Vermieter betritt Wohnung in Abwesenheit

15. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
mangimi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)
Vermieter betritt Wohnung in Abwesenheit

Hallo,

mein Vermieter wollte am Freitag mit pot. Nachmietern in meine Wohnung, ich bin aber Freitag nicht da und will auch nicht, dass jemand in meiner Abwesenheit die Wohnung betritt.

Darf der Vermieter in dem Fall einfach die Wohnung ohne meine Erlaubnis betreten? Die Kündigung hat er schon erhalten.

Er sagt ich hätte ihm die Räumlichkeiten zur Weitervermittlung zugänglich zu machen. Grundsätzlich tue ich das auch und habe nichts dagegen, wenn sich jemand in meinem BEISEIN die Wohnung ansieht.
Aber wenn ich am Freitag nunmal keine Zeit habe, dann ist es doch wohl mein Recht, dass der Vermieter an diesem Tag nicht mit den Interessenten in die Wohnung darf oder nicht?

Ich versage ihm damit ja nicht sein Recht auf Weitervermittlung, sondern nur an einem bestimmten Tag.

Kennt jemand die genauen Gesetze dafür?

Vielen Dank schonmal



-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mangimi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

hi sorry, der hat gerade angerufen und es kam so rüber als könnte er rein, egal was ich sage...

Bin nur etwas panisch jetzt... aber etwas dümmeres als unbefugt in die Wohnung gehen, könnte er ja auch nicht machen, da ich zur Not (falls sich kein Nachmieter zum 1.10 findet) nachträglich noch fristlos kündigen könnte oder?

Das würde mir zwei Monatsmieten sparen, sofern sich niemand findet...

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12307.12.2010 09:31:39
Status:
Lehrling
(1193 Beiträge, 926x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2010 16:23:16
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Dein Vermieter darf keinen Zweitschlüssel besitzen ohne Dein Wissen. Offenbar hat er aber einen und Du gestattest es.

Tatsächlich kannst Du fristlos kündigen, wenn er in Deiner Abwesenheit Deine Wohnung betritt, das sollte aber mit einem Strafantrag wg. Hausfriedensbruchs noch unterstrichen werden.

Falls Du annimmst, er handelt gegen Deinen Wunsch, kannst Du auch kurzfristig das Schloß austauschen.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2010 16:23:16
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Dazu findet sich mehr als eine eindeutige Aussage im Netz. Die gesetzliche Begründung wäre, dass der VM dem Mieter den vollständigen Besitz an der Wohnung einräumen muss. Behält er, ohne Wissen des Mieters, einen Nachschlüssel, ist der Besitz an der Wohnung durch den Mieter eingeschränkt.




Zweitschlüssel: Kein Zutritt für Vermieter
Ulrich Ropertz, als Jurist beim Deutschen Mieterbund (DMB) tätig, räumt mit einem unter Vermietern weit verbreiteten Vorurteil auf. Entgegen der landläufigen Meinung haben Vermieter kein Recht auf unbefugten Zutritt zur Mietwohnung. Dabei spielt es auch keine Rolle, was der Mietvertrag über diesen Sachverhalt sagt.

Ein unbefugtes Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter kann bereits beim erstmaligen Vorkommen als Hausfriedensbruch geahndet werden, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Alternativ dazu kann sich der Mieter auch ein neues Schloss einbauen lassen und die Rechnung an den Vermieter weitergeben.

Eine Ausnahmeregelung besteht nur in dringenden und offensichtlichen Notlagen. Bei Abwesenheit des Mieters darf sich der Vermieter z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand mit einem Zweitschlüssel oder notfalls auch mit roher Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen.


-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2010 16:23:16
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Das ist mir wurscht! Die Begründung ist ausschlaggebend, wie auch die Tatsache: ohne Wissen des Mieters.
Es gibt durchaus auch andere Absprachen, die ändern aber nichts an dem Grundsatz.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2010 16:23:16
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Ohne Wissen des Mieters und gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter keinen Zweitschlüssel zur Mieterwohnung haben. Nutzt der Vermieter einen Zweitschlüssel, um in Abwesenheit des Mieters die Wohnung zu betreten, ist das Hausfriedensbruch, der Mieter kann fristlos kündigen (LG Berlin 64 S 305/98 ).

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

So, hier nochmal eine eindeutige Aussage:


Rechtlich ist es so: Als Vermieter sind Sie nicht berechtigt, die Mieterwohnung ungefragt zu betreten. Das wäre Hausfriedensbruch und berechtigt den Mieter sofort zur fristlosen Kündi-gung (LG Berlin, Urteil v. 9.2.1999 - 64 S 305/98 , GE 1999, S. 572). Und zwar unabhängig davon, ob Ihr Mieter im Urlaub oder schon wieder zu Hause ist.
Viele Vermieter glauben, dass ihr Mieter ihnen einen "Notfall-Schlüssel" geben muss, damit sie im Ernstfall in die Wohnung kommen. Das stimmt aber nicht! Der Mieter kann Ihnen als Vermieter während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit einen Schlüssel dalassen, muss er aber nicht!
Auf einen "Notfall-Schlüssel" haben Sie keinen Anspruch!
Falls Sie bereits bei der Wohnungsübergabe einen Schlüssel für die Mietwohnung einbehalten haben: Sagen Sie das Ihrem Mieter besser nicht! Es gibt nämlich kein Gesetz und keine Vor-schrift, die Sie ausdrücklich dazu berechtigt, einen Schlüssel einzubehalten. Mit der Vermie-tung Ihrer Mietwohnung verpflichten Sie sich sogar, Ihrem Mieter das alleinige Besitzrecht an den Mieträumen einzuräumen.
Besitzrecht heißt: Sie müssen dem Mieter alle Schlüssel aushändigen
Zum Besitzrecht nach § 854 BGB gehört, dass dem Besitzberechtigten die tatsächliche, allei-nige Gewalt über die Sache eingeräumt wird. Dies geschieht bei Wohnungen durch die Über-gabe aller dazugehörenden Schlüssel. Behalten Sie jedoch einen Schlüssel für sich zurück, haben Sie Ihrem Mieter nur Mitbesitz und nicht Alleinbesitz eingeräumt - und damit weniger, als Sie müssten. Der Mieter kann darauf bestehen, dass Sie ihm auch Ihren "Not-Schlüssel" aushändigen. Er darf notfalls sogar das Schloss austauschen, denn auch das gehört zu seinem Besitzrecht!


-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2010 16:23:16
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mangimi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Okay, soweit ich verstanden hab brauche ich ihm rechtlich nur 3 Stunden pro Woche zu "normalen" Zeiten einzuräumen und habe damit seinen Ansprüchen Genüge getan.

Nochwas:

Also wir haben selbst schon aktiv Nachmieter gesucht und auch min. 6 potentielle Kandidaten gefunden. Diese reißen den Vermieter aber "nicht gerade vom Hocker"... Soll heißen, die wurden nichtmal angerufen, oder nur teilweise...

Naja da kann ich nichts machen, einen Nachmieter innerhalb der Kündigungsfrist zu berufen war ein Gefälligkeit, also werde ich dem Vermieter gegenüber so zuvorkommend wie möglich sein.

Allerdings werde ich auch darauf achten, dass er die Wohnung nur in meinem Beisein betritt und die Wohnung überwachen, ich traue ihm nicht.

Für mich gibt es halt nur zwei Wege, entweder der Vermieter findet einen Nachmieter (ist mir amliebsten).
Oder ich erwische ihn, wie er die Wohnung ohne meine Erlaubnis betritt... Das gibt Stress für beide Parteien...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12329.09.2010 13:29:19
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 17x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Ach, da gibts ganz einfache Methoden:

Man bringt etwas an der Tür an, was einem eindeutig zeigt, dass die Tür in Abwesenheit geöffnet wurden.
Man kann aber schon für wenig Geld eine Kamera anbringen, die die Eingangstür überwacht. Nachbarn haben einen Türspion mit Kamera, der regelmässig Bilder macht.
Wenn man es auf die Spitze treiben will und den VM in Verdacht hat setzt man einen Bekannten in die Wohnung, der gerade nichts anderes zu tun hat oder nimmt sich Urlaub....auf frischer Tat nennt man das dann, glaube ich.

-----------------
"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mangimi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

ich habe eine kostenlose überwachungssoftware für die webcam... Bewegt sich was, macht sie fotos und läd diese auch gleich an einen Remote Server hoch.

Also ist selbst das Stehlen des PCs/Festplatte nutzlos

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12320.09.2010 16:23:16
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
setzt man einen Bekannten in die Wohnung, der gerade nichts anderes zu tun hat

Mit Bratpfanne oder mit Nudelholz ?



-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12329.09.2010 13:29:19
Status:
Beginner
(99 Beiträge, 17x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.09.2010 16:23:16
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 95x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
DerAix
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 49x hilfreich)

Die Frage ob der Vermieter einen Schlüssel zur Wohnung behalten darf sollte sich doch eigentlich gar nicht stellen. Der Mieter kann doch den Schließzylinder austauschen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Der Mieter kann doch den Schließzylinder austauschen.

Weil die wirkliche Gefahr nicht "ein Schlüssel beim Vermieter", sondern "wer weiß wie viele Schlüssel bei irgendwelchen Vormietern" ist.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.992 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen