Vermieter möchte Mängelbeseitigung ohne Mängel

17. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Ferfi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter möchte Mängelbeseitigung ohne Mängel

Fiktiver Fall. Der Mieter ist aus seiner Wohnung ausgezogen. In zwei Zimmern lag Laminat. Die Türen müssten dafür nicht gekürzt, sondern nur leicht angehoben werden.

Im Übergabeprotokoll, bei dem der Vermieter selbst nicht anwesend war, da im Urlaub, hat ein bevollmächtigter Gutachter den Türspalt zwischen Boden und Türunterkante festgehalten. In beiden Fällen ca. 1cm. Es wurden sonst keine Schäden an den Türen (Lack oder Substanz) festgehalten.

Der Vermieter behauptet nun, dass die Türen offenkundig gekürzt würden und verlangt nach einer Instandsetzung.

Frage: Muss der Mieter die Türen verlängern lassen obwohl er sie nicht gekürzt hat, nur weil der Vermieter behauptet, dass sie einmal länger gewesen sind ?

Beim Einzug wurde der Türspalt selbstredend nicht festgehalten.

Vielen Dank und viele Grüße !



-- Editiert von Ferfi am 17.08.2020 11:57

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mieterlexikon
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
In zwei Zimmern lag Laminat. Die Türen müssten dafür nicht gekürzt, sondern nur leicht angehoben werden.

Das war bereits so beim Einzug oder haben Sie das Laminat gelegt / in Auftrag gegeben?

Zitat (von Ferfi):
Es wurden sonst keine Schäden an den Türen (Lack oder Substanz) festgehalten.

Wurde der Spalt denn als Schaden oder einfach als Zustandsbeschreibung festgehalten? Haben Sie dieses Protokoll unterschrieben?


Im Übrigen liegt die Beweislast beim Vermieter. Eine Zustandsbeschreibung beim Auszug reicht nicht aus. Gibt es ein Protokoll zum Einzug? Fehlt darin nur die Angabe des Türspalts oder der komplette Zustand der Türen?

-- Editiert von mieterlexikon am 17.08.2020 12:15

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34015 Beiträge, 5875x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
In zwei Zimmern lag Laminat.
Und jetzt hat der ausgezogene Mieter das Laminat mitgenommen und man merkt --jetzt--den unteren Splat?
Zitat (von Ferfi):
Der Vermieter behauptet nun, dass die Türen offenkundig gekürzt würden und verlangt nach einer Instandsetzung.
Bitte was?
---dass sie gekürzt würden?---Wer würde das tun?
- was soll instandgesetzt werden?
-durfte der Mieter überhaupt Laminat verlegen? Das scheint die Kernfrage zu sein.

Türen anheben/justieren ist kein Mangel und muss auch nicht instandgesetzt werden.

Antwort: Bisher ist aus der Schilderung so eine Pflicht nicht erkennbar.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ferfi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort !

Das Laminat hatten wir selbst verlegt. Darunter befanden sich Fliesen. In angrenzenden Zimmern lag auch Laminat. Das Laminat wurde komplett, rückstandslos entfernt. Im Mietvertrag war kein Verbot für das Verlegen enthalten.

Im Protokoll steht es so: Türspalt ca. 1 cm

Nicht mehr und nicht weniger.

Wir haben das Protokoll unterschrieben, weil es an sich keine Beanstandungen gab.

Im Einzugsprotokoll steht zu den Türen explizit nichts.

Hier ist ein Ausschnitt aus dem Protokoll vom Auszug:
https://www.directupload.net/file/d/5914/iqtzgv8y_jpg.htm

-- Editiert von Ferfi am 17.08.2020 12:36

-- Editiert von Ferfi am 17.08.2020 12:38

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Die Türen müssten dafür nicht gekürzt, sondern nur leicht angehoben werden.

Dann sollte man sie jetzt einfach wieder absenken?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Der Freitext ist jeweils überschrieben mit "Auflistung der Mängel". Vom Teilnehmer hier wurde das offenbar als Zustandsbeschreibung der Abweichung vom Optimalzustand aufgefasst. Der Vermieter könnte versuchen zu argumentieren, dass der Mieter aufgrund der Formulierung bestätigt hat, dass sich dies um "Mängel" handelt und dass daher der Mieter Schadensersatz für die Beseitigung zu leisten hat.

Steht am Anfang oder Ende des Protokolls irgendwas darüber, wie bei Mängeln zu verfahren ist? Das könnte nämlich die Sache verkomplizieren. Wenn da nichts mehr steht, dann würde ich das Protokoll nicht als Schuldanerkenntnis des Mieters sehen. Dann wäre vom Vermieter zu beweisen, dass dieser "Mangel" in der Mietzeit des Mieters entstanden ist.

Das Protokoll bei Einzug wird da zwar relevant sein. Aber ein solch kleiner Spalt würde, selbst wenn er vorhanden gewesen wäre, von den allermeisten beim Einzug nicht protokoll worden sein. Von daher sehe ich die Beweiskraft eines Einzugsprotokolls an der Stelle eher als gering an.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34015 Beiträge, 5875x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Der Vermieter behauptet nun, dass die Türen offenkundig gekürzt würden und verlangt nach einer Instandsetzung.
Schreibt er, sagt er, setzt er eine Frist? Oder was und wie?
1 cm unterer Türspalt NACH der Entfernung des Laminats ist doch üblich und tolerabel. ICH würde da nichts mehr tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ferfi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank noch Mal für die Antworten !

Leider findet sich jedoch unter dem Protokoll solch ein Passus (Leider etwas unscharf, aber komplett drauf. Am Rand fehlt wohl ein Teil des Wortes Unterschrift).

https://www.directupload.net/file/d/5914/t89yggpd_jpg.htm

Wir werden dann wohl für diesen fiktiven Mangel zahlen müssen.

Der Vermieter hat dem Mieter übrigens eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um die Mängel zu beheben.

-- Editiert von Ferfi am 17.08.2020 13:44

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Leider findet sich jedoch unter dem Protokoll solch ein Passus
Hab's gelesen und rege mich gerade wieder mal auf. Immer wieder gibt es so einen Mist und immer wieder fallen Mieter darauf hinein. Kaum ein Mieter wird verstehen, was er da wirklich unterschreibt.

Natürlich ist das ein Ansatzpunkt. Man kann argumentieren, dass diese Klausel auf dem Wohnungsübergabeprotokoll eine überraschende Klausel ist und der Mieter nicht damit rechnen musste, dass solche ein Mängelanerkenntnis in einem Protokoll auftaucht. Aber die Argumentation ist nicht so einfach. Der Vermieter wird sagen "Sie haben das unterschrieben". Okay, das macht eine unwirksame AGB-Klausel nicht wirksam. Aber mit einiger Sicherheit wird die Kaution entsprechend einbehalten und der Mieter müsste klagen. Wem dann ein Richter folgt, ist nur schwer vorherzusagen. Stress gäbe es auf jeden Fall.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ferfi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Klagen werden wir wohl eher nicht. Dafür ist das Risiko einfach zu hoch.

Könnte man noch argumentieren, dass der Punkt Türen (im Gegensatz zu Bodenfliesen und Fliesenspiegel) im Protokoll nicht extra angekreuzt wurde und deshalb davon auszugehen ist, dass es nur eine Beschreibung des Zustandes war ?

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Ich glaube, das wird keinen großen Unterschied machen. Letztlich würde es nur darauf ankommen, ob dieses Protokoll als eigenständiges Anerkenntnis des Mieters eines Mangels gewertet wird. Dafür wiederum wäre wichtig, ob diese Klausel als überraschend gewertet wird.

Dazu kann auch die Situation bei Erstellung des Protokolls und der Druck bzw. die Position der Klausel relevant sein. Wenn das Protokoll dem Mieter vor der Übergabe z.B. per email zugestellt wurde, sodass er es in Ruhe vor der Übergabe studieren konnte, wäre "überraschend" nur noch extrem schwierig zu argumentieren. Kam das Protokoll ungeprüft in der Form "unterschreiben sie hier noch mal eben" und die Klausel selber ist im Kleingedruckten versteckt, sieht das schon anders aus.

Hilfreich wäre es auch, wenn der Mieter z.B. anhand des Einzugsprotokolls nachweisen könnte, dass einige aufgeführte Mängel nachweisbar bei Einzug schon bestanden. Dann kann man eher argumentieren, dass der Mieter für diese Mängel sicherlich kein Schuldanerkenntnis eingehen wollte.

Eindeutig wird das aber so oder so nicht sein. Es bleibt der immer wiederkehrende Ratschlag nichts unterschreiben, was man nicht zu 100% versteht und was man nicht zu 100% vertreten kann. Niemand ist verpflichtet, so ein Protokoll zu unterschreiben. Im Zweifel ist abfotografieren und nicht unterschreiben die bessere Wahl. Der Rat kommt hier freilich zu spät.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34015 Beiträge, 5875x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Der Vermieter hat dem Mieter übrigens eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um die Mängel zu beheben.
Dann könnte man antworten, dass 1 cm unterer Luftspalt am Türblatt ohne jede Veränderung am Türblatt (also nichts abgesägt o.s.ä.) keinen Mangel an der Mietsache darstellt.

Man kann dem Vermieter auch dieses mitschicken:
https://www.dds-online.de/technik/bauelemente/welches-spaltmass-gilt/
Zitat (von Ferfi):
Wir werden dann wohl für diesen fiktiven Mangel zahlen müssen.
NÖ. Für fiktive Mängel sowieso nicht. Und der 1cm Türspalt IST kein Mangel.
Ein Mangel wäre uU das unten abgesägte Türblatt.

Ein Foto des Türspaltes wäre hilfreicher.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Kaum ein Mieter wird verstehen, was er da wirklich unterschreibt.

Wenn manm was nicht versteht, unterschreibt man nicht.
Wenn es in klaren einfachen Worten dort steht und nicht gelesen wird, ist das Pech.

Tut mir leid, aber irgendwo hat der Miterschutz auch mal Grenzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Wir werden dann wohl für diesen fiktiven Mangel zahlen müssen.

Der Vermieter hat dem Mieter übrigens eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um die Mängel zu beheben.
Warum senkt man die Türen nicht einfach wieder ab? Dann ist der (vermeintliche oder tatsächliche) Mangel behoben und alle sind glücklich.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Tut mir leid, aber irgendwo hat der Miterschutz auch mal Grenzen.
Das hat mit Mieterschutz eigentlich nur am Rande etwas zu tun. Es geht um die Inhaltskontrolle des BGB, also AGB. Da ist es häufig eben nicht "Pech", wenn man etwas unterschreibt ohne es aufmerksam zu lesen. Wenn die Inhaltskontrolle zuschlägt, dann schützt sie den Konsumenten u.a. vor überraschenden Klauseln. Das gilt für den Mieter genauso wie für alle anderen Konsumenten auch.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat (von nyr):
Warum senkt man die Türen nicht einfach wieder ab? Dann ist der (vermeintliche oder tatsächliche) Mangel behoben und alle sind glücklich.

Das ist doch die eigentliche Frage hier...
Für mich kommen da nur folgende Möglichkeiten in Betracht:
- die Türen sind eben nicht "mal eben so" wieder abzusenken. Dann wäre die Anhebung, im Prinzip ein Mangel, sprich ein Zustand, dessen Behebung nicht ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen ist.
- der TE hat einfach "keine Lust" die Türen wieder abzusenken und nimmt lieber die Zahlung in Kauf, würde sich aber doch lieber drum winden und seine Taten jemand anderen ausbaden lassen.

Bei aller Liebe, ich verstehe hier das Problem nicht: man hat die Wohnung doch zweifelsohne verändert. Warum will man sich jetzt partout um die Richtigstellung drücken?
Es muss ja mindestens jemand hingehen, die Tür einmal aus den Angeln heben und die Erhöhung wie auch immer entfernen. Für mich ist das alles, aber kein "fiktiver Mangel", es ist ein behebbarer Schaden, wenn auch ein kleiner.

-- Editiert von NaibaF123 am 17.08.2020 16:56

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#16
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Bei aller Liebe, ich verstehe hier das Problem nicht
Das vermute ich auch.
Zitat (von NaibaF123):
man hat die Wohnung doch zweifelsohne verändert.
Das vermute ich nicht.

Der Mieter kann das gerne nochmal klarstellen, auch wenn es aufgrund des Übergabeprotokolls rechtlich wohl kaum einen Unterschied macht. Aufgrund der Darstellung war ich davon ausgegangen, dass dieser Spalt auch bei Einzug schon vorhanden war und die Türen während der Mietzeit aufgrund der Dicke des Laminats noch weiter erhöht wurden. Ich bin also davon ausgegangen, dass diese Erhöhung bereits rückgängig gemacht wurde und trotzdem noch ein Spalt da ist. Ansonsten würde der ganze Post auch nicht wirklich Sinn ergeben.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ferfi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben die Türen mittels Fitschenringe um wenige mm angehoben. Die Ringe haben wir beim Auszug entfernt.

Der Türspalt beträgt ohne Ringe ca. 1 cm. Diese Erhebung lässt sich also nicht einfach so weiter verringern.

Wenn es so einfach wäre, hätten wir das schon längst erledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Wenn es so einfach wäre, hätten wir das schon längst erledigt.
ok, da habe ich die entsprechende Situationsbeschreibung falsch interpretiert. In diesem Fall würde ich es ggf. sogar darauf ankommen lassen (unter Berücksichtigung der weiter vorher gestellten Annahmen und Umstände). Einfach, weil es im Nachhinein sehr leicht nachvollziehbar sein dürfte, ob eine Türe gekürzt wurde oder eben nicht. Sprich: zumindest was die Fakten der Kürzung anbelangt, würde der Vermieter hier Schiffbruch erleiden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Der Türspalt beträgt ohne Ringe ca. 1 cm. Diese Erhebung lässt sich also nicht einfach so weiter verringern.
Dann hat das aber nichts mit dem Laminat zu tun. In dem Fall würde ich auch dem Vermieter sagen, er soll sich die Türen einfach mal von unten anschauen, dann dürfte es sich ereldigt haben.. Auch dürften die meisten anderen Türen dann ja auch ähnliche Spaltmaße haben.

Aus dem Übergabeprotokoll sehe ich erstmal keine Verpflichtung, da dort ja nur eine Zustandsbeschreibung angegeben ist, keine (durchzuführende) Handlung oder ein Defekt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 307x hilfreich)

Ich persönlich würde darauf verweisen, dass die Türen nicht gekürzt wurden und entsprechende Ansprüche zurückweisen.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34015 Beiträge, 5875x hilfreich)

Zitat (von Ferfi):
Der Türspalt beträgt ohne Ringe ca. 1 cm. Diese Erhebung lässt sich also nicht einfach so weiter verringern.
1 cm ist nicht zu bemängeln.
Zitat (von Ferfi):
Die Ringe haben wir beim Auszug entfernt.
Alles richtig. Dass der Gutachter den Türspalt festgestellt hat, ist auch nicht als Mangel zu werten.
Da wohl niemand die Luftspaltmaße bei eurem Einzug gemessen und festgestellt hat, ist es jetzt wieder so wie beim Einzug.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10112 Beiträge, 4528x hilfreich)

Die Links funktionieren bei mir inzwischen nicht mehr. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass eh kaum jemand die wesentlichen Stellen gelesen hat. Aus meinen Kommentaren wurde aber durchaus deutlich, was darin steht.

Kurzzusammenfassung: Dieser Spalt wurde unter der Überschrift "Auflistung der Mängel" aufgeführt. An anderer Stelle steht sinngemäß, dass der Mieter alle aufgeführten Mängel anerkennt und dem Vermieter zusichert, für die Beseitigung aufzukommen.

Es ist fahrlässig, diese Dinge einfach so zu ignorieren. Man müsste schon dezidiert darlegen, warum diese Zusicherung des MIeters nicht mehr gelten soll. Ob das nun wirklich ein Mangel ist oder ob der vorher schon da war, spielt nämlich überhaupt keine Rolle, wenn diese Zusicherung nicht wegargumentiert werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 307x hilfreich)

Ich sehe das grundsätzlich auch so.
Unterschrieben ist unterschrieben und Sooo schwer zu verstehen, finde ich die Klausel auch nicht.

Ich persönlich würde dennoch entsprechende Ansprüche ablehnen.
Ich traue mir aber auch zu, das gegenüber Vermieter oder spätestens vorm Gericht zu meinen Gunsten argumentieren zu können.
Es würde allerdings gar nicht soweit kommen, weil ich den Satz (wie schon bei meiner letzten Wohnungsübergabe) streichen lassen würde.

Ich sehe deshalb gute Chancen, weil:
- die Tür nicht gekürzt wurde und sich das auch beweisen lässt
- die Feststellung „Türspalt 1cm" optisch deutlich getrennt von den einzelnen Mängeln und in anderer Form aufgeführt ist und es schlicht keine andere Stelle im Protokoll gibt, wo man dieses hätte eintragen können.
- dieses Protokoll (soweit ich gesehen habe) ohnehin eine lose Auflistung von Feststellungen und Mängeln ist und letztlich trotz der Überschrift gar nicht zu erkennen ist, was nun Mangel und was Feststellung ist

Ist denn ein Gespräch mit den Vermieter auf Augenhöhe möglich?
Wäre doch gelacht, wenn man dem das nicht klar machen kann? Oder will der eine neue Tür auf Mieters kosten?

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

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