Hallo zusammen,
Ich bin gerade ziemlich verzweifelt.
Mein Mann und ich (8. Monat schwanger) sind vor nicht ganz 2 Monaten - zum 01.04.13- in eine neue Wohnung gezogen, in der sich im März, also weit vor unserem Einzug, ein monströser Wasserschaden im zukünftigen Kinderzimmer und in der Küche ereignet hat. Seit nunmehr 11 Wochen laufen im
Kinderzimmer durchgehend die Trockengeräte, die Wand ist bis auf das Mauerwerk aufgeschlagen und vor einer Woche wurde unsere nagelneue Einbauküche inklusive Herd, Spüle und Spülmaschine demontiert, um dort auch die Wand aufzuschlagen und zu trocknen. Wir haben seit dem Einzug noch keinen einzigen Kleiderschrank aufbauen können, da alle verfügbaren Plätze durch den Wasserschaden beeinträchtigt sind, obwohl wir extra ein Umzugsunternehmen beauftragt hatten, die das ganze für rund 600€ für uns erledigen sollten, leider konnten wir den Preis dafür auch nicht mindern. Des Weiteren, und das ist fast das Schlimmste, mussten wir über 1000€ Maklerprovision zahlen. Die Vermieter stellen sich absolut quer, haben sich nach langen Gesprächen auf schlappe 100€ Mietminderung eingelassen und das auch nur "ausnahmsweise und aus Kulanz"
und finden dies schon sehr großzügig. Als wir sie davon in Kenntnis setzten, dass wir uns beim Mieterschutzbund über unsere Rechte ( nämlich eine Minderung von min. 40% also über 250€) erkundigt hätten, drohten diese, dass sie uns sofort wegen Eigenbedarf kündigen würden wenn wir mit dem Mieterschutzbund ankämen.
Ich erwähne nochmal dass ich im 8 Monat bin und aktuell mein Geschirr in der Badewanne spülen muss...
Kann irgendwer etwas dazu sagen, uns einen hilfreichen Tipp geben oder uns in irgendeiner Weise ermutigen???
Vielen Dank für eine Antwort :-)
Rivamu
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Vermieter droht nach 2 Monaten mit Kündigung
Nunja, wenn sie euch nach so kurzer Mietdauer kündigen, dann dürfen sie aber den Umzug, die Maklerprovision, die Anpassung der Möbel und alle anderen für den Umzug notwendigen Maßnahmen bezahlen.
Mal ganz davon abgesehen, dass die Kündigung wohl nicht gültig wäre.
Außerdem würde ich den Stromverbrauch der Trockengeräte an euerer Stelle nicht zahlen.
Natürlich die Miete so weit wie möglich kürzen (ich würde es aber nicht zu weit treiben, denn sonst könnte das tatsächlich Probleme geben).
Das ist übrigens einseitig und muss vom Vermieter nicht "erlaubt" werden.
-- Editiert 3,141592653 am 24.05.2013 22:27
quote:
Nunja, wenn sie euch nach so kurzer Mietdauer kündigen, dann dürfen sie aber den Umzug, die Maklerprovision, die Anpassung der Möbel und alle anderen für den Umzug notwendigen Maßnahmen bezahlen.
Mal ganz davon abgesehen, dass die Kündigung wohl nicht gültig wäre.
Das ist so nicht richtig. Man kann durchaus schon kurz nach Mietbeginn aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Der Knackpunkt ist, dass der Eigenbedarf bei Vertragsabschluss nicht absehbar gewesen sein darf und das zu belegen dürfte dem Vermieter schwer fallen.
Ich gehe zwar davon aus, dass der Wasserschaden erst nach Vertragsabschluss entstanden ist, aber vor Einzug bereits bekannt war. Der Vermieter hätte bei eurem Einzug wissen müssen, dass die Wände aufgemacht werden und Trocknergeräte aufgestellt werden. Zumindest den Einbau der Küche hätte er verhindern sollen, bzw. er müsste euch die Kosten für den Einbau erstatten.
Lasst euch nicht einschüchtern!
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Beim Mieterschutzbund wäre ich, zum. aus dem was ich aus den Beiträgen anderer entnehme, sehr vorsichtig - Nachher kann sich niemand mehr daran erinnern dem Mieter das gesagt zu haben u. der Mieter steht dann doof da!
Entweder der Mieterschutzbund gibt euch schriftlich das die Mietminderung in dieser Höhe angemessen ist od. ihr solltet euch anwaltliche Hilfe holen - Ansonsten tragt ihr die Konsequenz...
Fangen wir doch einfach mal beim wichtigsten Punkt an.: War der Mangel/Schaden u. die daraus entstehenden Einschränkungen bei Einzug bekannt? Ja? Dann kann nach BGB 536b keine Mietminderung vornehmen.
BGB 536b
quote:
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
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Hier muss man aber wohl unterscheiden, ob der Mangel bei VERTRAGSSCHLUSS oder bei EINZUG bekannt war.
Ich gehe mal davon aus, dass der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, wenn damals der Mangel schon bestanden hätte und der Einzug nur aus der Zwangslage erfolgte.
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