Welche Rechte hat ein Mieter, wenn der Vermieter die formell und materiell nicht ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung nicht nachbessert?
Die Nebenkostenabrechnung weist ein Guthaben aus, dieses ist jedoch zu gering, weil der Vermieter Positionen abgerechnet hat, die laut Mietvertrag nicht umlagefähig sind. Des Weiteren gibt es formelle Fehler in der Abrechnung.
Was kann der Mieter tun, wenn der Vermieter auf die Anforderung einer ordnungsgemäßen Abrechnung nicht reagiert?
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Vermieter bessert Nebenkostenabrechnung nicht nach
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Wenn der VM die falsche / fehlerhafte NK-Abrechnung nicht nachbessert, kann dieser Anspruch durch Klage [...] durchgesetzt werden.
Wer würde denn schon wegen ein paar Euro Klagen? Trotzdem hat ein Mieter ein Recht auf eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung. Dies muss doch anders/einfacher durchzusetzen sein.
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Wenn der VM die falsche / fehlerhafte NK-Abrechnung nicht nachbessert, kann dieser Anspruch durch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchgesetzt werden.
Wenn die laufenden Vorauszahlungen zurückgehalten werden, so erreicht der Mieter doch nichts, da sich dies ja dann auf die Abrechnung im darauffolgenden Jahr auswirkt. Hier wird dann vom Vermieter eine geringere Gesamtvorauszahlung angerechnet werden.
Welche Auswirkung hat eine formell nicht ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung generell auf die Nebenkostenumlage eines Mietverhältnisses, wenn diese nicht nachgebessert wird? Dies verstößt doch dann gegen den Vertrag. Kann es nicht sein, dass die Umlage der Nebenkosten auf den Mieter ausgeschlossen werden kann?
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...die lt. deiner Aussage nicht umlagefähig sind?
Nicht laut Aussage, sondern laut Mietvertrag.

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...die laut Mietvertrag nicht umlagefähig sind.
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-- Editiert am 09.09.2010 17:33
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...dass er der wahrscheinlichen Nebenkostenabrechnung in Bezug auf Nachzahlung nicht Folge leisten will.
Das ja gerade nicht. Laut Nebenkostenabrechnung besteht ein Guthaben....nur ist dieses zu niedrig, da Positionen in der Abrechnung auftauchen, die nicht vertraglich vereinbart wurden:
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Die Nebenkostenabrechnung weist ein Guthaben aus, dieses ist jedoch zu gering, weil der Vermieter Positionen abgerechnet hat, die laut Mietvertrag nicht umlagefähig sind.
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So wie ich das verstanden habe, soll dieses Forum doch immer pauschal gehalten werden. Ob ich nun angebe, um welche unberechtigt abgerechnete Postion es sich handelt, spielt rechtlich betrachtet keine Rolle. Die Umlagefähigen Kosten sind im Mietvertrag aufzuführen. Die Kostenposition, die beanstandet wird, ist darin nicht genannt, also auch nicht umlagefähig. Auch soll hier einfach davon ausgegangen werden, dass die Abrechnung formell nicht ordnungsgemäß ist. Sie ist für den Mieter inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil seltsame Umlageschlüssel verwendet wurden und ein Posten zweimal aufgeführt wird. Mich würde aber einfach auch interessieren, wie die rechtlichen Möglichkeiten in einem solchen Fall sind.
Wie bereits geschrieben, Klage erscheint hier zu aufwendig, und Kürzung der Vorauszahlung bringt keinen Erfolg. Hier muss der Mieter doch andere Möglichkeiten haben zu seinem guten Recht zu kommen.
Eine formell nicht ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung gilt meines Wissens als nicht zugestellt. Wenn also keine ornungsgemäße Abrechnung zugestellt wird, ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag. Ist das nicht sogar ein Mängel an der Mietsache, der ein Minderungsrecht bietet?
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Ich denke, der Fall ist ausreichend dargelegt: Nebenkostenabrechnung ist formell nicht ordnungsgemäß, entspricht also nicht den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB
. Zudem werden in der Abrechnung Kosten aufgeführt, die nicht umlagefähig sind. Abrechnung ist also auch materiell nicht ordnungsgemäß.
Abrechnung wurde vom Mieter reklamiert und eine ordnungsmäßige Abrechnung angefordert. Vermieter hat nicht darauf reagiert.
Es steht dem Mieter grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu, solange der Vermieter keine ordnungsgemäße Abrechung über die angefallenen Betriebskosten erstellt. Mängel in der Abrechnung reichen jedoch für einen Rückforderungsanspruch nicht aus (LG Hamburg, Urteil v. 16. 1. 1997, Az.: 307 S 126/96
).
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Ist das nicht sogar ein Mängel an der Mietsache, der ein Minderungsrecht bietet?
Nö.
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Kürzung der Vorauszahlung bringt keinen Erfolg.
Warum nicht ? Meinst Du, die nächste Abrechnung wird besser ?
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Warum nicht ? Meinst Du, die nächste Abrechnung wird besser ?
Sicherlich nicht, aber der Vermieter wird die Kürzungen natürlich einfach in der Abrechnung berücksichtigen. Daraus ergibt sich dann nur eine hohe Nachzahlung für den Mieter (Kosten minus Vorauszahlung)
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