Hallo,
unsere Wohnungseingangstür wurde beschädigt (Schließblech aus der Zarge gerissen). Habe den Vorfall über meine Haftplichtversicherung laufen lassen. Diese überweist nun meinem Vermieter den Zeitwert der Tür. Mein Vermieter ist aber nicht mit der Zahlung einverstanden und möchte, dass ich eine neue Tür einbauen lasse. Das würde mich rund 500 Euro extra kosten. Ist mein Vermieter im Recht, wenn er eine neue Tür eingebaut haben möchte oder muss er sich mit der Zahlung von meiner Versicherung abfinden?
MfG
ein Mieter aus Leipzig
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-- Editiert Plautzielein am 13.09.2011 13:01
-- Editiert Plautzielein am 13.09.2011 13:02
Vermieter ist mit dem Zeitwert nicht zufrieden
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
hast du das schriftlich?
dann reich das an die versicherung weiter... die kümmern sich normal drum
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quote:
unsere Wohnungseingangstür wurde beschädigt (Schließblech aus der Zarge gerissen).
Von wem ??
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Die Tür wurde durch mich beschädigt und meine Haftpflichtvericherung zahlt auch den Zeitwert der Tür.
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Deine Haftpflichtversicherung muss den von Dir geschuldeten Schadenersatz in voller Höhe übernehmen. Das ist aber regelmäßig nur der Zeitwert und nicht der Neuwert.
Ob der Zeitwert von Deiner Versicherung angemessen bewertet wurde, ist dabei eine andere Sache. Darüber muss sich der Vermieter mit Deiner Versicherung auseinandersetzen. Aus Deiner eigenen Tasche musst Du jedenfalls nichts bezahlen.
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quote:<hr size=1 noshade>Die Tür wurde durch mich beschädigt und meine Haftpflichtvericherung zahlt auch den Zeitwert der Tür.
von Plautzielein am 13.09.2011 15:26 <hr size=1 noshade>
Bei einem Schadenersatzanspruch hat der Geschädigte immer nur Anspruch auf den Zustand, der ohne den Schaden bestehen würde; d.h. also einen - mehr oder weniger - gebrauchten Gegenstand.
Zeitwert ist im Grundsatz also durchaus zutreffend. Allerdings muss sich der Vermieter nicht mit irgendeinem Betrag zufrieden geben, den ein Schadensachbearbeiter bei irgendeiner Versicherung ermittelt oder vielleicht ausgewürfelt hat. Es gibt nun mal kein Verfahren, nach dem für alle Zeiten und alle denkbaren Fälle verbindlich ein Zeitwert zu ermitteln wäre. Die zutreffende Höhe des Zeitwerts kann also durchaus streitig sein.
Art und Umfang eines Schadensersatzanspruchs ist geregelt im § 249 BGB . Nach Abs. 1 hat der Vermieter Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands, der vor dem Schadensereignis bestand. Alternativ kann der Vermieter nach Abs. 2 auch Zahlung des Betrags verlangen, der dazu erforderlich ist. Dabei hat der Vermieter die freie Auswahl. Er könnte vom Mieter also ohne weiteres Naturalrestitution verlangen. Damit hätte der Mieter sich dann darüber Gedanken zu machen, ob der durch die Versicherung ermittelte Zeitwert zur Wiederherstellung ausreicht.
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Erst einmal Danke für die schnellen Antworten, ich werde nun versuchen, dass sich Versicherung und Vermieter um den Sachverhalt kümmern und ich außen vor bin.
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Dann werde ich schaun, entweder Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen oder eine neue Tür einbauen lassen.
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Dann werde ich schaun, entweder Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen
Das ist überhaupt nicht notwendig. Die Haftpflicht ist eine "passive Rechtsschutz" die unberechtigte Ansprüche angeblich Geschädigter notfalls auch vor Gericht abwehrt. Verweisen Sie den Vermieter an die Versicherung und lassen Sie diese die Sache regeln.
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ANGEBLICH Geschädigter ?
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"Angeblich" hinsichtlich der zusätzlich verlangten 500,- €.
-- Editiert Ilsa1939 am 13.09.2011 19:17
Zusätzlich ?
Der VM will nur das, was er vorher hatte: eine funktionierende intakte Tür.
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Die Sache mit dem Zeitwert - die ja auch von der Versicherung so gesehen wird - ist doch schon von meinen Vorpostern erklärt worden!
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die ja auch von der Versicherung so gesehen wird
Der Standpunkt dessen, der in die Tasche greifen muß, ist nicht gerade überraschend.
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Genau deshalb mag die Versicherung diesen Standpunkt ja auch für den Fragesteller ausfechten. Dafür ist die Haftpflicht da.
Alles Andere - insbesondere ein Selbstregulieren durch den Fragesteller, etwa weil ihn der Vermieter unter Druck setzt - gefärdet nur den Versicherungsschutz. Erkennt der Versicherungsnehmer etwa Schadenspositionen an, von denen er wie vorliegend sogar weiß, dass die Versicherung das anderes sieht, muss die Versicherung möglichweise nicht mehr leisten und der Fragesteller hätte ein prima Eigentor geschossen.
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Genau deshalb mag die Versicherung diesen Standpunkt ja auch für den Fragesteller ausfechten. Dafür ist die Haftpflicht da.
Es gibt keine vertragliche beziehungen Versicherung ./. Vm.
Der wird sich einfach an seinen Mieter halten, der M muss das mit der Versicherung klären.
Ein Abzug neu für alt kommt dann nicht in Betracht, wenn es keinen Gebrauchtmarkt für den zerstörten Einbau gibt. Dann bleibt als Schadensersatz eben nur eine neue Tür.
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Apropos Standpunkt der Versicherung.
Etwas offtopic, aber vor kurzem hat mir jemand von einer Versicherung folgenden "Fall" geschildert:
Ein Mieter läßt sich durch einen Schwarzarbeiter etwas reparieren. Dieser versaut dabei den Boden. Der Mieter meldet den Schaden seinem Vermieter als Mangel und verlangt die sofortige Instandsetzung.
Der Vermieter könne dann ja seinen Schadensersatzanspruch dem Schwarzarbeiter gegenüber geltend machen.
Leider ist bei diesem (H4-Empfänger) nichts zu holen.
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Legen wir die Geschichte mal unter "Wunschträume" ab.
Das war der Standpunkt des Mannes von der Versicherung.
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Bei Einbauten in Gebäuden ist eine Abschreibungsdauer von insgesamt 50 Jahren anzusetzen.
Wo hast Du denn DAS her ?
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Was soll denn das Einkommensteuergesetz damit zu tun haben ?
Mehr als die Hälfte der Häuser im Land dürfte älter als 50 Jahre sein.
Nach Deiner Logik dürfte man ja in denen kostenfrei wie ein Berserker wüten.
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der sich daraus errechnete Wert wird auch von Gerichten in diesen Streitfällen zur Restwertermittlung herangezogen.
Läßt sich das irgendwie belegen ?
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Ich sehe jetzt zwar keinen Zusammenhang zwischen einer Abschreibung und Vandalismus aber diese Abschreibung und der sich daraus errechnete Wert wird auch von Gerichten in diesen Streitfällen zur Restwertermittlung herangezogen.
Nicht mehr und nicht weniger.
Nein, der steuerliche Zeitwert ist ja oft schon nach 1 Jahr "0". Die steuerliche Abschreibung führt nicht zur Wertlosigkeit.
Sachverständige gehen vom technischen Zeitwert aus, der kann bei Türen durchaus 80 Jahre betragen, im Mittel wird von 60 Jahren ausgegangen.
Eine aufgearbeitete, antike Tür kann aber auch "neu" sein. Das ist vom konkreten Einzelfall, vom Zustand der Tür abhängig. Wenn man das hier gutachterlich prüft, würde das jedenfalls weit mehr, als den strittigen Betrag kosten.
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