Vermieter erstellt keine NK-Abrechnung nach Auszug

13. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
MichiH123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter erstellt keine NK-Abrechnung nach Auszug

Hallo zusammen, ich bin zum 30.11.2018 aus einer Mietwohnung ausgezogen in der ich genau 1 Jahr gewohnt habe. Jetzt habe ich das Problem dass sich mein Ex-Vermieter trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mehr meldet. Gesetzlich müsste er mir die Abrechnung bis zum 31.12.2019 zugestellt haben. Stimmt das? Was ist die weitere Vorgehensweise wenn dies nicht geschieht? Muß ich ihn jetzt schon schriftlich (per Einschreiben) ermahnen? Denke nicht dass sich in den nächsten 2 Wochen noch was tut. Und wie gehts dann weiter?
Ich weiß dass ich einiges an Nebenkosten zurück bekomme, hatte viel zu hohe Vorauszahlungen. Kann mir jemand helfen? Liebe Grüße Michi

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1740 Beiträge, 275x hilfreich)

Zitat (von MichiH123):
Gesetzlich müsste er mir die Abrechnung bis zum 31.12.2019 zugestellt haben. Stimmt das?


Ja, das stimmt. Wenn die NK-Abrechnung später kommt könnte der VM keine Nachzahlung fordern, müßte Dir aber die zuviel bezahlten Vorauszahlungen erstatten.

Wird das Mietverhältnis beendet und zieht der Mieter aus der Wohnung aus, hat er gleichfalls Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung. Da er keine Vorauszahlungen mehr leistet, kann er auch kein Zurückbehaltungsrecht mehr geltend machen. In diesem Fall gesteht ihm die Rechtsprechung zu, die Nebenkostenvorauszahlungen vollständig zurückzufordern


-- Editiert von Leo4 am 13.12.2019 13:04

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1447x hilfreich)

Zitat (von MichiH123):
Gesetzlich müsste er mir die Abrechnung bis zum 31.12.2019 zugestellt haben. Stimmt das?


Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, ja.
Waren denn vertraglich monatliche Vorauszahlungen vereinbart?

Wenn nicht, sondern eine Pauschale oder nichts, kann man sich die Beantwortung der restlichen Fragen sparen.

Wenn doch Vorauszahlungen dann den 31.12.2019 abwarten und am 2.1.2020 den VM nachweisbar auffordern die Abrechnung zu erstellen und zuzuschicken.

Kommt er dem, bis Ablauf der gesetzten Frist, nicht nach die Vorauszahlungen zurück fordern.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Wichtig wäre zu wissen, ob die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung überhaupt mietvertraglich vereinbart wurde. Wenn ja, dann hat der Vermieter tatsächlich Zeit bis zum 31.12.2019 die Abrechnung für 2018 zu erstellen, soweit denn der Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember vereinbart wurde.

An Ihrer Stelle würde ich seelenruhig abwarten bis zum 2. Januar und dann den Vermieter unter Fristsetzung auffordern die Abrechnung zuzusenden. Sollte sich da eine Nachzahlung ergeben, Pech für den Vermieter, ein diesbezüglicher Anspruch seinerseits wäre verwirkt. Ein Guthaben jedoch müsste ausgezahlt werden. Also ruhig Blut.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MichiH123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antworten. Das heißt ich schicke ihm Anfang Januar per Einschreiben eine letztmalige Aufforderung mit Frist zur Zustellung der NK-Abrechnung. Wenn diese dann auch verstrichen ist, gibts die Aufforderung zur zurück Zahlung sämtlicher geleisteten Nebenkosten ?!? Brauch ich dazu einen Anwalt oder wie mache ich das? Habe keine Rechtschutzversicherung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3211x hilfreich)

Ich würde ein Einwurf Einschreiben nehmen, das hat den Vorteil, dass es nicht bei der Post abgeholt werden muss.

Sollte darauf hin der Vermieter immer noch keine Abrechnung schicken, sollten Sie sich tatsächlich an einen Anwalt wenden, da ein Gerichtsverfahren für einen Laien nicht zu stemmen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MichiH123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was ist mit den Kosten für den Anwalt? Muß ich die selbst zahlen? Ich fordere ja eigentlich nur mein Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1447x hilfreich)

Zitat (von MichiH123):
Und was ist mit den Kosten für den Anwalt?


Das richtet sich nach dem Streitwert.

Zitat (von MichiH123):
Muß ich die selbst zahlen?


Erstmal ja.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MichiH123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ja, der Streitwert steht ja in den Sternen. Es gibt ja keine Abrechnung?!?
Und die Anwaltskosten muß ich dann auch wieder einklagen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11183 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von MichiH123):
Und die Anwaltskosten muß ich dann auch wieder einklagen?


Die werden optimalerweise direkt Bestandteil der Klage auf Abrechnung der Nebenkosten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MichiH123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

Inzwischen sind ja wieder ein paar Wochen vergangen, getan hat sich allerdings leider nichts. Ich hab meinen Vermieter noch zweimal angemahnt, allerdings nur per WhatsApp. Reicht das oder muß es schriftlich per Einschreiben erfolgen?
Wenn ja was muß so ein Schreiben enthalten?

Lieben Dank

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124479 Beiträge, 40367x hilfreich)

Zitat (von MichiH123):
Ich hab meinen Vermieter noch zweimal angemahnt, allerdings nur per WhatsApp. Reicht das

Eigentlich schon, falls eine angemessene Frist nach Datum gesetzt wurde

Allerdings gibt es noch Gerichte welchen das nicht ausreicht.
Also besser mit Einschreiben-Einwurf.



Zitat (von MichiH123):
Wenn ja was muß so ein Schreiben enthalten?

Das was man will und eine angemessene Frist nach Datum (in der Regel 14 Tage)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.270 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.009 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen