Hallo,
folgende Situation: Wir haben gestern einen Anruf erhalten, dass unser neuer Vermieter den neuen Vertrag
platzen lässt. Somit stehen wir in 14 Tagen auf der Strasse.
Zu den Formalien: Es gibt einen unterschriebenen Vertrag beider Seiten in dem handschriftliche Änderungen
festgehalten sind. Aus diesem Grund hat unser Vermieter auf unseren Wunsch noch einen Änderungsvertrag
aufgesetzt der nicht unterschrieben ist. Nach meinem Wissen haben wir somit trotzdem einen gültigen
Vertrag. Das war nämlich sein KNIFF um aus der Sache rauszukommen.
Wie ist hier die rechtliche Lage und was können wir hier tun, da natürlich auch bei uns die Nachmieter vor der
Tür stehen und in die Wohnung wollen?
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Vermieter lässt Vertrag platzen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:
Es gibt einen unterschriebenen Vertrag beider Seiten in dem handschriftliche Änderungen
festgehalten sind. Aus diesem Grund hat unser Vermieter auf unseren Wunsch noch einen Änderungsvertrag aufgesetzt der nicht unterschrieben ist.
Klingt irgendwie nicht rund und gibt möglicherweise nicht alles zur Beurteilung der Rechtslage wieder.
Wie lauten diese handschriftlichen Änderungen ?
Und was für ein Wunsch war dieses ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
-- Editiert Spezi-2 am 11.09.2013 21:51
quote:
dass unser neuer Vermieter den neuen Vertrag
platzen lässt.
Kannst Du das vielleicht einmal ohne Metapher erleutern?
Will er diesen Vertrag nicht mehr, will er Euch nicht mehr, will er die Bedingungen ändern, oder was? Ohne diese Angaben wird dir hier niemand aus eigener Erfahrung nicht weiterhelfen können.
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Der Vermieter hat uns vorgestern angerufen und gemeint das der Vertrag nicht mehr zustande kommt weil er erstmal in Ruhe die Wohnung sanieren möchte und nicht unter Zeitdruck. Aber er hat uns keinen Aufschub gewährt sondern klar formuliert das er uns nicht mehr haben möchte sondern erstmal schaut was er dann mit der Wohnung macht.
Nochmal zum Vertrag: Im "ersten" Vertrag des Mieters waren lauter etwas komische Dinge formuliert die ich bis jetzt (mein 8ter Vertrag) noch nie so gelesen hatte.
Wir haben dann beide die Sachen handschriftlich auf beiden Verträgen ausgebessert so das es für alle passt. Er bat uns dann dennoch gebeten den Vertrag zu unterschreiben damit er den Kredit bei der Bank für den geplanten Umbau bekommt. Das haben wir getan. Ich habe ihm gesagt das ich bitte die Änderungen nochmal schriftlich festgehalten haben möchte. Deshalb die zwei Verträge. Hoffe es ist jetzt klarer, bin im Moment ein wenig verwirrt - sowas ist mir noch nie passiert...
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quote:
Wir haben dann beide die Sachen handschriftlich auf beiden Verträgen ausgebessert so das es für alle passt. Er bat uns dann dennoch gebeten den Vertrag zu unterschreiben damit er den Kredit bei der Bank für den geplanten Umbau bekommt. Das haben wir getan. Ich habe ihm gesagt das ich bitte die Änderungen nochmal schriftlich festgehalten haben möchte. Deshalb die zwei Verträge. Hoffe es ist jetzt klarer, bin im Moment ein wenig verwirrt - sowas ist mir noch nie passiert...
Lange Schilderung ohne dass sie auf den Punkt kommt.
Was ist jetzt Stand ?
Gibt es einen von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag ? Haben beide Parteien davon ein Exemplar ?
Was steht dort zum Beginn des Mietverhältnisses ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Die Sache ist doch relativ einfach. Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande. Und die vermag ich hier nicht zu erkennen.
1. Antrag des Vermieters war das vorgelegte Vertragsexemplar. Dieser Antrag war nicht angenommen, da Mieter nachgebessert hat. Folglich ist dieses Exemplar als neuer Antrag zu klassifizieren. Der ist unterschrieben, vom Antragssteller, aber nicht von der anderen Seite. Damit gibt es keine korrespondierenden Willenserklärungen. Und folglich auch kein Vertrag.
wirdwerden
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quote:^
Wir haben dann beide die Sachen handschriftlich auf beiden Verträgen ausgebessert so das es für alle passt. Er bat uns dann dennoch gebeten den Vertrag zu unterschreiben damit er den Kredit bei der Bank für den geplanten Umbau bekommt. Das haben wir getan.
Die spannende - alles entscheidende - Frage ist: Hat der Vermieter auch unterschrieben?
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Ja, der Vermieter hat den ersten Vertrag auch unterschrieben, den haben beide Parteien unterschrieben. UND wir haben davon auch ein Exemplar...
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-- Editiert fb372553-12 am 12.09.2013 11:14
...und habt Ihr in den unterschriebenen Vertrag Eure Änderungen eingetragen?
Sozusagen nach Unterzeichnung den Vertrag geändert?
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Formell gesehen haben wir zuerst handschriftlich auf beiden Verträgen abgeändert und dann die Verträge unterschrieben.
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quote:<hr size=1 noshade>Formell gesehen haben wir zuerst handschriftlich auf beiden Verträgen abgeändert und dann die Verträge unterschrieben.
<hr size=1 noshade>
Dann lies dir mal § 416 ZPO durch.
Ihr habt ohne Zweifel einen einklagbaren Anspruch auf die Wohnung ab 01.10.
Liefert der Vermieter nicht, haftet er für alle Schäden, Einlagerkosten, Ersatzunterkunft usw.
Ob ihr da überhaupt einziehen wollt, wenn das schon so beginnt, müsst ihr wissen. Wenn nicht, wäre es das Beste den Rücktritt zu erklären, wenn ihr am 01.10. nicht einziehen könnt. Euer Schaden bis ihr eine neue Wohnung habt, muss trotzdem ersetzt werden.
Wie auch immer, als Erstes bräuchtet ihr eine belastbare Aussage des Vermieters, daß er euch die Wohnung nicht vertragsgemäß zur Verfügung stellt.
Also mit Zugangsnachweis anschreiben, max. 1 Woche Frist für eine Rückantwort setzen und um Bestätigung seines Anrufs vom ... bitten, wonach die Wohnung am 01.10. nicht verfügbar sein wird, weil er die Wohnung nicht unter Zeitdruck herrichten möchte und er sich generell nicht an den Vertrag gebunden fühlt.
Bestätigt er das oder es kommt gar nichts, ist er für alle Kosten die euch entstehen ab Fristablauf haftbar.
Falls ihr kein Arrangement mit euren Nachmietern treffen könnt, könnt ihr dann zum 01.10. überlegen, was ihr macht.
Ferienwohnung anmieten, erhöhte Umzugskosten, Einlagerung, neue Wohnung suchen etc. Die Einforderung des Schadens beim Vermieter solltet ihr einem Anwalt überlassen. Die ersparte Miete wäre gegenzurechnen.
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Wenn der Eigentümer (Vermieter) den Vertrag nach den vorgenommenen Änderungen unterzeichnet hat, ist es so wie asap sagt.
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quote:
Formell gesehen haben wir zuerst handschriftlich auf beiden Verträgen abgeändert und dann die Verträge unterschrieben.
Was heißt denn wieder "Formell gesehen" ??
Und wer hat diese beiden Verträge jetzt ?
Jeder einen oder beide der Vermieter ? W
Weil sie nur Entwürfe sein sollten für den endgültigen Vertrag ?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Ist das die einzige Wohnung des Vermieters, die er vermieten kann?
Hört sich für mich an als hätte die Bank für den Kleinkredit einen Nachweis der Vermietung verlangt. Da er keine regelmässigen Mieteinnahmen über Kontoauszüge nachweisen konnte, hat er einen MV abgeschlossen. Den Kredit hat er nun offensichtlich bekommen....
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"
Ich habe es so verstanden, dass der Vermieter einen von ihn unterzeichneten Vertrag an den Mieter geschickt hat mit der Bitte diesen zu unterzeichnen. Dann sind die Änderungen vorgenommen worden. Wenn es so war, dann ist die Rechtslage so, wie ich weiter oben geschrieben habe.
wirdwerden
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Vertrag 1 - handschriftliche Änderungen - von beiden Parteien unterzeichnet - 1 Exemplar bei uns, eines beim Vermieter.
Vertrag 2 (Änderung) - von keiner Seite unterschrieben. Beide haben ein Exemplar.
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-- Editiert fb372553-12 am 14.09.2013 17:17
Und was wurde zwischen Vertrag 1 und Vertrag 2 genau vereinbart ?
Bisher liest sich dieses so, dass Vertrag 1 als Entwurf für den endgültigen Vertrag angesehen werden sollte.
Wie war der Ablauf genau?
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
-- Editiert Spezi-2 am 14.09.2013 18:08
Wenn ich es richtig verstehe, wurde ein Vertrag aufgesetzt, darin handschriftlich etwas hinzugefügt und von beiden Parteien unterschrieben.
Der Mieter hat aber darum gebeten, eben diese Handschriftlichen Ergänzungen quasi in Schreibmaschine nochmals einzufügen.
Also der Wortlaut beider Verträge ist gleich, nur die Form ist anders.... ???
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" "
quote:<hr size=1 noshade>Vertrag 1 - handschriftliche Änderungen - von beiden Parteien unterzeichnet - 1 Exemplar bei uns, eines beim Vermieter.
Vertrag 2 (Änderung) - von keiner Seite unterschrieben. Beide haben ein Exemplar. <hr size=1 noshade>
Dann kann mit Vertrag 1 voller Beweis erbracht werden, für Alles, was darin geregelt ist, siehe § 416 ZPO .
So lange der Änderungs-Vertrag 2 nicht von beiden Seiten unterschrieben ist, hat er keine rechtliche Relevanz, egal was da drin steht.
-- Editiert asap am 14.09.2013 19:51
In der Frage steht:
quote:
Aus diesem Grund hat unser Vermieter auf unseren Wunsch noch einen Änderungs ? vertrag aufgesetzt der nicht unterschrieben ist.
Mir sagt dieses, es wurde vereinbart, dass der endgültige Vertrag erst noch erstellt wird.
Was unter "Änderungs"-vertrag zu verstehen ist, erschließt sich mir nicht.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
§ 416 ZPO
"Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben
oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
"
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Seid wann schaffen ZPO Regelungen privates Recht ?
Außerdem ist ja die Frage, ob die Verträge mit den handschriftlichen Änderungen "Privaturkunden" sind, wenn die Parteien darin nur die für den endgültigen Vertrag gegenseitig vorgeschlagenen Änderungen festgelegt sind.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
quote:
Seid wann schaffen ZPO Regelungen privates Recht ?
Seit 1. Oktober 1879
Kann das sein, du weisst gar nicht, wovon hier die Rede ist?
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quote:
Kann das sein, du weisst gar nicht, wovon hier die Rede ist?
Sicher, so wird es sein.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
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