Guten Tag,
mein ehemaliger Vermieter fordert nach über drei Jahren Nebenkosten für das Jahr 2021 nach. Angeblich wurde die Grundsteuer aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen neu berechnet und der Steuerbescheid ist angeblich dem Vermieter „erst jetzt" zugegangen.
Bevor ich jetzt zunächst einmal eine Kopie des zu Grunde liegenden Steuerbescheids anfordere und diesen prüfe würde ich aber gerne wissen, ob die Forderung des Vermieters überhaupt Aussicht auf Durchsetzbarkeit hat. Die angebliche Forderung ist doch schon längst verjährt?! Betriebskostenabrechnungen müssen nach spätestens einem Jahr erstellt werden. Wir haben fast 2026, hier spricht der Vermieter vom Jahr 2021! Das ist schon so lange her, dass ich mich an gar nichts mehr erinnere.
Vermieter fordert Nebenkosten für 2021 nach
Bertriebkostenabrechnungen müssen bis 12 Monate nach Ende der Abrechnungeperiode erstellt werden (sonst sind daraus resultierende Forderungen verjährt) - WENN der Grund dafür im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
Das scheint hier ja nicht der Fall zu sein (sondern beim Finanzamt).
Ich würde es trotzdem wegen Verjährung zurückweisen und sehen was der Vermieter macht.
-- Editiert von User am 4. Oktober 2025 16:13
Zitat :... mein ehemaliger Vermieter fordert nach über drei Jahren Nebenkosten für das Jahr 2021 nach.
Wie konkret macht er das?
Ich würde überhaupt nicht reagieren, insbesondere weil es sich um den ehemaligen Vermieter handelt.
Ich würde auch nichts von "Verjährung" schreiben, sondern besser gar nichts.
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Wie er das gemacht hat? Er hat mir einen Brief zugeschickt mit der Überschrift Betriebskostenabrechnung 2021. Weiter führt er aus, dass dies eine Nachberechnung der Grundsteuer ist. Und er bittet um Überweisung auf sein Konto, da kein gültiges SEPA-Mandat mehr vorliegt. Eine Zahlungsfrist hat er nicht gesetzt. Auch der Hinweis, dass ich nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerate, fehlt. Er könnte ja noch nicht einmal den Zugang nachweisen, da es ein normaler Brief ist und in meiner Gegend Briefe nachweislich gerne verschwinden.
Zitat :Auch der Hinweis, dass ich nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerate, fehlt.
Dass es eine solche Regelung gibt, wäre mir neu.
Zitat :Er könnte ja noch nicht einmal den Zugang nachweisen, ....
Umso besser für Dich.
Vermutlich lässt er halt einfach mal einen Ballon steigen und schaut, ob sein Ex-Mieter so treudoof ist, zu bezahlen.
Die Angelegenheit ist weder verjährt, noch ist die Abrechnungsfrist überschritten.
Verjährung tritt voraussichtlich erst mit Ablauf des 31.12.2025 ein.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der Abrechnungsfrist (also 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres).
§§ 195, 199, 556 BGB.
Zu dem angedachten Betrugsversuch sage ich mal nichts. Aber der Vermieter hat noch fast 3 Monate Zeit, korrekt zu reagieren. Und irgendwie hoffe ich (Karma lässt grüßen, ich mag keine Betrüger), dass der Vermieter noch rechtzeitig richtig handelt.
Zitat :Die Angelegenheit ist weder verjährt, noch ist die Abrechnungsfrist überschritten.
Verjährung tritt voraussichtlich erst mit Ablauf des 31.12.2025 ein.
Hast du überlesen, dass es hier um eine Nachzahlung aus 2021 geht? Denn die Abrechnungsfrist war am 01.01.23 abgelaufen (vorausgesetzt, der Abrechnungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr). Und demnach kann der Vermieter das nicht mehr nachfordern.
Zitat :Bertriebkostenabrechnungen müssen bis 12 Monate nach Ende der Abrechnungeperiode erstellt werden (sonst sind daraus resultierende Forderungen verjährt) - WENN der Grund dafür im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
Das hingegen könnte dafür sorgen, dass der Vermieter trotzdem noch einen Anspruch auf Zahlung hat. Ich bin mir jetzt allerdings nicht sicher, ob dann hier nicht die Regelverjährung von 3 Jahren greift. Und ab welchem Zeitpunkt man dann rechnet bei dem Sachverhalt.
Wenn man damit rechnet, dass der Anspruch in 2021 entstanden ist, wäre er also mit Ablauf des 31.12 2024 verjährt.
Wenn damit rechnet, dass der Anspruch des Vermieters erst mit Zustellung der Rechnung des Finanzamts an ihn dieses Jahr entstanden ist, dann würde er mit Ablauf des 31.12.2028 verjähren.
Zusätzlich gibt es bei Mietverhältnissen über Wohnraum den Grundsatz, dass schnell Rechtsklarheit herrschen soll, nachdem es beendet wurde (dieser Grundsatz hat die verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten hervorgebracht, ist also nicht ganz unwichtig). Wenn ein Exmieter also damit rechnen muss, dass er vielleicht noch Ende 2028 eine zulässige Forderung seines Exvermieters aus 2021 erhalten kann, würde das diesem Grundsatz ja fundamental entgegenlaufen. Insofern halte ich es durchaus für möglich, dass hier sogar die verkürzte Verjährungsfrist greift. Auch dann hätte der Vermieter keinen Anspruch mehr.
Was hier die korrekte Berechnung/Herangehensweise ist, da möchte ich mich nicht festlegen.
Die Forderung ist nach 12 Monaten verfristet. Nach 3 Jahren verjährt.
Fragen an 483828:
Ist das Kalenderjahr das Abrechnungsjahr? Gab es auf Vermieter Seite Dinge die zur Verzögerung des Grundsteuerbescheides führten?
Z.B. Erbstreitigkeiten, Insolvenz, Verkauf, Umwandlung in ETW ?
Mein Rat: Erstmal nichts unternehmen , warten ob bis 31.12. noch eine Gerichtsfeste Zustellung erfolgt. Einwurfeinschreiben oder Bote in der Regel.
Zitat :Dass es eine solche Regelung gibt, wäre mir neu.
30 Tagen (§ 286 III BGB) nach Erhalt der Betriebs- und Heizkostenabrechnung.
Zitat :Die Angelegenheit ist weder verjährt, noch ist die Abrechnungsfrist überschritten.
Verjährung tritt voraussichtlich erst mit Ablauf des 31.12.2025 ein.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der Abrechnungsfrist (also 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres).
Warum sollte die Nachforderung zum 31.12.2025 verjähren. Verjähren wurde die Erstforderung der Nebenkosten 2021. nicht aber die Nachforderung aus 2025?
Wenn das Finanzamt die Nachforderung erst in 2025 erhoben hat, ist die Anspruchsgrundlage auch erst 2025 entstanden. Fraglich bleibt jedoch ob die späte Nachforderung durch den VM oder die Behörde zu verantworten ist, daran macht sich dann auch fest ob die Nachforderung noch von Mieter eingefordert werden kann.
Zitat :Warum sollte die Nachforderung zum 31.12.2025 verjähren. Verjähren wurde die Erstforderung der Nebenkosten 2021. nicht aber die Nachforderung aus 2025?
"Voraussichtlich" deshalb, weil das zumindest ein denkbarer Termin ist. Dass Verjährung zumindest im Moment sicher noch nicht eingetreten sein kann, sollte Konsens sein. (Ich hatte anfangs sogar noch "frühestens 2025" statt "voraussichtlich 2025" im Text, wollte mich dann aber nicht so weit aus dem Fenster lehnen und den Lauf der Verjährungsfrist definitiv erst Ende 2025 beginnen lassen. Deshalb wurde das dann zu "voraussichtlich", es ist nicht ganz klar, wie die Grundsteuererklärung hier wirkt und ggf. die Rechnungsstellung 2021. Zudem ist der Vermieter ja im Moment an der Sache dran, ich nehme also an, dass er, wenn nicht bald gezahlt wird, verjährungshemmende Maßnahmen einleiten wird. Außerdem ist die Nachforderung ja auch nicht unbegrenzt lange möglich, sonst wäre der Vermieter an der Verspätung schuld.)
Dass die Abrechnungsfrist nicht überschritten ist, sofern der Vermieter nicht Schuld an der Verzögerung ist, ist ebenso offensichtlich. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Dass die neue Grundsteuer erst dann (rückwirkend) fällig und effektiv abrechenbar wird, wenn der Bescheid ankommt, ist klar.
Im Ergebnis ist jedenfalls klar, dass die Nachforderung im Augenblick weder verfristet, noch verjährt ist, sofern der Vermieter nicht an der Verzögerung schuld ist. Und für ein Verschulden liegen laut Schilderung keine Anhaltspunkte vor. Ich wünsche dem Vermieter bei diesem Mieter jedenfalls gutes Gelingen.
So richtig unterschreiben würde ich nichts davon. Mindestens beim Thema Verschulden des Vermieters sehe ich aber erhebliche Probleme.Zitat :Im Ergebnis ist jedenfalls klar, dass die Nachforderung im Augenblick weder verfristet, noch verjährt ist, sofern der Vermieter nicht an der Verzögerung schuld ist. Und für ein Verschulden liegen laut Schilderung keine Anhaltspunkte vor.
Die Grundsteuer wurde laut Eingangspost aufgrund von Modernisierungen nachträglich neu berechnet. Okay, es kann sein, dass eine Neuberechnung wirklich mehr als 4 Jahre dauert. Wahrscheinlicher wäre für mich, dass der Eigentümer z.B. einen Dachbodenausbau nicht gemeldet hat und der Grundsteuerbescheid erst dann geändert wurde, als das herausgekommen ist. Das wäre dann aber ein Verschulden des Vermieters.
Unabhängig davon sollte man sich natürlich das Datum des Bescheids genau anschauen. Wenn wirklich den Vermieter kein Verschulden am geänderten Bescheid trifft, dann muss er trotzdem unverzüglich nach Erhalt des Bescheides aktiv werden. 2 Monate warten wäre dann schon zu viel.
Man sollte auch nicht vergessen: Es geht wohl um eine Nachforderung.
Da wäre mal zu prüfen, was in der ursprünglichen 2021er Betriebskostenabrechnung abgerechnet wurde und vor allem ob da für die Grundsteuer ein "kommt noch weil hab ich nicht"-Vorbehalt drin ist.
Falls nicht, könnte der Zug allein schon durch die endgültige Abrechnung abgefahren sein.
Falls es noch keine Abrechnung gab, wären zu prüfen,ob die anderen Positionen nicht fristgemäß hätten abgerechnet werden müssen.
Also mein ehemaliger Vermieter ist eine große Baugenossenschaft. Das bedeutet aber nicht, dass die immer richtig arbeiten. Ich hatte in der Vergangenheit schon mehrfach falsche Betriebskostenabrechnungen erfolgreich bemängelt.
In der früheren Abrechnung wurde mir bereits die Grundsteuer in Rechnung gestellt. Theoretisch dürfte also der Vermieter jetzt, wenn überhaupt, nur die Differenz nachfordern. Das Gebäude wurde 2020 / 2021 komplett saniert, inklusive neuem Dach, neue Fenster, neue Fassadendämmung, neue Außenanlagen, neue Treppenhäuser etc.
Da ich dem Vermieter durchaus zutraue wegen 73,93€ das gerichtliche Mahn- bzw. Klageverfahren einzuleiten, habe ich mich jetzt beim Vermieter gemeldet und eine Kopie des Grundsteuerbescheids angefordert. Ob ich jemals eine Antwort erhalte, ist ungewiss. Der zuständige Sachbearbeiter hat bereits in der Vergangenheit wiederholt meine Anfragen ignoriert und ich musste mich beim Vorstand beschweren.
Zahlen werde ich hier wohl sicherlich nicht. Selbst wenn der Grundsteuerbescheid wirklich erst jetzt gekommen ist, so müsste der Vermieter zunächst nachweisen, dass er an der verspäteten Erstellung kein Verschulden hat. Dies hat er nicht getan.
Hier ist nichts verjährt oder verfristet:
Zitat:Der Vermieter kann grundsätzlich bei einer nachträglichen Erhöhung der Grundsteuer durch das Finanzamt eine schon bezahlte Betriebskostenabrechnung korrigieren und die erhöhten Kosten der Grundsteuer nachträglich umlegen (LG Berlin, Urteil vom 21.03.2005, Az.:62 S 321/04
Zitat:Für die Verjährung von Betriebskosten gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Korrektur der Betriebskostenabrechnung, sondern auf den Zugang der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung beim Mieter abzustellen sei.
Der BGH teilt diese Ansicht nicht. Er stützt sich hierbei auf den Wortlaut des § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Verjährung mit dem "Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen ... Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste".
Der BGH leitet hieraus ab, dass der Vermieter erst dann "Kenntnis" von der Höhe der Grundsteuer erlangt, wenn ihm der endgültige Festsetzungsbescheid des Finanzamts zugeht.
Das mag sein. Schade, dass du bis zum Vorstand robben musstest.Zitat :Das bedeutet aber nicht, dass die immer richtig arbeiten.
Da du jetzt mitteilst, um welche Summe evtl. ein erbitterter Streit ausbricht---> bitte nochmal genau lesen, was genau der ehemalige Vermieter nun tatsächlich schreibt.
Die *Nachforderung* ist tatsächlich 73,93€, also die Differenz?
Ja, das kannst du verlangen.Zitat :so müsste der Vermieter zunächst nachweisen, dass er an der verspäteten Erstellung kein Verschulden hat
Du bist wohl nicht der einzige Mieter, den das trifft und diese große Baugenossenschaft hat wahrscheinlich schon eine juristisch geprüfte Antwort auf fassungslose bis empörte Briefen von Mietern und Exmietern vorbereitet.
Infos zum Thema *neue Grundsteuer* auch hier nachlesbar:
https://www.hausundgrund.de/grundsteuer
https://hellohousing.de/grundsteuer-umlegen/
Und da du nun ungeduldig bereits den Grundsteuerbescheid angefordert hast... gilt ---abwarten---.
Es gibt durchaus sinnvolle Antworten hier im Thread zum Thema Verfristung und dem Zusammenhang mit einem Verschulden des Vermieters. Es macht keinen Sinn, diese Antworten und die Rechtslage komplett zu ignorieren und solche zumindest in dieser Allgemeinheit falsche Behauptungen in die Welt zu setzen.Zitat :Hier ist nichts verjährt oder verfristet:
Zitat :Das Gebäude wurde 2020 / 2021 komplett saniert, inklusive neuem Dach, neue Fenster, neue Fassadendämmung, neue Außenanlagen, neue Treppenhäuser etc.
Wurde denn für die Modernisierung eine Mieterhöhung mit daher eingehenden Betriebskostenänderung angekündigt?
Ich habe die Wohnung erst zum 01.09.21 bezogen, da war die Modernisierung schon abgeschlossen. Insofern gab es für mich keine Mieterhöhung. Bin ein Jahr später wieder ausgezogen.
Und Herr Sachbearbeiter hat sich bereits gemeldet. War ja klar, wenn die Geld haben wollen, gibt es immer eine Rückmeldung. Er hat mir den Grundsteuerbescheid per E-Mail zugeschickt. Dieser datiert auf Anfang September 2025 für das Jahr 2021. Es wurde ein höherer Betrag als ursprünglich festgesetzt, sodass der Vermieter jetzt eine Nachzahlung zu entrichten hat. Die Beträge kommen auch ungefähr hin.
Also kann ich lediglich noch damit argumentieren, dass der Vermieter immer noch nicht nachgewiesen hat, dass er den verspäteten Bescheid nicht selbst zu verantworten hat. Vielleicht hat er ja Unterlagen zu spät oder unvollständig eingereicht und dadurch die Steuerfestsetzung verzögert.
Und ich gehe davon aus, dass der Steuerbescheid nicht fingiert wurde…
Ist zusätzlicher Wohnraum oder Garagen/Stellplätze geschaffen worden ? Oder ETW verkauft?
Schon heftig für 4 Monate zusätzlich über 70 €, ich hab bei 70m² nur 220€ fürs ganze Jahr in einer Großstadt.
-- Editiert von User am 6. Oktober 2025 16:59
Immerhin eine schnelle Antwort. Der Vermieter hat unverzüglich nach Erhalt des Bescheids reagiert. Soweit passt es erst einmal.
Auf die Diskussion wird es hinauslaufen.Zitat :Also kann ich lediglich noch damit argumentieren, dass der Vermieter immer noch nicht nachgewiesen hat, dass er den verspäteten Bescheid nicht selbst zu verantworten hat. Vielleicht hat er ja Unterlagen zu spät oder unvollständig eingereicht und dadurch die Steuerfestsetzung verzögert.
So richtig klar ist mir aber nicht, warum sich der Steuerbescheid überhaupt geändert hat. Erklärbar wäre das für mich, wenn sich die Wohn- oder Nutzfläche geändert hätte. Also wenn etwas dazugebaut wurde oder wenn bisher nicht als Wohnfläche nutzbarer Raum zur Wohnfläche gemacht wurde. Vielleicht ist ja irgendwas dieser Art vorm Abschluss deines Mietvertrages passiert. Dann könnte man aber auch diskutieren, ob in deiner ursprünglichen Abrechnung nicht ein Vorbehalt hätte auftauchen müssen. Denn dann hätte der Genossenschaft schon damals klar sein müssen, dass sich der Grundsteuerbescheid ändern würde.
PS: Hast du mal die Grundsteuer in die Abrechnung zu 2022 überprüft? Wird die nun auch noch geändert oder war die korrekt?
Die Grundsteuer für einen Stellplatz, Leerstandskosten oder höhere Belastungen durch eine gemischte Nutzung von Wohn- und Gewerbeimmobilien dürfen dabei nicht an Wohnungsmieter weitergegeben werden.
Irgendwie kommt mir zu kurz, dass es eine Grundsteuerreform gab...
Dass die zuständigen Stellen da "etwas" zu kämpfen hatten (und bis heute noch nicht alles beschieden ist), sollte doch bekannt sein.
Dass in manchen Bundesländern auch der fiktive Mietpreis (der sich bei einer Modernisierung ja durchaus erhöhen kann) als Berechnungsgrundlage mit herangezogen wird, sollte mit bedacht werden.
Wenn das also nicht gerade in Bayern spielt (ich glaube nur noch Hessen und ggf. Baden-Württemberg hat/haben ein vergleichbares Modell), dann ist das alles plausibel, insbesondere auch die Zeitspanne.
Und ich wüsste nicht, wie der Vermieter beweisen soll, dass etwas *nicht* seine Schuld war. Wenn das plausibel gemacht werden kann, könnte das ggf. sein Problem sein. Aber erstmal müsste der Mieter erschüttern, dass das so passiert sein kann, bzw. beweisen, dass das zu spät war.
Die hat aber erst einmal mit dem Grundsteuerbescheid 2021 nichts zu tun. Bis Ende Oktober 2022 waren dem Finanzamt die wesentlichen Merkmale des Grundstücks bekannt zu geben. Aber die neuen Bescheide gelten doch erst ab 2025.Zitat :Irgendwie kommt mir zu kurz, dass es eine Grundsteuerreform gab...
Man könnte vermuten, dass erst bei der Meldung im Jahr 2022 herauskam, dass die wesentlichen Merkmale des Grundstücks (insbesondere Wohnfläche) sich bereits 2021 deutlich von den vorher gemeldeten unterschieden und dass deshalb der Bescheid 2021 falsch war. Die falschen Daten für 2021 wären dann aber ein Versäumnis des Eigentümers bzw. Vermieters. Die und damit den falschen Bescheid 2021 hätte er zu verschulden.
Muss er nunmal, steht im Gesetz.Zitat :Und ich wüsste nicht, wie der Vermieter beweisen soll, dass etwas *nicht* seine Schuld war.
Nein, so stehts eben nicht im Gesetz. Natürlich kann ein Gericht auf den Beweis des ersten Anscheins setzen und vom Mieter verlangen den zu erschüttern. Das ist hier aber gar nicht notwendig. Ein Gericht kann den alten und neuen Bescheid und die zugrunde liegenden Merkmale bzw. Berechnungen vergleichen. Wenn sich an den Merkmalen etwas geändert hat, wird es am Vermieter sein zu belegen, wann das passiert ist und wann das dem Finanzamt gemeldet wurde.Zitat :Aber erstmal müsste der Mieter erschüttern, dass das so passiert sein kann, bzw. beweisen, dass das zu spät war.
Zitat :Und ich wüsste nicht, wie der Vermieter beweisen soll, dass etwas *nicht* seine Schuld war.
In der Regel damit das er nachweist das das Verschulden für die späte Grundsteuerfestsetzung bei der Behörde liegt.
Bei einer durch einen Umbau des Hauses bedingten neuen Steuerfestfestung, dadurch das er belegt das er alle notwendigen Anträge und Fertigmeldungen rechtzeitig bei der Behörde eingereicht hat, und die jahrelange Verzögerung durch die Behörde zu verantworten ist.
Es steht nicht im Gesetz. Aber der BGH hat entschieden, dass den Vermieter eine entsprechende Darlegungslast trifft. Diese ist hier aber m.E. erfüllt.Zitat :Muss er nunmal, steht im Gesetz.
P.S. Hauptgrund für nachträgliche Grundsteueränderungen sind rückwirkende Hebesatzänderungen der Gemeinde.
-- Editiert von User am 7. Oktober 2025 10:47
Zitat :Ich habe die Wohnung erst zum 01.09.21 bezogen, da war die Modernisierung schon abgeschlossen. Insofern gab es für mich keine Mieterhöhung. Bin ein Jahr später wieder ausgezogen.
Mit anderen Worten, das Mietverhältnis ist seit mehr als 4 Jahren beendet.
Ich hatte es weiter oben schon mal angedeutet, und ich möchte mich da auch bestimmt nicht festlegen. Aber wenn ein Vermieter 4 Jahre nach Ende des Mietverhältnisses noch neue zulässige Forderungen aus diesem Mietverhältnis stellen kann, aus welchen Gründen auch immer, dann läuft das aus meiner Sicht absolut gegen den Grundsatz, dass nach Ende eines Mietverhältnisses schnell Rechtsfrieden einkehren soll. Deswegen gilt da für das meiste sogar die verkürzte sechsmonatige Verjährung. Aber in diesem Fall soll es auch Jahre nach Ende des Mietverhältnisses immer noch möglich sein, neue Forderungen zu stellen?
Was wäre, wenn das Finanzamt einen geänderten Bescheid für 2021 in, z.b. 2030 schickt. Muss der Mieter dann tatsächlich 8 Jahre nach Vertragsende immer noch zahlen? Kann ich mir irgendwie kaum vorstellen...
Zitat :P.S. Hauptgrund für nachträgliche Grundsteueränderungen sind rückwirkende Hebesatzänderungen der Gemeinde.
Aber doch nicht in diesem Fall, der TE hat Modernisierungsarbeiten am Haus angesprochen, und eine rückwirkende Hebesatzänderung für mehrere Jahre ist ohnehin schwer vorstellbar.
-- Editiert von User am 7. Oktober 2025 11:01
Zitat :Was wäre, wenn das Finanzamt einen geänderten Bescheid für 2021 in, z.b. 2030 schickt. Muss der Mieter dann tatsächlich 8 Jahre nach Vertragsende immer noch zahlen? Kann ich mir irgendwie kaum vorstellen...
Ein Beispiel was zwar nicht Mieter betrifft, aber geeignet ist Deine Vorstellungskraft von dem zu stärken was im Verwaltungsrecht so alles möglich ist / war.
Einfach mal nach der Verjährungsfrist und den Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist von Straßenausbaubeiträgen suchen.
Zitat :Was wäre, wenn das Finanzamt einen geänderten Bescheid für 2021 in, z.b. 2030 schickt. Muss der Mieter dann tatsächlich 8 Jahre nach Vertragsende immer noch zahlen? Kann ich mir irgendwie kaum vorstellen...
Ist fraglich. Es gibt verschiedene Ansichten zum Verjährungsbeginn. Es kann sein, dass (im konkreten Fall) nach 31.12.2025 Verjährung eintritt, es kann aber auch sein, dass die regelmäßige dreijährige Frist erst dann zu laufen beginnt. Nach 10 Jahren (also nach 31.12.2031) ist aber trotzdem Verjährung eingetreten. Steht alles in §§ 195, 199 BGB.
Die kurze Verjährung nach § 548 gilt ja nicht für Nebenkosten oder Mietzahlung, etc.
Die nachträgliche Abrechnung ist in § 556 BGB geregelt. Geht also alles.
Es stellt sich nur die Frage, ob der Vermieter die verspätete Abrechnung zu vertreten hat. Wenn nicht, dann darf er im konkreten Fall jetzt noch fordern, wenn schon, dann hat er Pech gehabt.
Ich habe jetzt doch mal etwas intensiver die Suchmaschine bemüht und das hier gefunden:
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/11036lgduesseldorf43009.htm#urteil
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also nicht mit Zustellung des neuen Steuerbescheids, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem der Vermieter die ursprüngliche Abrechnung an den Mieter zugestellt hat.
Da es sich in diesem Fall um die Abrechnung aus 2021 handelt, gehe ich davon aus, dass sie irgendwann in 2022 zugestellt wurde. Demnach wäre hier die Verjährung 31.12.2025. Der Mieter hat also die Pflicht, zu zahlen, und der Vermieter hätte bei einem Mahnverfahren/einer Klage wahrscheinlich Erfolg (wenn er den verspäteten Bescheid nicht selbst verschuldet hat).
Wenn der Vermieter den korrigierten Steuerbescheid erst in 2026 erhalten/seinen Mieter erst dann angeschrieben hätte, wäre eine Nachforderung hingegen ausgeschlossen.
Zumindest verstehe ich das Urteil so.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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