Vermieter hat Kautionskonto aufgelöst

15. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 76x hilfreich)
Vermieter hat Kautionskonto aufgelöst

Liebe Community,
bezugnehmend auf meinen anderen Thread hat sich heute herausgestellt, dass der VM das Kautionskonto ohne unser Einverständnis aufgelöst hat.

quote:
... bezugnehmend auf vorangegangenen Schriftverkehr teile ich Ihnen nochmals mit, dass der Kautionsbetrag i. H. v. 448,47 zur Begleichnung der Schulden aus dem Mietverhältnis, hier die Rechnung zur Beseitigung der Abwohnspuren, eingesetzt wurde.


Ich möchte gern wissen, ob der VM das ohne unser Einverständnis darf? Der genannten Rechnung wurde widersprochen (durch Mieterverein in unserem Auftrag). Übrigens betrug die Kaution 532,00 € mit Stand 2009. Was könnt Ihr uns empfehlen? Aufgrund geringen Streitwert werden wir unser Geld nicht erhalten. Aber es einfach auf sich beruhen lassen wollen wir auch nicht?

Nachtrag: In der genannten Rechnung gibt es keinen Hinweis, das damit das Kautionskonto aufgelöst wird. Auch sonstige Schreiben haben wir nicht erhalten.

Danke und viele Grüße
Tumos

-- Editiert Tumos am 15.01.2015 15:55




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1395x hilfreich)

quote:
Was könnt Ihr uns empfehlen?


Geh dort hin, wo du schon warst.......zum Mieterverein.

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#2
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 76x hilfreich)

quote:
Geh dort hin, wo du schon warst.......zum Mieterverein.
Das geht nicht, da der Vertragsinhaber (meine SchwiMu) verstorben ist, somit das Vertragsverhältnis ausgelaufen ist. Selbst wenn nicht, könnten wir auch als Erben nicht in diesen Vertrag einsteigen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Aufgrund geringen Streitwert werden wir unser Geld nicht erhalten.


Wie meinen?

quote:
Ich möchte gern wissen, ob der VM das ohne unser Einverständnis darf?


Nach Ende des Mietverhältnisses: klar. Das wäre ja absurd, wenn er notfalls den M auf Zustimmung zur Auflösung verklagen müßte, nur weil er die Kaution zurückzahlen will und der M nicht reagiert.

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#4
 Von 
Tumos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 76x hilfreich)

Zitat:
Aufgrund geringen Streitwert werden wir unser Geld nicht erhalten.
~160 € Anwaltskosten + ~260 € Gerichtskosten = ~420 € Gesamtkosten. Ergo, ein Vergleich hätte wenig Sinn ... somit müssten wir auf die volle Summe bestehen und ob ein Richter diese uns zuspricht ist nicht klar, das wäre unser Risiko ...

quote:
Nach Ende des Mietverhältnisses: klar. Das wäre ja absurd, wenn er notfalls den M auf Zustimmung zur Auflösung verklagen müßte, nur weil er die Kaution zurückzahlen will und der M nicht reagiert.
Das hätte ich gern irgendwo Schwarz auf Weiß stehen? Und wer sagt, das wir nicht reagierten? Der Zugrunde liegende Sachverhalt ist streitig, also ist gar nicht klar, ob der VM tatsächlich die Kaution in Anspruch nehmen darf? Er verwaltet das Geld treuhänderisch. Des Weiteren stelle ich mir gerade die Frage: Wenn das tatsächlich so ist, wie im Zitat behauptet, dann ist jedem Vermieter Tür und Tor geöffnet, die Kaution einzubehalten. Er muss beispielsweise nur sagen: "Da waren noch Bohrlöcher, die musste ich schließen lassen." ... und schon dürfte er sich an der Kaution bedienen.

BG
Tumos

-- Editiert Tumos am 15.01.2015 18:31

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7444 Beiträge, 1635x hilfreich)

quote:
Er muss beispielsweise nur sagen: "Da waren noch Bohrlöcher, die musste ich schließen lassen." ... und schon dürfte er sich an der Kaution bedienen.



Würde aber, wenn der Mieter klagt, verlieren....


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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130970 Beiträge, 41621x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das hätte ich gern irgendwo Schwarz auf Weiß stehen? <hr size=1 noshade>

Das ergibt sich aus der Natur der Sache "Mietsiecherheit"
Ich hab da mal ein paar Buchstaben zu dem Thema gesammelt:
quote:<hr size=1 noshade>Die Mietkaution sichert alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben (Senatsurteil vom 8. März 1972 - VIII ZR 183/70 , NJW 1972, 721 , 722 f. = WM 1972, 776 , 779 unter II 4 a) und erstreckt sich wegen dieses umfassenden Sicherungszwecks auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, 720 ; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 651 ; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 211 , 213 f. und NZM 2005, 783 f.; Scheuer in Bub/Treier , Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V B Rdnr. 289; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil III Rdnr. 256; a.A. LG Berlin, NZM 1999, 960 f.).
Quelle: BGH, AZ VIII ZR 71/05 <hr size=1 noshade>




Bei euch wurde die Barkaution gewählt, das ist zwar die unkomplizierteste und beliebetste Kautionsart, aber suhc die unsicherste, da sie nicht geschützt ist und der Vermienter sich recht einfach bedienenen kann.
Ist der Mieter mit der Abrechnung nicht einverstanden oder wird gar nicht abgerechnet, muss der Mieter den uneinsichtigen Vermieter verklagen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1014x hilfreich)

@Tumos
Die einzige Bedingung für eine Kaution, ist die Anlage der Summe auf einem Konto, das vom Vermögen des Vermieters abgetrennt ist. Dass er ohne Zustimmung des Mieters darauf zugreifen kann, ist mit ein Sinn der Kaution.

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