Mieter A und B mieten seit fünf Jahren ein Apartment. Der Mietvertrag wurde jährlich um ein weiteres Jahr verlängert. Am 31. Juni endet der Mietvertrag daher und ab 1. Juni beginnt ein neuer in einer anderen Stadt. Da der Vermieter "aus internen Gründen" eine Abnahme des Zimmers am 31. Juni nicht organisieren kann fordert er, dass die Wohnung bereits am 28. Juni ausgeräumt und abnahmefertig ist.
Im Vertrag findet sich dazu keine Regelung.
Die Mieter stehen auf dem Standpunkt, dass sie nicht verpflichtet sind vor dem 31. Juni auszuziehen und sich der Vermieter intern so organisieren muss, dass der vertraglich zugesicherte Mietzeitraum gewährleistet ist. Eine Abnahme am 31. Juni Abends, oder am 1. Juli bis Mittag wäre für die Mieter akzeptabel.
Wie ist die konkrete Rechtslage?
Vermieter forder Abnahme der Mietwohnung vor Vertragsende
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
§ 546 BGB
legt fest, dass der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben muss. Wegen § 193 BGB
ist das in diesem Fall am 2.Juli morgens. Wobei ich es nicht unbedingt darauf ankommen lassen würde, wenn es sich vermeiden lässt.
Der Vermieter ist im übrigen nicht zu einer formellen Übergabe verpflichtet. Es reicht eine einfache Schlüsselübergabe. Sofern hier Probleme zu befürchten sind, macht folgendes Vorgehen Sinn: Nachweisbar ein Schreiben an den Vermieter mit der obigen Rechtslage schicken. Im Schreiben sollte der Vermieter aufgefordert werden bis zum (z.B. 15.6.) mitzuteilen, auf welche Weise der Mieter die Schlüssel zwischen dem (erster gewünschter Termin, z.B. 31.6. ) und dem 2.7. morgens dem Vermieter zukommen lassen kann.
Wenn der Vermieter nicht reagiert, gerät er in Annahmeverzug. Dann kann er für sein eigenes Versäumnis nicht mehr den Mieter haftbar machen.
Dennoch würde ich auch in dem Fall empfehlen, die Schlüssel irgendwie loszuwerden. Notfalls durch Einwurf in den Briefkasten des Vermieters. Dieses sollte man aber dann mit einem neutralen Zeugen dokumentieren.
PS: Solche Kettenmietverträge sind in aller Regel unwirksam und führen zu einem unbefristeten Mietvertrag. Ich würde aber vermuten, dass der Vermieter daraus keinen Vorteil ziehen kann, wenn er selber die Mietverträge aufgesetzt hat.
ZitatWie ist die konkrete Rechtslage? :
Ganz einfach: seine Fehl-Organisation, sein Problem
cauchy ist voll zuzustimmen.
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Vielen Dank für die ausführliche Hilfe.
Mittlerweile gab es telefonischen Kontakt mit dem Vermieter. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass das normale Mietrecht hier nicht direkt Anwendung findet.
Er begründet das damit, dass es sich bei dem Wohnobjekt um ein Jugendwohnheim handelt und es sich nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Heimvertrag handle.
Ist jemandem bekannt, dass es hier Unterschiede gibt? Für mich hat es sich bei Verträgen zur Miete von Wohnraum immer automatisch um einen normalen Mietvertrag nach Mietrecht gehandelt...
Es gibt in der Tat Ausnahmen für Wohnheime, welche sich in § 549 (3) BGB
finden. Einige Gesetze zum Mieterschutz gelten nicht. Das alleine wird dem Vermieter aber nicht helfen. § 546 BGB
gilt nämlich immernoch und § 193 BGB
ebenfalls.
Ein allgemeiner Verweis auf die Ausnahmen wäre also reine Augenwischerei. Sollte sich jedoch im Mietvertrag oder in irgendeiner Heimordnung etwas anderes finden, dann wird man sich das anschauen müssen.
Wir haben nochmal Vertrag und auch Wohnheimsordnung studiert. Es gibt dahingehend keinerlei Bestimmungen.
Es ist lediglich gesagt, dass eine Abnahme erfolgen muss und dass man sich bis zu einem gewissen Datum vor Auszug beim Vermieter melden muss um eines zu vereinbaren.
Auf eine Telefonat beim Vermieter hin wurde wieder mit Begründung "Heimvertrag ist kein Mietvertrag" gesagt, dass der Auszug vorher erfolgen müsste. Am 31.01. kann auf Grund der Geschäftszeiten des Vermieters keine Abnahme erfolgen und der 01.06. wäre laut Vermieter nicht ok, da der Vertrag hier schon beendet sei.
Ich kann mich nur wiederholen: § 546 BGB
gilt für alle Sorten von Mietverhältnissen. Also auch für Mietverhältnisse über Autos oder über Gewerberäume. § 549 BGB
spezifiert weiter, dass dieser Paragraph auch für Wohnraummietverhältnisse gilt. Insbesondere sind Studentenwohnheime nicht davon ausgenommen. Was
Wie der Vermieter damit klarkommt, ist seine Sache. Wenn er am Wochenende oder an einem Feiertag keine Übernahme machen will, so ist das sein Problem. Im übrigen ist rechtlich nicht alles ein Wohnheim, was sich so bezeichnet. Darüber brauch man hier aber eh nicht diskutieren.
Bei der dort wohl üblichen Fluktiation ist damit zu rechnen, dass den Mitarbeitern des Wohnheims die rechtliche Lage wurscht ist. Die machen ihr Ding und fertig. Da wird eben Druck aufgebaut. Wenn der Mieter nicht spurt, kommt noch mehr Druck. Und wenn er immernoch nicht spurt, wird ein Teil der Kaution einbehalten und der Mieter darf diesem Teil hinterherlaufen und muss am Ende klagen. Die meisten Mieter geben dann auf, was genau das Ziel dieser Mitarbeiter bzw. des Vermieters ist.
Eine Empfehlung gibt es deshalb von mir nicht. Wenn du nicht gehorchst, wird es vermutlich Stress geben. Meiner Meinung nach würdest du eine gerichtliche Auseinandersetzung zumindest in diesem Punkt gewinnen. Aber den Mitarbeiter juckt das wenig, der hat ja keinen Stress und kein Risiko.
Das habt ihr getan.ZitatEs ist lediglich gesagt, dass eine Abnahme erfolgen muss und dass man sich bis zu einem gewissen Datum vor Auszug beim Vermieter melden muss um eines zu vereinbaren. :
Das ist nicht euer Problem und ausserdem ist dieser Tag schon seit Monaten vorbei. Was hat es mit diesem Datum auf sich?ZitatAm 31.01. kann auf Grund der Geschäftszeiten des Vermieters keine Abnahme erfolgen :
Wieso? ich denke der Vertrag soll bis zum 30.06 laufen? Der 01.06 ist völlig o.k. Auch wäre damit das Verlangen des VM, dass die Wohnung am 28.06 bereits leer sein soll ja völlig befriedigt. Wo ist also das Problem?Zitatder 01.06. wäre laut Vermieter nicht ok, da der Vertrag hier schon beendet sei. :
Echt??? Wann wäre das denn??? Zwischen dem 30.06 und dem 1.07??? Das muss man jetzt dem VM zu Gute halten, dass dieser Termin sicherlich nicht akzeptabel wäre.ZitatEine Abnahme am 31. Juni Abends, ..............wäre für die Mieter akzeptabel. :
ZitatEcht??? Wann wäre das denn??? Zwischen dem 30.06 und dem 1.07??? Das muss man jetzt dem VM zu Gute halten, dass dieser Termin sicherlich nicht akzeptabel wäre. :
Entschuldige bitte, ich sehe gerade hier ist mit den Datumsangaben gehörig was durcheinander gekommen. Anscheinend hat das meine Autovervollständigung vom Handy sich mehr oder weniger selbstständig gemacht und ich war nicht so sorgfältig das nochmal zu kontrollieren.
Nochmal korrekt:
Mietende laut Vertrag: 31.05. 2018
Alter Vermieter wünscht Abnahme/Auszug am 28.05.2018
Beginn es neuen Mietvertrages in einer anderen Stadt 01.06.2018
Ich sollte sowas nicht zwischen Tür und Angel tippen und bitte nochmals um Entschuldigung für die Verwirrung.
@Couchy wird hier allerdings leider recht haben. Der Mitarbeiter stellt auf Stur und es ist zu bezweifeln, dass das Androhen eines Prozesses daran etwas ändert, denn es betrifft ihn ja nicht persönlich. Trotz Rechtsschutzversicherung wäre das wohl mehr Risiko/Aufwand für mich, als für den Vermieter...
Scheint ein typischer Fall von Recht haben, aber nur schwer durchzusetzen zu sein....
Der Vertrag endet am 31.05., nicht vorher. Was der VM will ist sein Problem, muss er halt nen Vertreter beauftragen. Das Problem wird sein, dass dieser Tag ein Feiertag ist. Aber auch das ist ein Problem, was der Vermieter selber lösen muss.
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