Vermieter nimmt Kündigung unter Vorbehalt an

26. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.11.2010 22:11:59
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter nimmt Kündigung unter Vorbehalt an

das beidseitige Kündigungsrecht wurde durch den Mietvertrag bis zum 30.11.2011 (36 Monate) ausgeschlossen. Aus persönlichen Gründen bittet der Mieter, den Vermieter um vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag per 30.05.2011. Der Vermieter akzeptiert die vorzeitige Beendigung des Vertrages unter dem Vorbehalt, dass der Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt einen Nachmieter gefunden hat, sollte der Vermieter keinen Nachmieter finden, endet das Mietverhältnis zum 30.11.2011.

Nach meinem Rechtsempfinden wird der Mieter durch den Vorbehalt benachteiligt, weiß er doch im Extremfall bis kurz vor dem 30.05.2011 nicht, ob sein Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt endet. Insbesondere hat der Endtermin nicht unerheblichen Einfluss auf den tatsächlichen Auszugztermin und den Zeitrahmen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen.

Frage: Ist die Annahme der Kündigung unter dem Vorbehalt wirksam bzw. wurde hierdurch evtl. das Ersuchen des Mieters den Vertrag zum 30.05.2011 zu beenden, wirksam durch den Vermieter angenommen, bzw. bedarf es hierzu noch etwas?

Vielen Dank vorab

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Es handelt sich um ein Entgegenkommen des VM, auf das der Mieter ja nicht eingehen muß.



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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Auch wenn der Vermieter in diesem Fall die Kündigung vorbehaltlos angenommen hätte, wäre sie nicht wirksam gewesen. Erst wenn der Vermieter der Kündigung ausdrücklich bestätigt hätte, wäre ein Aufhebungsvertrag zsutande gekommen.

Aus dem großzügigen Entgegenkommen des Vermieters, dem Mieter eine Nachmieterstellung zu erlauben, eine Benachteiligung zu machen, ist schon dreist vom Mieter.

Als Alternative zum vom Vermieter gestellten Vorbehalt würde ich hier nur die Zurückweisung der Kündigung sehen. Wenn der Mieter das weniger benachteiligend empfindet, dann sollte er seine Kündigung zurückziehen.

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Hier geht es doch gar nicht um eine Kündigung.

Der M hat V vielmehr darum gebeten, einen Aufhebungsvertrag zu schliessen. Dieses Angebot hat V mit veränderten Konditionen angenommen.

Das gilt als neues Angebot, § 150 Abs. 2 BGB .

Solange M dieses neue Angebot nicht annimmt, ist kein Aufhebungsvertrag zustandegekommen. Der MV besteht solange unverändert weiter.

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#4
 Von 
guest-12327.11.2010 22:11:59
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das das neue Angebot der Annahme bedarf hatte ich nicht bedacht .

danke, der Argumentation kann ich folgen.


Noch zur Info bzgl. der angeblichen Kulanz bzw. der Dreistigkeit: - Der Vermieter gestattet dem Mieter keine Nachmieterstellung, es wird ein Makler damit beauftragt.
- Sämtliche späteren Mietverträge wurden ohne den Kündigungsausschluß geschlossen, daher enttäuscht das festhalten daran sehr, insbesondere aufgrund der langen Vorlaufzeit (Kündigungsersuch erfolgte vor zwei Monaten).
- Es wurde dem Mieter bei Vertragsabschluß zugesichert, das die vorzeitige Beendigung bei Eintritt des eingetretenen Falles problemlos möglich sei.
- Der Mieter übernahm die Wohnung unrenoviert.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Alles schön und gut.

Aber das Grundrecht auf Gleichbehandlung, Art. 3 GG , gilt gegenüber dem Staat, nicht gegenüber Privaten. Hier gilt die Privatautonomie/Vertragsfreiheit.

quote:<hr size=1 noshade>Es wurde dem Mieter bei Vertragsabschluß zugesichert, das die vorzeitige Beendigung bei Eintritt des eingetretenen Falles problemlos möglich sei. <hr size=1 noshade>


Das ist natürlich ein Argument. Aber: Lässt sich das nachweisen? Steht das im MV? Wenn Nein, weshalb nicht?
Auf so ähnliche Gegenargumente musst du dich einstellen.

Sorry, aber du hast den ZeitmietV unterschrieben. Du bist nicht der erste, der damit schlechte Erfahrungen macht.

Von daher musst du noch froh sein, dass dir V überhaupt ein Schlupfloch anbietet. Das lässt einen ja zweifeln, ob der Grund für die Befristung überhaupt besteht.

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#6
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
das beidseitige Kündigungsrecht wurde durch den Mietvertrag bis zum 30.11.2011 (36 Monate) ausgeschlossen

ist nicht gerade die Beschreibung eines Zeitmietvertrages.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
ist nicht gerade die Beschreibung eines Zeitmietvertrages.


Stimmt, du hast recht, falsche Baustelle.

Ordentliche Kü. kann laut BGH bis zu 4 Jahre "grundlos" ausgeschlossen werden.

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#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Noch zur Info bzgl. der angeblichen Kulanz bzw. der Dreistigkeit: - Der Vermieter gestattet dem Mieter keine Nachmieterstellung, es wird ein Makler damit beauftragt.

Vielleicht traut er dem Makler eher zu Nachmieter in seinem Sinne zu suchen, als dem Mieter. Der Makler ist schliesslich Profi.
quote:
- Sämtliche späteren Mietverträge wurden ohne den Kündigungsausschluß geschlossen, daher enttäuscht das festhalten daran sehr, insbesondere aufgrund der langen Vorlaufzeit (Kündigungsersuch erfolgte vor zwei Monaten).

Vielleicht mal irgendwann mit dem Vermieter aneinander geraten? 3 Briefe wegen einer kaputten Steckdose und eine anschliessende Mietminderung von 2% dürften die Kulanzbereitschaft eines Vermieters deutlich senken.
quote:
- Es wurde dem Mieter bei Vertragsabschluß zugesichert, das die vorzeitige Beendigung bei Eintritt des eingetretenen Falles problemlos möglich sei.

Wenn es dafür genügend Zeugen gibt, dann sollte das reichen. Vielleicht reicht der "eingetretene Fall" allein ja schon aus.
quote:
- Der Mieter übernahm die Wohnung unrenoviert.

Und? Gibts oft. Dafür kann man dann aushandeln, dass die Wohnung auch unrenoviert zurückgegeben werden kann.

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#9
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
das die vorzeitige Beendigung bei Eintritt des eingetretenen Falles problemlos möglich sei.

Der VM steht einer vorzeitigen Beendigung doch auch offen gegenüber.



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#11
 Von 
guest-12306.12.2010 16:26:20
Status:
Schüler
(290 Beiträge, 179x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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