Folgende Situation:
Mieter M hat mit Vermieter V im Mietvertrag schriftlich vereinbart, "dass die Verantwortung für eine selbst eingebrachte Badewanne beim Mieter liegt, genauso wie deren Entfernung bei Auszug".
M hat daraufhin selbst eine Badewanne provisorisch eingebracht, so dass sie bei Auszug wieder spurenlos entfernbar ist. Die Badewanne nimmt jetzt den Raum ein, den vorher eine Stehdusche eingenommen hat. Der Abfluss der Badewanne ist per Schlauch abschließend in den Duschablauf eingesteckt, kann aber jederzeit entfernt werden - genauso wie die Badewanne selbst.
Nun war wegen einem anderen Grund ein Installateur da, und hat der Vermieterin mitgeteilt, dass Überschwemmungsgefahr herrsche, wenn der Abfluss verstopft ist, wahrscheinlich weil der Abflussschlauch nicht fest mit dem Abfluss verschlossen ist sondern nur in dem Abflussrohr im Boden steckt. Entweder meint der Installateur dass die Rohre verstopft werden könnten, oder der in den Boden eingebrachte Bodenablauf? M sieht darin kein Problem, weil erstens jederzeit der Abfluss an der Badewanne selbst geschlossen werden kann, und weil M die Badewanne bei Benutzung nur zu 1/4 voll laufen lässt. Außerdem lässt M die Badewanne nie ablaufen, wenn M nicht im Raum ist. Der Installateur meinte weiterhin, dass die Rohre jährlich fachmännisch gereinigt werden müssen, um einer Verstopfung und damit Überschwemmung vorzubeugen. Das ganze in einem Haus relativ neuen Baujahres so um 1990.
Meine Vermutung ist allerdings, dass das "Rohre putzen" gar nicht nötig ist und der Installateur aus Eigennutz handelt. (Mal ehrlich, wie oft waren schon Rohre in der Wand verstopft? Was aus eigener Erfahrung öfters vorkommt, ist dass der Bereich zwischen Becken/Badewanne und Wand verstopft ist, weil deren Durchmesser kleiner ist, aber NIE die Rohre in der Wand selbst bei Gebäuden die nicht uralt sind... Und das wäre dann kein Problem im Sinne eines Wasserschadens, weil die Verstopfung ja dann das Wasser in der Badewanne halten würde...). Und selbst wenn, würde man merken dass das Wasser schlechter oder gar nicht mehr abfließt, und könnte dementsprechend handeln und die Verstopfung beseitigen.
V ist daraufhin sehr beunruhigt und will nicht nur einen Nachweis einer Privaten Haftpflicht (was, auch wenn es nicht im Vertrag festgelegt ist, für M schon in Ordnung gehen würde). V will auf Anraten des Installateurs jetzt auch jährlich die Rohre putzen lassen, und da V nicht auf den Kosten sitzenbleiben will, drängt V auf eine Erhöhung des Selbstbehaltes(Reparatur/Instandhaltungsmaßnahmen von 100€ auf 150€, Kleinreparaturen von 250€ auf 300€), die M schriftlich bestätigen soll. Laut der Aussage von V, dass die Beträge sowieso zu niedrig gewesen seien.
Also eine schriftliche Ergänzung zum Mietvertrag, mit
1. der Erhöhung der Beträge in der Bagatellschäden Klausel,
2. ein Absatz dass M selbst für Folgeschäden durch eine nicht vorschriftsmäßig eingebrachte Badewanne haftet, und
3. den Nachweis einer gültigen Privaten Haftplicht.
Muss M die Erhöhung des Selbstbehaltes unterschreiben?
Kann V von M verlangen, die Badewanne wieder auszubauen, obwohl dies im Mietvertrag festgelegt ist?
Kann V von M verlangen dass jährlich die Rohre vom Fachmann geputzt werden, mit entsprechenden Kosten für M?
Wäre ein Streit wie dieser eine Möglichkeit für V, den Mietvertrag zu kündigen?
Vor allem die Erhöhung der Summen in der Bagatellschäden Klausel könnte für M ein Problem werden, da M Grundsicherung bezieht und das Sozialamt sicher nicht einfach einer Erhöhung zustimmt, wenn dies nicht juristisch zwingend ist. Und wenn dann, wie vom Installateur gewünscht, 1x im Jahr die Rohre gereinigt werden, ist diese Summe keine Absicherung mehr sondern ein regelmäßiger Kostenfaktor.
Danke fürs Feedback!
Vermieter macht Probleme mit selbst eingebrachter Badewanne
19. Februar 2019
Thema abonnieren
Frage vom 19. Februar 2019 | 18:51
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 3x hilfreich)
Vermieter macht Probleme mit selbst eingebrachter Badewanne
#1
Antwort vom 19. Februar 2019 | 19:06
Von
Status: Unbeschreiblich (129547 Beiträge, 41329x hilfreich)
Zitat :Die Badewanne nimmt jetzt den Raum ein, den vorher eine Stehdusche eingenommen hat.
Interessant. Eine Badewanne mit den Abmessungen 1m x 1m?
Zitat :drängt V auf eine Erhöhung des Selbstbehaltes(Reparatur/Instandhaltungsmaßnahmen von 100€ auf 150€, Kleinreparaturen von 250€ auf 300€
Da wäre mal der Wortlaut der Klauseln interessant.
Denn rein rechtlich dürfte die einforderbare Summe vermutlich bei genau 0,0 EUR liegen.
#2
Antwort vom 19. Februar 2019 | 19:21
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat :Zitat :Die Badewanne nimmt jetzt den Raum ein, den vorher eine Stehdusche eingenommen hat.
Interessant. Eine Badewanne mit den Abmessungen 1m x 1m?
Zitat :drängt V auf eine Erhöhung des Selbstbehaltes(Reparatur/Instandhaltungsmaßnahmen von 100€ auf 150€, Kleinreparaturen von 250€ auf 300€
Da wäre mal der Wortlaut der Klauseln interessant.
Denn rein rechtlich dürfte die einforderbare Summe vermutlich bei genau 0,0 EUR liegen.
Es gibt nicht nur Stehduschen mit 1m² Fäche. Die Stehdusche ist groß genug dass eine normale Badewanne darin Platz findet, und dann noch Platz übrig ist. Also eher 2m². Stichwort behindertengerecht.
Zitat:§14 Bagatellschäden
Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an Teilen, die einem ständigen Gebrauch des Mieters unterliegen (z.B. Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden), hat der Mieter zu Tragen, soweit die Kosten für eine einzelne Instanhaltungs- oder Reparaturmaßnahme eine Höhe von 100€ nicht überschreiten und diese nicht vom Vermieter zu vertreten sind.
Weden innerhalb eines Kalenderjahres mehrere solcher Kleinreparaturen erforderlich, so ist die Kostenbeteiligung des Mieters auf ein Maximum von (nicht ausgefüllt)% des Jahreskaltmiete bzw. auf höchstens 250€ begrenzt.
Soweit ein Handwerker bzw. eine Fachfirma mit der Reparatur beauftragt wird, bleibt die Auftragsvergabe Sache des Vermieters.
Warum dürfte die einforderbare Summe 0€ betragen? Weil der Ablauf nicht dem routinemäßigen Zugriff des Mieters unterliegt?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. Februar 2019 | 19:48
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3228x hilfreich)
Zitat :Interessant. Eine Badewanne mit den Abmessungen 1m x 1m?
Stehwannen nennt sich das ... da hätte man die Dusche aber auch behalten können
Die Erweiterung der Kleinreparaturklausel können Sie vergessen.
Ihren Pseudoeinbau allerdings sollten Sie schon von einem Fachmann fertigstellen lassen. Dass Sie keine Haftpflicht haben beunruhigt nicht nur Ihren VM, sondern auch mich ... sowas hat man einfach zu haben, kostet nicht die Welt und man ist geschützt wenn ma das Eigentum anderer kaputt macht.
Über kurz oder lang werden Sie wohl aufgefordert werden den fachgerechten Einbau nachzuweisen, wenn Sie das nicht können, dann dürfte das schon zu größeren Ärger führen.
#4
Antwort vom 19. Februar 2019 | 20:08
Von
Status: Senior-Partner (6795 Beiträge, 2377x hilfreich)
Ich finde die Klausel im Mietvertrag
Zitat:eine selbst eingebrachte Badewanne
(steht da wirklich "selbst eingebrachte" oder selbst eingebaute Badewanne ?) geht davon aus, dass die Badewanne ordnungsgemäß an die Kanalisation angeschlossen wird. Die Schilderung
Zitat:Der Abfluss der Badewanne ist per Schlauch abschließend in den Duschablauf eingesteckt,
klingt da aber ganz anders und ist wie ja auch geschrieben ein Provisorium
Zitat:M hat daraufhin selbst eine Badewanne provisorisch eingebracht,
solch ein Provisorium muss ein Vermieter nicht hinnehmen. Die Gebäudeversicherung würde im Falle eines Wasserschadens auch nicht dafür aufkommen.
-- Editiert von Spezi-2 am 19.02.2019 20:12
#5
Antwort vom 20. Februar 2019 | 00:52
Von
Status: Schlichter (7419 Beiträge, 3102x hilfreich)
Kleinreparaturklausel mit einer Höhe von 250€?! VIEL ZU VIEL! Angemessen sind um die 100€, meist sogar weniger als das. Googlen Sie mal danach.
Und was ist mit diesem Selbstbehalt? Wer behält da was von wem? Und wieso?
-- Editiert von fb367463-2 am 20.02.2019 00:52
#6
Antwort vom 20. Februar 2019 | 01:12
Von
Status: Legende (19125 Beiträge, 10304x hilfreich)
M muss überhaupt nichts unterschreiben.
Aber auch ohne Unterschrift haftet M für die Folgeschäden eines nicht fachgerechten Einbaus.
Die Tatsache, dass M keine Haftpflichtversicherung hat, sollte nicht nur V, sondern auch M beunruhigen.
Die einzig rechtlich interessante Frage ist, ob V die Enfernung der Badewanne verlangen kann, wenn M sich weigert, die Wanne fachgerecht anzuschließen. Tendenz: Ja
#7
Antwort vom 20. Februar 2019 | 10:05
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3228x hilfreich)
Zitat :Die einzig rechtlich interessante Frage ist, ob V die Enfernung der Badewanne verlangen kann, wenn M sich weigert, die Wanne fachgerecht anzuschließen. Tendenz: Ja
Dem schließe ich mich zu 100% an.
#8
Antwort vom 20. Februar 2019 | 11:35
Von
Status: Beginner (68 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat :Zitat :Interessant. Eine Badewanne mit den Abmessungen 1m x 1m?
Stehwannen nennt sich das ... da hätte man die Dusche aber auch behalten können![]()
Die Erweiterung der Kleinreparaturklausel können Sie vergessen.
Ihren Pseudoeinbau allerdings sollten Sie schon von einem Fachmann fertigstellen lassen. Dass Sie keine Haftpflicht haben beunruhigt nicht nur Ihren VM, sondern auch mich ... sowas hat man einfach zu haben, kostet nicht die Welt und man ist geschützt wenn ma das Eigentum anderer kaputt macht.
Über kurz oder lang werden Sie wohl aufgefordert werden den fachgerechten Einbau nachzuweisen, wenn Sie das nicht können, dann dürfte das schon zu größeren Ärger führen.
M hat eine Private Haftplicht und will sie behalten. Hier ging es mehr um den Zwang eine nachweisen zu müssen
Zitat :Ich finde die Klausel im MietvertragZitat:eine selbst eingebrachte Badewanne
(steht da wirklich "selbst eingebrachte" oder selbst eingebaute Badewanne ?) geht davon aus, dass die Badewanne ordnungsgemäß an die Kanalisation angeschlossen wird. Die Schilderung
Zitat:Der Abfluss der Badewanne ist per Schlauch abschließend in den Duschablauf eingesteckt,
klingt da aber ganz anders und ist wie ja auch geschrieben ein Provisorium
Zitat:M hat daraufhin selbst eine Badewanne provisorisch eingebracht,
solch ein Provisorium muss ein Vermieter nicht hinnehmen. Die Gebäudeversicherung würde im Falle eines Wasserschadens auch nicht dafür aufkommen.
-- Editiert von Spezi-2 am 19.02.2019 20:12
Dort "steht selbst eingebrachte". Ich nehme an das es zu keinen Problemen mehr führen würde, wenn im Mietvertrag "provisorisch installierte" stehen würde? Wie gesagt war mit V exakt besprochen, wie sie installiert werden sollte (und genauso wurde sie dann installiert), nur leider wurde es im Vertrag dann nicht genauso festgehalten.
Zitat :Kleinreparaturklausel mit einer Höhe von 250€?! VIEL ZU VIEL! Angemessen sind um die 100€, meist sogar weniger als das. Googlen Sie mal danach.
Und was ist mit diesem Selbstbehalt? Wer behält da was von wem? Und wieso?
-- Editiert von fb367463-2 am 20.02.2019 00:52
Selbstbehalt war von mir unglücklich formuliert
Zitat :M muss überhaupt nichts unterschreiben.
Aber auch ohne Unterschrift haftet M für die Folgeschäden eines nicht fachgerechten Einbaus.
Die Tatsache, dass M keine Haftpflichtversicherung hat, sollte nicht nur V, sondern auch M beunruhigen.
Die einzig rechtlich interessante Frage ist, ob V die Enfernung der Badewanne verlangen kann, wenn M sich weigert, die Wanne fachgerecht anzuschließen. Tendenz: Ja
und
Zitat :Zitat :Die einzig rechtlich interessante Frage ist, ob V die Enfernung der Badewanne verlangen kann, wenn M sich weigert, die Wanne fachgerecht anzuschließen. Tendenz: Ja
Dem schließe ich mich zu 100% an.
M hat eine Private Haftpflicht und will diese behalten, es ging mehr um den Zwang zu dieser, also eine eher esoterische Frage
#9
Antwort vom 20. Februar 2019 | 12:07
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3228x hilfreich)
Zitat :M hat eine Private Haftplicht und will sie behalten. Hier ging es mehr um den Zwang eine nachweisen zu müssen.
Dann teilen Sie dem VM einfach mit, dass eine solche besteht und unterhalten wird.
Zitat :Ich nehme an das es zu keinen Problemen mehr führen würde, wenn im Mietvertrag "provisorisch installierte" stehen würde? Wie gesagt war mit V exakt besprochen, wie sie installiert werden sollte (und genauso wurde sie dann installiert), nur leider wurde es im Vertrag dann nicht genauso festgehalten.
Das ist nun Pech inne Verlosung für Sie, da das ... Ihrer Erinnerung nach ... Besprochene nicht mit dem vertraglich Vereinbartem einhergeht.
Bezgl. der Kleinreparaturklausel hat der VM natürlich kein Anrecht auf eine solch oppulente Anhebung. Aber Sie wohnen doch da, wie wäre es denn, wenn Sie jetzt anfangen würden zu deeskalieren indem Sie a) dem VM einfach schreiben, dass eine Haftpflichtversicherung besteht und unterhalten wird und b) Sie für den fachgerechten Endeinbau der Wanne sorgen?
Bezgl. der Wartung der Rohrleitungen - wie vom Installateur angekündigt - kommt es mE darauf an, was bezgl. der Wartungen allgemein im MV vereinbart wurde.
-- Editiert von AltesHaus am 20.02.2019 12:09
Und jetzt?
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