Vermieter hält sich nicht an Abmachungen

20. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
fomar1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter hält sich nicht an Abmachungen

Hallo

habe folgende Probleme:

1. Nasse Wände / Fassade
2. Rattenplage
3. Taubenplage
4. Extreme im Kellerbereich

Zu mir:
Ich bin 29 Jahre alt und komme aus Gelsenkirchen, bin verheiratet und habe 2 Kinder im Alter von 11 Monaten und 2 Jahre.
Zurzeit bin ich leider Hartz IV Empfänger.

1. Zu Beginn des Mietvertrages am 01.01.2014 wurde von beiden Parteien vereinbart, das der bereits vorhandene Schaden an der Fassade im folgenden Frühjahr behoben wird. Die folge der beschädigten Fassade, sind feuchte zum teil auch nasse Wände im Wohn- und Schlafzimmer. Dies war schon zum Antritt des Mietvertrages vorhanden und auch vom Vermieter gegengezeichnet. Im Vertrag wurde demnach ein Vermerk gemacht, das dieser Schaden wie gesagt im Frühjahr behoben wird.
Im Frühsommer habe ich mich dann mehrmals beim Vermieter gemeldet und habe ihn darauf hingewiesen, den Schaden zu beseitigen. Nach mehrmaligen Versprechen des Vermieters, hat sich bis heute trotzdem nichts getan. Ich habe diese betroffenden Wände mit einem Messgerät geprüft und musste feststellen, das dieser Wert deutlich über den Grenzwert liegt und das bedeutet ja nur, das dies Gesundheitsgefährdend ist. Wohnzimmer wird ab und an als wohnraum benutzt aber das Schlafzimmer, wird durch die Gefährdung nicht benutzt. Stattdessen, schlafen wir zusammen mit den Kindern im Kinderzimmer. Unzumutbar

2. Bis zur Unterschrift wurde auch nicht hingewiesen, dass es eine Rattenplage im ganzen Gebäude gibt. Im Vorhof des Hauses wurden mehrere Rattenkardaver aufgefunden. Der Vermieter wurde diesbezüglich des öfteren kontaktiert, auch von anderen Mietern und es hat sich trotzdem nichts an der Situation geändert.

3. Taubenplage. Dies hält sich noch in grenzen. Wir haben am Wohnzimmerfenster eine Fensterbank mit Rahmen für Blumenkästen etc. Dort sitzen ständig Tauben und koten alles voll... richtig widerlich.

4. Das ist der Größte Hammer!!! Bei unserer Besichtigung des Mietgegenstandes wurde uns vermittelt, das der Vermieter jetzt gerade keine Kellerschlüssel hat, die wir dann beim Einzug kriegen würden. Waren da leider sehr blauäugig, denn wir durften im nachhinein feststellen, das der Keller unaufgeräumt ist (alles vollgestellt) und im großen und ganzen extrem am stinken ist. Da fühlen sich die Ratten wohl. Nach dem begehen der einzelnen Räumlichkeiten, stellte ich fest, das ein Raum extrem heruntergekommen ist. Dort hat sich durch Abwasser und Frischwasser eine Art "Kloarke" gebildet, was richtig eklig ist. Ein Problem besteht darin, das der für mich gedachte Kellerraum offen mit Dachlatten eingerahmt ist. Dieser Offene Raum liegt direkt an dem absolut "versifften Kloarkeraum". Somit denke ich, das dort keine privaten Sachen abzustellen sind ohne das sie mit vergammeln oder sich die Ratten damit beschäftigen.

Ergebnis:
- Nasse Wände können nicht, wegen kaputter Fassade behoben werden
- Zum Teil 2 Räume Unbenutzbar
- 2 Erwachsene mit 2 Kindern schlafen in einem Raum
- laut Mietvertrag Behebung der Schäden, ohne Erfolg
- Keller unbenutzbar
- Kinder können nicht frei rumlaufen, durch Rattenplage und Keller
- Ständige Gesundheitliche Probleme ohne Besserung

Jetzt zu meiner Frage:

Laut Mietvertrag müsste der Vermieter sich an die vereinbarte Regelung halten, oder?
Hab ich die Möglichkeit durch einen außerordentliches Kündigungsrecht aus dem Mietvertrag herauszukommen oder muss ich dem Vermnieter schriftlich, eine Frist setzen mit der aufforderung, die vorhandenen Schäden zu beseitigen?
Wie lange düfte die Frist maximal sein? und darf ich, falls der Vermieter der Frist nicht nachkommt, fristlos kündigen?
wie komme ich aus dieser Situation zum Vorteil für mich und meiner Familie heraus?
Der Winter steht vor der Türe und da ist diese feuchte Wand im Winter bestimmt nicht förderlich für unsere Gesundheit.
Hat sich der Vermieter im bewusstsein, das die Wand nass ist, strafbar gemacht, in dem er uns einer möglichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt hat?

Ich hoffe auf eine schnelle Reaktion mit helfenden Antworten.. Meine Familie und ich sind sehr verzweifelt

Ich danke schonmal im vorraus

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Hab ich die Möglichkeit durch einen außerordentliches Kündigungsrecht aus dem Mietvertrag herauszukommen oder muss ich dem Vermnieter schriftlich, eine Frist setzen mit der aufforderung, die vorhandenen Schäden zu beseitigen?


Letzteres. Ausnahme nur, wenn der Mangel offenkundig nicht behebbar ist und/oder akute Gesundheitsgefahr besteht.

quote:
Wie lange düfte die Frist maximal sein?


"Angemessen" ist dehnbar. Da die Zustände offenbar seit 10 Monaten so toleriert werden, wird man jetzt mit einer ultrakurzen Frist "wegen akuter Gesundheitsgefahr" nicht durchkommen. 14 Tage sollten es schon sein.

quote:
Dort sitzen ständig Tauben und koten alles voll


Und Selbstvornahme ist dir zu mühsam? http://www.haushaltstipps.net/tipps/tauben-vertreiben-7-tipps.html#axzz3GgZwhkwG

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Laut Mietvertrag müsste der Vermieter sich an die vereinbarte Regelung halten, oder?


Richtig.

quote:
Hab ich die Möglichkeit durch einen außerordentliches Kündigungsrecht aus dem Mietvertrag herauszukommen


Nö,du könntest aber das Gesundheitsamt informieren und wenn die die Gesundheitsgefährdung feststellen, dann kannst du fristlos kündigen. Aber bedenke, was das Wort "fristlos" bedeutet.

quote:
Hat sich der Vermieter im bewusstsein, das die Wand nass ist, strafbar gemacht, in dem er uns einer möglichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt hat?


Wieder nein! Erst der Amtsarzt (Gesundheitsamt) ist kraft seines Amtes für die Feststellung einer Gesundheitsgefährdung berechtigt.

quote:
Somit denke ich, das dort keine privaten Sachen abzustellen sind ohne das sie mit vergammeln oder sich die Ratten damit beschäftigen.


Nur so am Rande. Hast du schon mal daran gedacht, diesen Keller auf Vordermann zu bringen. Der Vermieter hätte bestimmt nichts dagegen und du hast doch sicherlich genug Zeit dafür.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Dass das Anwesen in marodem und unhygienischem (Ratten Kadaver usw) Zustand befindet, haben Sie doch bei Besichtigung schon erkennen können.
War Ihr Einzug für Sie selbst ein Not gewesen ?

Kellerraum - ist im Mieter ein Kellerraum vereinbart ?

Ratten und Taubenplagen sind nicht die Verschuldung des Vermieters, eh der Mieter als Nutzer und Pflege-pflichtiger.

Die Behebung der Feuchte in der Wohnung und Keller ist mit sehr viel Zeit- und Arbeits- und finanziellen Aufwand verbunden.
Der Vermieter ist womöglich dazu überfordert, nicht in der Lage, dass er diese solange untätig ist.


Eine strafbare Handlung seitens der Vermieters können Sie nicht behaupten, da Sie die Feuchtezustand beim Einzug schon kannte.

Wenn Sie trotz des Zustandes noch in dem Haus bleiben,
dann sind Sie für Ihre Gesundheit selbst verantwortlich.

In dieser Situation würde ich eine fristlose Kündigung und zeitnahen Auszug vorziehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fomar1985
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

erstmal danke für die bereits vorhandenen antworten

Mein eigener Kellerraum ist aufgeräumt und sauber aber er ist durch dachlatten nur eingerahmt und der restliche keller ist quasi am gammeln, vorallem durch den raum mit der sogenannten kloarke. bei der besichtigung wurde mir weis gemacht, das er gerade keine kellerschlüssel hat.. der keller ist nur von aussen zu begehen und somit abgeschlossen gewesen. im nachhinein konnte ich diesen heruntergekommenden keller begutachten.. das ganze vergammelte was vor unserem einzug schon vorhanden war, ist nicht aufgabe für mich das zu entsorgen...

zur feuchten wand:
vorm mietbeginn wurde durch den mieter auch vertraglich festgehalten, das dieses vorhandene problem da ist und dies im frühjahr behoben wird... daran hat er sich nicht gehalten...

leider war der einzug in diese wohnung unumgänglich, weil wir aus der alten wohnung raus mussten, da der vermieter dieses objekt zur eigennutzung verwenden wollte...

-- Editiert fomar1985 am 20.10.2014 14:44

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
das ganze vergammelte was vor unserem einzug schon vorhanden war, ist nicht aufgabe für mich das zu entsorgen...


Lieber regst du dich 10 Monate auf und beharrst darauf, dass das nicht deine Aufgabe ist?

Kündige fristgerecht zum 31.01.2015, aber beweisbar spätestens am 05.11.2014.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10690 Beiträge, 4206x hilfreich)

quote:
Lieber regst du dich 10 Monate auf und beharrst darauf, dass das nicht deine Aufgabe ist?


Liebe Liane46,

es ist tatsächlich nicht Aufgabe und Pflicht eines Mieters eine heruntergekommene Bausubstanz zu restaurieren und Überbleibsel von wem auch immer zu entsorgen.

Und weil der TE arbeitslos ist, soll er das dann machen weil er Zeit hat?

Von der verquerten Denkweise mal abgesehen, was nutzt denn der tolle Keller, wenn es in der Wohnung ebenso katastrophal ist? Soll der TE dann mit Kind und Kegel in den Keller ziehen?

-- Editiert spatenklopper am 20.10.2014 20:11

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>das dieser Wert deutlich über den Grenzwert liegt und das bedeutet ja nur, das dies Gesundheitsgefährdend ist. <hr size=1 noshade>

Was hast Du denn da gemessen? Feuchte selbst ist erst mal nicht gesundheitsgefährdend.


Ansonsten ist der Vermieter gerichtsfest in Verzug setzen, also angemessene Fristen nach Datum je Mangel und per Einschreiben.

Nach Fristablauf wäre dann eine fristlose Kündigung eventuell möglich, falls ihr eine neue Wohnung habt und das Amt dem Umzug zugestimmt hat.

Ansonsten könnte man noch Gesundheits- und Ordnungsamt informieren und die Unbewohnbarkeit prüfen lassen.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

Wenn der Vermieter finanziell überfordert ist, was hier sehr danach aussieht, kann man ihn doch nicht zwingen. Zudem der Mieter die laufenden Miete drastisch kürzt,
ihm das Geldmittel entzieht, womit soll er dann die Reparaturarbeiten finanzieren ?
Soll er etwa die Handwerker beauftragen dann nicht bezahlen, d.h. abzocken ? Na, sowas ?
§275 BGB ggf. hier anwendbar.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

An "fomar1985". Ihre Wohnsituation ist sehr schlimm; sowohl für die Erwachsenen als auch für Ihre Kinder.
Stellen Sie eine Anfrage bei www.frag-einen-anwalt.de um rechtlich fundierten Rat in dieser schwierigen Situation zu bekommen. So kann es nicht bleiben. Die gesundheitlichen Schäden, die für Sie und Ihre Familienangehörigen entstehen werden, sind vielleicht nicht mehr zu "reparieren".

Meines Wissens könnten Sie einen PKH-Schein beantragen.
Sie müssen sich gesundheitlich nicht schädigen lassen.
Eventuell gibt es eine bessere Wohnung in einer sozialen Einrichtung für Sie.

Informieren Sie sich überall.

Alles Gute für Sie und Ihre Familie!

MfG soso55

(Menschliche Meinung/Rat)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Kündige fristgerecht zum 31.01.2015, aber beweisbar spätestens am 05.11.2014.


Bis 04.11.2014.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Bis 04.11.2014.


Nö, auf Schalke und drumherum ist am 1. November Feiertag.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.808 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen