Vermieter fordert Miete trotz fehlender Nutzungserlaubnis bei Neubauobjekt

7. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
ppa123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter fordert Miete trotz fehlender Nutzungserlaubnis bei Neubauobjekt

In einem Neubauobjekt habe ich eine Mietwohnung zum Erstbezug im Staffelgeschoss 3. OG gemietet und darf aufgrund der fehlenden Nutzungserlaubnis durch die Stadt (Fehlende Fluchttreppe + fehlende Abnahme des Aufzuges) dort noch nicht offiziell wohnen. Dies hat mir der Vermieter so schriftlich mitgeteilt.

Nun fordert der Vermieter bereits die Bruttomiete ab Monatsanfang, obwohl die Nutzungserlaubnis vsl. erst ab dem 15. des Monats vorliegt, sofern die o.g. Punkte erfüllt worden sind.

Ist die Forderung der Monatsmiete vor dem endgültigen Vorliegen der Nutzungserlaubnis rechtens, auch mit Hinblick weiterer Verschiebungen durch Absagen von den Handwerkerfirmen?

Ich bin gerne bereit mit dem Vorliegen der offiziellen Erlaubnis die anteilige Monatsmiete ab dem Zeitpunkt bis Monatsende zu bezahlen. Vorher sehe ich aufgrund von weiteren Unterbringungskosten keine Relevanz für die Einforderung der Miete.

Ich freue mich über eure Antworten hierzu.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von ppa123):
Ist die Forderung der Monatsmiete vor dem endgültigen Vorliegen der Nutzungserlaubnis rechtens, auch mit Hinblick weiterer Verschiebungen durch Absagen von den Handwerkerfirmen?


Nein, der Mieter kann eine Mietminderung um 100% geltend machen.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von ppa123):
darf aufgrund der fehlenden Nutzungserlaubnis durch die Stadt (Fehlende Fluchttreppe + fehlende Abnahme des Aufzuges) dort noch nicht offiziell wohnen.
Wohnst Du denn schon inoffiziell in dieser Wohnung?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
ppa123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Wohnst Du denn schon inoffiziell in dieser Wohnung?

Nein, ich habe lediglich Möbel dort abgestellt und betrete die Wohnung gelegentlich zum Lüften.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Du hast keine Lagerfläche sondern eine Wohnung gemietet. Solange diese nicht bewohnbar ist, ist keine Miete zu zahlen.

Was steht denn zum Mietbeginn und möglichen Verzögerungen im Mietvertrag? Bei verspäteter Fertigstellung der Wohnung könnten Schadensersatzansprüche bestehen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120038 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein, der Mieter kann eine Mietminderung um 100% geltend machen.

Angesichts der Tatsache das der Mieter die Wohnung bereits nutzt, dürfte es da an der Rechtsgrundlage fehlen ...



Zitat (von ppa123):
Ist die Forderung der Monatsmiete vor dem endgültigen Vorliegen der Nutzungserlaubnis rechtens

Sie ist rechtens.

Interessanter ist die Frage nach der Verpflichtung des Mieters dieser Forderung nachzukommen.

Man könnte auch überlegen statt der Mietminderung die Miete komplett zu zahlen und dann die weiteren Unterbringungskosten geltend zu machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Angesichts der Tatsache das der Mieter die Wohnung bereits nutzt, dürfte es da an der Rechtsgrundlage fehlen ...


Diese Aussage ist natürlich offensichtlicher Unsinn. Rechtsgrundlage ist der § 536 BGB.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Man kann die Wohnung nicht vertragsgemäß nutzen. Damit fällt der Anspruch auf Mietzins weg. Ob man für das Unterstellen von Möbeln eine geringfügige Nutzungsentschädigung zahlen muss, das ist eine andere Frage.

wirdwerden

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob man für das Unterstellen von Möbeln eine geringfügige Nutzungsentschädigung zahlen muss, das ist eine andere Frage.


Da man eine Mietminderung um 100% selbst in Fällen geltend machen kann, in denen man die Wohnung weiterhin bewohnt (z.B. vollständiger Heizungsausfall im Winter, LG Berlin, Urteil vom 20.10.1992
Az.: 65 S 70/92), steht es völlig außer Frage dass eine Mietminderung in dieser Höhe dann zulässig ist, wenn man die Wohnung gar nicht zu Wohnzwecken nutzen kann.

Eine Nutzungsentschädigung (Lagerkosten) für den Fall, dass man die Möbel in der Wohnung belässt, muss man dann natürlich auch nicht zahlen.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

hh, ich war davon ausgegangen, dass die Möbel nach dem Verbot, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, in dieselbe verbracht wurden.

wirdwerden

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
ich war davon ausgegangen, dass die Möbel nach dem Verbot, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, in dieselbe verbracht wurden.


Ich auch :smile:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4576 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von hh):
ich war davon ausgegangen, dass die Möbel nach dem Verbot, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, in dieselbe verbracht wurden.



Ich auch :smile:


Ernsthaft?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ppa123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Tatsächlich habe ich in der neuen Wohnung schon Möbel zu stehen und betrete diese auch regelmäßig zum lüften. Die Definition von „Wohnung nutzen" sieht für mich allerdings anders aus. Der Mietvertrag ist für mich nicht erfüllt, oder wie ist das rechtlich definiert?

Die alte Wohnung ist bereits gekündigt und übergeben. Ich bin übergangsweise bei Freunden untergebracht. Bisher ohne Entschädigung vom Vermieter. Solange die Unterbringungskosten geringer sind als die Monatsmiete, hätte ich keinen Anspruch auf eine Erstattung, so der Vermieter.

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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von ppa123):
Solange die Unterbringungskosten geringer sind als die Monatsmiete, hätte ich keinen Anspruch auf eine Erstattung, so der Vermieter.
Das nenne ich mal eine bestechende Logik - zumal er auch noch die Miete fordert.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von ppa123):
Solange die Unterbringungskosten geringer sind als die Monatsmiete, hätte ich keinen Anspruch auf eine Erstattung, so der Vermieter.


Diese Aussage ist zutreffend bei 100% Mietminderung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von ppa123):
Solange die Unterbringungskosten geringer sind als die Monatsmiete, hätte ich keinen Anspruch auf eine Erstattung, so der Vermieter.

Diese Aussage ist zutreffend bei 100% Mietminderung.
Nein, ist sie nicht notwendig. In diesem Fall hier steht sogar die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Mieter im Raum. Aber solange
Zitat (von cauchy):
Was steht denn zum Mietbeginn und möglichen Verzögerungen im Mietvertrag?
nicht beantwortet wird, kann man das nicht wirklich bewerten.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Nein, ist sie nicht notwendig.


Unter welchen Umständen könnte die Aussage denn nicht zutreffen?

Wenn ich jetzt mal den @HvS spiele, dann sind natürlich höchsttheoretisch irgendwelche ungewöhnlichen Vereinbarungen denkbar. Wenn man aber mal Dinge mit einer Wahrscheinlichkeit <0,1% weglässt, dann sehe ich keine Möglichkeit, wie der Mieter Übernachtungskosten geltend machen kann, die niedriger sind als die vereinbarte Miete.

Zitat (von cauchy):
In diesem Fall hier steht sogar die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung durch den Mieter im Raum.


Das ist natürlich richtig. Allerdings gehe ich davon aus, dass das für den Fragesteller keine Option ist, da er trotz der Nutzungsuntersagung bereits seine Möbel in die Wohnung gebracht hat.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Vorab: Ich wollte im wesentlichen darauf hinweisen, dass die Frage zu beantworten wäre, bevor man die Situation rechtlich wirklich bewerten kann. Aktuell ist mir nämlich noch unklar, ob der Vermieter in Verzug ist oder nicht und ob er dies zu vertreten hat.

Zitat (von hh):
Unter welchen Umständen könnte die Aussage denn nicht zutreffen?
Unter den Voraussetzungen von § 536a (1) BGB als Schadensersatz. Natürlich ist beim Schadensersatz für eine Ersatzunterbringung die Mietminderung zu berücksichtigen. Aber ein Schlafsofa bei Freunden oder ein Zimmer in einer Pension ist in aller Regel kein gleichwertiger Ersatz für eine Wohnung. Aus meiner Sicht wäre daher nur ein Teil der Mietminderung auf die Ersatzunterbringungskosten anrechenbar.

Wenn keine Kochmöglichkeiten in der Ersatzunterbringung vorhanden sind, wird auch der Lebensunterhalt teurer. Insoweit ist es also durchaus denkbar, dass zusätzliche Kosten (z.B. in Höhe von Tagegeldern bei Dienstreisen) als Schadensersatz zusätzlich zu einer 100% Mietminderung geltend gemacht werden können.

Im übrigen könnten auch Einlagerungskosten für Möbel unter den Schadensersatz fallen. Falls also wirklich jemand auf die Idee kommt, aufgrund der Lagerung der Möbel in der Mietwohnung wäre eine Mietminderung von 100% nicht gerechtfertigt, so könnte der Mieter diesen Anteil als Schadensersatz einfordern. Zumindet wenn § 536a (1) BGB und genau zu der Einschätzung fehlen die Angaben.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ppa123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Was steht denn zum Mietbeginn und möglichen Verzögerungen im Mietvertrag?

Mietbeginn war der 01.10.22. Verzögerungen sind dort nicht genannt. Lediglich Baulärm und Risse an den Wänden sollten in der Anfangszeit nicht bemängelt werden.
Wie könnte der Schadensersatzanspruch in diesem Fall denn aussehen? Lässt sich hierbei eine Summe beziffern auch wenn bisher keine realen Kosten wie Hotelrechnung, Lagerkosten o.ä. zu belegen sind?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von ppa123):
Wie könnte der Schadensersatzanspruch in diesem Fall denn aussehen?
Wenn die Wohnung wirklich am 15.11. freigegeben wird, dann geht's also um 1,5 Monate. Das ist nicht unbedingt wenig Verzögerung. Allerdings befürchte ich, dass sich irgendwo im Kleingedruckten ein Passus finden wird, wonach der Vermieter nicht für diese Verzögerung haften will. Ob der dann gültig und anwendbar ist, ist eine Frage, die in einem Forum genausowenig zu beantworten ist, wie die Frage nach der Höhe eines Schadensersatzes. Das muss dann eine Fachperson (Mieterverein, Anwalt) machen.

Rein persönlich würde ich vermutlich dem Vermieter entgegenhalten, dass der Mieter eh schon sehr zurückhaltend ist. Wenn der Vermieter von seiner Baufirma einen Bezugstermin genannt bekommen hat, dann kann er Schadensersatz für den Mieter und Mietausfall von der Baufirma einfordern. Der Vermieter verliert dann kein Geld. Wenn der Vermieter keinen fixen Bezugstermin hatte und trotzdem zu einem fixen Termin vermietet hat, dann ist das sein Verschulden. Sowas auf dem Rücken des Mieters auszutragen, ist weder fair noch rechtlich statthaft.

Aus meiner Sicht sollte sich zumindest mal die Forderung des Vermieters nach Miete für den nicht nutzbaren Zeitraum wegargumentieren lassen. Eigentlich sollte auch dem Vermieter klar sein, dass er hier einen Mieter seit 1,5 Monaten hinhält und dass das alles andere als okay ist. Klar, der Vermieter hat gerade Stress mit der Baufirma und der Stadt. Dafür kann aber der Meiter nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von ppa123):
Wie könnte der Schadensersatzanspruch in diesem Fall denn aussehen?


Schadenersatz setzt erst einmal einen Schaden voraus. Das sind also Kosten, die zusätzlich entstanden sind, weil Du nicht zum vereinbarten Termin einziehen konntest. Ob solche Kosten überhaupt entstanden sind, kann ich Deinen bisherigen Aussagen nicht entnehmen.

Unterbringungskosten können dabei nur soweit geltend gemacht werden, wie sie die vereinbarte Miete übersteigen. Es hätte ja z.B. sein können, dass Du übergangsweise in eine Ferienwohnung eingezogen wärst.

Zitat (von ppa123):
Lässt sich hierbei eine Summe beziffern auch wenn bisher keine realen Kosten wie Hotelrechnung, Lagerkosten o.ä. zu belegen sind?


Nein, Schadenersatz setzt das Entstehen realer Kosten voraus. Daher sollte der Vermieter froh und dankbar sein, dass Du bislang keine oder kaum derartige Kosten verursacht hast. Wenn er Dich noch einmal damit belästigt, dass Du schon vor dem Einzug Miete zahlen sollst, dann kannst Du ihm das durchaus vorhalten.

Insgesamt besteht dabei dann auch noch eine Schadenminderungspflicht. Man kann also z.B. keine Lagerkosten geltend machen, wenn die Möglichkeit besteht, die Möbel schon mal in der Wohnung zu lagern.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32133 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von ppa123):
Wie könnte der Schadensersatzanspruch in diesem Fall denn aussehen?
Wenn du seit ca 6 Wochen noch keinen Beleg über Kosten hast (die dein *Schaden in €* sein könnten), dann siehts vermutlich schlecht aus.
Zitat (von ppa123):
Vorher sehe ich aufgrund von weiteren Unterbringungskosten keine Relevanz für die Einforderung der Miete.
Was denn nun? Wenn du Kosten hast, lassen diese sich auch belegen.
Man könnte diese nachgewiesenen Unterbringungskosten in € auch mit der ausstehenden Miete in € verrechnen. Vielleicht lässt sich der Vermieter darauf ein?
Zitat (von ppa123):
Nun fordert der Vermieter bereits die Bruttomiete ab Monatsanfang,
Ab Oktober? Darf man fragen, WANN und WAS er dir geschrieben hat?

Gab es am 1.10. mit dem inoffiziellen Schlüssel auch ein inoffizielles Übergabeprotokoll?

Deine Möbel hast du ins 3. OG befördert, obwohl der Aufzug noch nicht abgenommen war? Hat der Vermieter das erlaubt bzw. war der Aufzug benutzbar?

Nur aus Interesse:
Sind andere Mieter auch schon (inoffiziell) eingezogen? Oder fehlen Außentreppe und Aufzug nur für das Staffelgeschoß?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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