Vermieter möchte Fenster modernisieren und fragt nach schriftlicher Zustimmung

16. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Rotello
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 11x hilfreich)
Vermieter möchte Fenster modernisieren und fragt nach schriftlicher Zustimmung

Hallo zusammen,

wie der Titel schon verrät, plant der Vermieter in einem Zimmer die komplette Fensterfront auszutauschen, um sie schalldichter machen und möchte dazu eine schriftliche Zustimmung vom Mieter (tatsächlich wären schalldichtere Fenster auch von Mieterseite aus wünschenswert).
Der Vermieter hat auch darauf hingewiesen, dass diese Art der Modernisierung "meist keine Mieterhöhung" nach sich zieht.

Meine Frage ist nun: Gibt es bei so einer Zustimmung etwas zu beachten? Sollte/kann man noch eine Klausel oder irgendeinen Textstein mit reinbringen, um eine eventuell später doch stattfindende Mieterhöhung zu minimieren?

Freue mich über hilfreiche Antworten. :)

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Mieterhöhungen wegen Modernisierungen sind an gewisse Formalien gebunden.
So wie es sich liest, sind die hier nicht erfüllt, der Vermieter würde also ins Leere laufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Sicher dass der Vermieter geschrieben hat, dass trotz neuer Fensterfront keinerlei Kosten für die Mieter entstehen? Das kann ich mir gar nicht vorstellen.

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#3
 Von 
Rotello
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sicher dass der Vermieter geschrieben hat, dass trotz neuer Fensterfront keinerlei Kosten für die Mieter entstehen? Das kann ich mir gar nicht vorstellen.


Wie im ursprünglichen Post schon zitiert: der genaue Wortlaut ist "(...) zieht meist keine Mieterhöhung nach sich". ;)

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ich sehe das wie HvS vermute aber, dass die Formulierung Augenwischerei ist.

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#5
 Von 
Rotello
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 11x hilfreich)

Das befürchte ich auch etwas, daher die Frage, ob man dem im Zustimmungsschreiben in irgendeiner Form vorbeugen könnte?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Man kann als Mieter doch schriftlich zustimmen unter dem Vorbehalt, dass diese Modernisierung keine Mieterhöhung nach sich zieht.
Dann rückt der Vermieter evtl. mit einem *ordentlichen* Mieterhöhungsverlangen nach.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Eventuell könnten Sie das Schreiben ja mal hier einsetzen, Name Adresse etc. natürlich unkenntlich machen.

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#8
 Von 
Rotello
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man kann als Mieter doch schriftlich zustimmen unter dem Vorbehalt, dass diese Modernisierung keine Mieterhöhung nach sich zieht.
Dann rückt der Vermieter evtl. mit einem *ordentlichen* Mieterhöhungsverlangen nach.


Ist das so zulässig oder läuft man dann nicht Gefahr, beim Vermieter "in Ungnade zu fallen"?


Zitat (von AltesHaus):
Eventuell könnten Sie das Schreiben ja mal hier einsetzen, Name Adresse etc. natürlich unkenntlich machen.


Um den Sachverhalt mal etwas aufzubrechen: Das Schreiben kam vom Vermieter/Besitzer per Mail und beinhaltet wirklich nur die hier genannten Informationen (Erneuerung der Fenster, "meist keine Mieterhöhung", Bitte um Zustimmung). Die Zustimmung ist für die Hausverwaltung gedacht, die die Modernisierung angeregt und in Auftrag gegeben hat.

-- Editiert von Rotello am 16.12.2019 21:51

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Rotello):
Ist das so zulässig

Ja, ist es.



Zitat (von Rotello):
oder läuft man dann nicht Gefahr, beim Vermieter "in Ungnade zu fallen"?

Die Gefahr besteht immer, wenn man sich nicht den Wünschen des Vermieters bedingungslos fügt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Rotello):
Der Vermieter hat auch darauf hingewiesen, dass diese Art der Modernisierung "meist keine Mieterhöhung" nach sich zieht.


Ist aber keine Gewissheit, dass es nicht doch noch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung geben kann.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Doch eigentlich schon, wenn dies das Schreiben ist dann ist eine Erhöhung aus diesem Grunde eigentlich ausgeschlossen.

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#12
 Von 
Rotello
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Doch eigentlich schon, wenn dies das Schreiben ist dann ist eine Erhöhung aus diesem Grunde eigentlich ausgeschlossen.


Naja, es ist ja keine definitive Aussage, sondern eben nur vage. Zudem kam das Schreiben vom Besitzer direkt, die Modernisierung und evtl. doch daraus resultierende Mieterhöhung passiert aber über eine eingesetzte Hausverwaltung. Ich könnte mir vorstellen, dass dieser Umstand auch in irgendeiner Form eine Rolle spielen könnte, falls es doch zu einer Erhöhung kommt.

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#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)


Der Vermieter muss den Umbau spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen. Dazu reicht eine E-Mail. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, wann die Modernisierung beginnen und enden und was überhaupt gemacht werden soll (§ 555c BGB). Ein Gespräch im Hausflur oder ein Aushang am schwarzen Brett reicht dafür nicht aus.

Will der Vermieter anschließend die Miete erhöhen, muss er das auch schon vorab mitteilen. Er muss zumindest den voraussichtlichen Betrag nennen, um den die Miete steigen wird. Die Ankündigung sollte zudem einen Hinweis darauf erhalten, dass der Mieter einen sogenannten Härteeinwand geltend machen kann, sowie auf die nötige Form und Frist verweisen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mieterhöhungen wegen Modernisierungen sind an gewisse Formalien gebunden.
So wie es sich liest, sind die hier nicht erfüllt, der Vermieter würde also ins Leere laufen.


Ein Blick ins Gesetz verbessert die Rechtskenntnis...
Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ist ausschließlich die Durchführung der Maßnahmen. Nachzulesen in § 559 Abs. 1 BGB.
Eine fehlende Ankündigung führt nach § 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB zu einer um 6 Monate längeren Frist bis zur Fälligkeit der erhöhten Miete.

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#15
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)



Ob der Fensteraustausch eine Maßnahme ist, die eine Mieterhöhung rechtfertigt, darüber kannst du dich auch hier informieren:

https://www.mietrecht.org/modernisierung/modernisierung-fenster/#B

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