Vermieter meldet sich nicht

20. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Diek12
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter meldet sich nicht

Hallo,
ich hab meine Wohnung fristgerecht gekündigt. Seit Jahren steht bei mir die Abrechnugn der Heizungs usw. aus. Deshalb habe ich die Miete letztes Jahr reduziert. Mein Vermieter meldet sich einfach nicht. Ich will zum 30.3. nun ausziehen und die Miete einbehalten um meine Kaution zu bekommen. Kann ich das machen und die Wohung einfach verlassen?

Danke, Gruß



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da muss der Mieter sich nicht drauf melden.

Angesichts der Tatsache, dass die Nebenkosten in den letzten Jahren immens gestiegen sind, ist es wahrscheinlich in Deinem Sinne, wenn er nicht abrechnet. Das mit der Mieten einbehalten, ist zwar vertrags- und gesetzeswidrig. Aber, wenn er sich eh nicht meldet, wahrscheinlich wurscht. Notfalls die Verrechnung erklären.

Viel wichtiger ist, dass Du den Zugang der Kündigung beweisen kannst. War jemand dabei, als Du die Kündigung in den Umschlag gesteckt hast? Ist die Kündigung durch Boten überbracht worden, oder durch den Gerichtsvollzieher?

wirdwerden

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Einschreiben/Rückschein, ich würde einbehalten aber auf ein Sparkonto einzahlen und dies dem VM mitteilen.

Es könnte auch sein, dass Guthaben erwirtschaftet wurde (bezgl. der nebenkosten), VM ist verpflichtet eine NK-zu erstellen.

Bezgl. der Kündigung hoffe ich auch, dass das per Einschreiben/Rückschein rausgegangen ist.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Seit wann weiss man bei Einschreiben/Rückschein, was im Brief drinne steckt?

wirdwerden

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#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Ein Abwohnen der Kaution ist nicht statthaft und notfalls könnte der Vermieter dann sogar nach Ende des Mietverhältnisses noch die Miete oder sogar die Kaution einklagen.

Bezüglich der Heizkostenabrechnung hat man während des laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit, die Vorauszahlungen einzubehalten (sie sozusagen als Geisel nehmen), bis die Abrechnung zugesandt wurde, und sie dann nachzahlen.

Bei beendetem Mietverhältnis kann man die Zurückzahlung sämtlicher geleisteter Vorauszahlungen verlangen (zu beachten ist die 3-jährige Verjährungsfrist). Wenn der Vermieter dann die Abrechnung nachschiebt, muß man diese Vorauszahlungen jedoch wieder rausrücken (wobei auch hier zu beachten ist, dass Guthaben dem Mieter zustehen, Nachzahlungen nicht zu leisten sind, außer für den noch nicht verjährten Zeitraum, also vermutlich 2012).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wie will der Vermieter die Kaution einklagen, die bezahlt ist? Versteh ich nicht.

wirdwerden

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#6
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Nicht wenn der Mieter sie abwohnt, dann ist sie weg. Und da die Kaution dafür da ist, Ansprüche des Vermieters zu sichern, die nach Ende des Mietverhältnisses entstehen, kann der VM durchaus sogar nach dem Ende die Kaution einklagen. Macht aber eher weniger Sinn. Mehr Sinn macht es, die Mieten einzuklagen und die Kaution solange liegen zu lassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. 1. 2000 - 10 U 182/98

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#7
 Von 
Diek12
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, verstanden. soll ich dem die schluessel am ende zuschicken?


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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Natürlich kann man eine Kaution einklagen, aber nur, wenn sie nicht bezahlt worden ist. Hier geht es doch darum, dass die Kaution bezahlt wordne ist, und dann wird sie erfolgreich nicht einzuklagen sein.

So, ich würde die Miete nicht bezahlen, die Verrechnung erklären, und das alles mit dem Schlüssel durch einen Boten zustellen lassen. Der auch weiss, was im Brief ist. Und das wars.

wirdwerden

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#9
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Hier geht es doch darum, dass die Kaution bezahlt wordne ist, und dann wird sie erfolgreich nicht einzuklagen sein.


Abwohnen ist dasselbe wie nicht zahlen. Die Kaution wird ihrem eigentlichen Zweck entzogen.

quote:
So, ich würde die Miete nicht bezahlen, die Verrechnung erklären


Klar, treib ihn ruhig in die Kostenfalle. Wenn der VM dann die Mieten einklagt kommen noch die Anwalts- und Gerichtskosten drauf.

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#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Während die beiden da oben sich kabbeln ;-)
(aber ich seh das wie Du, Anjuli)

Bitte die Schlüssel nicht einfach zuschicken, sondern beweisbar einen Termin zur Rückgabe von Mieträumen und zugehöriger Schlüssel anbieten.
Um Terminbestätigung bis .... bitten.

Nur wenn auch darauf der Vermieter nicht reagiert, die Schlüssel (wie immer: beweis) zuschicken oder von einem Zeugen im Briefkasten des Vermieters einwerfen lassen (das wäre auch auch bei Schriftstücken praktikabel).
siehe insbesondere Punkt 2+6.!
http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/PDF/Merkblaetter/FlugblattWohnungsrueckgabe.pdf

zur Kaution:
Die einzige Möglichkeit, sich nicht selbst ins Unrecht zu setzen und möglicherweise zusätzliche Kosten wegen einer Zahlungsklage zu riskieren (in dem einfach die Kaution abgewohnt wird), wäre die Vorauszahlungen für die Jahre zu denen die Betriebskostenabrechnungen fehlen zurückzufordern und dem Vermieter die Aufrechnung dieses Rückforderungsanspruchs mit dem Mietzahlungsanspruch zu erklären.
http://www.urteile-mietrecht.net/Miete51.html

Der Vermieter muss zwar grundsätzlich noch ältere Betriebskostenabrechnungen erstellen, mit Nachforderungen aus diesen Abrechnungen ist er möglicherweise aber schon ausgeschlossen
z.B. Betriebskostenabrechnungszeitraum 01.01.-31.12.2011, Abrechnung spätestens zu erstellen bis 31.12.2012 > ab 01.01.2013 sind Nachforderung nicht mehr einforderbar

Bitte keinesfalls den Kautionsrückzahlungsanspruch, der i.d.R. überhaupt erst 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache entsteht mit der noch zu zahlenden Miete verrechnen!

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