten zu beschreiben.
Zur wirksamen Aufforderung genügt nicht die Aufforderung „die Wohnung zu renovieren". Einzelne Beanstandungen und konkrete Mängel sind zu bezeichnen.
2.Es muss eine angemessene Frist zur Durchführung der Renovierungsarbeiten gesetzt werden, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB . Diese wird in der Regel bei 10 Tagen liegen, bei einer vollständigen Renovierung bei etwa zwei Wochen.
Nur ausnahmsweise ist die Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies gilt z. B., wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen.
3.Neben der Durchführung der Reparaturen umfasst der Schadenersatzanspruch auch den Mietausfall. Zu fordern ist die Darlegung und der Beweis dafür, dass bei ordnungsgemäßer Renovierung die Räume an einen bereits vorhandenen dritten Mieter vermietet werden konnten bzw. dass bestimmte Interessenten aufgrund der vorhandenen Mängel die Wohnung nicht mieteten.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
quote:
Es muss eine angemessene Frist zur Durchführung der Renovierungsarbeiten gesetzt werden
Türen und -rahmen in gelbschwarzem Tigermuster ist m.E. keine Frage von Renovierungsarbeiten. Das fällt (für die weitere Vermietung) eher in den Bereich "Sachbeschädigung".
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Wer trotz vertraglichen Renovierungsvereinbarung die Renovierungspflicht nicht rechtzeitig vor dem Auszug oder vor Ablauf des Kündigungstermins ausführt, sondern sich entfernt, und nicht zurück meldet, hat ja mit dieser Haltung die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert.
quote:
die Darlegung und der Beweis dafür, dass bei ordnungsgemäßer Renovierung die Räume an einen bereits vorhandenen dritten Mieter vermietet werden konnten bzw. dass bestimmte Interessenten aufgrund der vorhandenen Mängel die Wohnung nicht mieteten.
Welcher Interessent würde das beweisen wollen ?
Wenn der Mieter rechtzeitig vor dem Auszug seiner Renovierungspflicht nachgekommen wäre, wäre er doch aus der Schneider. Ihm würde weder
Renovierungskosten noch Mietausfallentschädigung entstehen.
Dagegen allein durch die nachträgliche Fristsetzung seitens des Vermieters entsteht der Mietausfallanspruch.
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