Vermieter reagiert nicht (Zurückzahlung von Kaution)

4. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
go503075-21
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter reagiert nicht (Zurückzahlung von Kaution)

Hallo Liebe Community,

mein ehemaliger Vermieter, der durch eine Verwaltungsfirma vertreten ist, reagiert auf die Zurückzahlung von Kaution nicht.

Ich habe die Wohnung im Juni 2021 verlassen und habe das Schreiben von der Verwaltungsfirma im Dezember 2021 zur Auszahlung von der Kaution bekommen. Seit dem habe ich kein Geld erhalten. Auf Nachfrage, meinte die Verwaltung, dass der Vermieter nicht reagiert und die können nichts machen.

Ich habe einen Anwalt eingeschaltet und der hat zwei Schreiben geschickt aber immer noch keine Antwort.

Der Vermieter ist eine Versicherungsgesellschaft.

Was kann ich jetzt machen ? Kann ich ohne Anwalt die Forderung durch das Gericht geltend machen?

Wie gehe ich vor ? Ich meine, wenn ich ohne Anwalt die Kaution zurückhaben möchte ?

Ich danke euch für eure Antworten / Vorschlägen.

-- Editiert von go503075-21 am 04.05.2022 12:53

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 316x hilfreich)

Einfach einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Dazu braucht man keinen Anwalt, sondern muss nur wissen, gegen wen man die Forderung hat. Das kann man online machen und kostet ein paar Minuten Zeit.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124066 Beiträge, 40318x hilfreich)

Zitat (von go503075-21):
Kann ich ohne Anwalt die Forderung durch das Gericht geltend machen?

Klar



Zitat (von go503075-21):
Wie gehe ich vor ? Ich meine, wenn ich ohne Anwalt die Kaution zurückhaben möchte ?

Wenn man schon daran scheitert, sollte manernsthaft überlegen ob die Idee "ohne Anwalt" wirklich eine so gute Idee ist.



Zitat (von calimero2010):
Einfach einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Kann man machen.

Nur, wenn der Vermieter widerspricht ... hat man ein Problem ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go503075-21
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort. Aber wir kann ich gegen eine Firma das Mahnverfahren einleiten ? Ich kenne nur den Namen der Firma und nicht weiteres.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6603 Beiträge, 2334x hilfreich)

Hatte die Firma keine Namenusw. auf ihren Briefkopf ?
Die Rechtsform kann man evtl. unter: "www.handelsregister.de. " finden.
Dann wäre wohl die richtige nächste Frage, wie erfahre ich den/die Namen der Vertretungsberechten einer Firma.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(33997 Beiträge, 5873x hilfreich)

Zitat (von go503075-21):
Ich kenne nur den Namen der Firma und nicht weiteres.
Im Mietvertrag steht nicht, mit wem du den Vertrag abgeschlossen hast?
Zitat (von go503075-21):
der hat zwei Schreiben geschickt aber immer noch keine Antwort.
WANN hat der Anwalt das geschrieben? Und an WEN hat der Anwalt geschrieben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go503075-21
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Im Mietvertrag steht nicht, mit wem du den Vertrag abgeschlossen hast?


Doch aber die Immobilie hat jetzt einen anderen Eigentümer, dessen Namen kenne ich nur aber keine weiteren Informationen.

Zitat (von Anami):
WANN hat der Anwalt das geschrieben? Und an WEN hat der Anwalt geschrieben?


09.03.2022 und 11.04.2022 und der hat an die Hausverwaltung geschrieben,

-- Editiert von go503075-21 am 04.05.2022 15:22

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go503075-21
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Dann wäre wohl die richtige nächste Frage, wie erfahre ich den/die Namen der Vertretungsberechten einer Firma.


Weißt du es ? :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1000 Beiträge, 293x hilfreich)

Zitat (von go503075-21):
Weißt du es ? :grins:


a) Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung (14 Tage) an die Verwaltung mit der Forderung, die aktuelle Anschrift des Vermieters mitzuteilen. Die müssen die ja haben. Eigentlich hätte diese Mitteilung schon beim Eigentumsübergang erfolgen müssen, denn ohne den Nachweis, dass es einen neuen Vermieter gibt, hat dieser keinerlei Rechte.

b) Wenn das nicht klappt - Einsicht in das Grundbuch nehmen - da muss es drin stehen. Sollte der mandatierte Anwalt aber auch wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Dann wäre wohl die richtige nächste Frage, wie erfahre ich den/die Namen der Vertretungsberechten einer Firma.
Nein!
Den/die Namen der gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer im Fall einer GmbH, Vorstand im Fall einer AG) einer Firma braucht man nicht tatsächlich beim Antrag für einen gerichtlichen Mahnbescheid.

Sondern:
Der Mahnbescheid-Antrag lautet: "Antragsgegner: xy GmbH, vertreten durch den/die Geschäftsführer" bzw. "Antragsgegner: xy AG, vertreten durch den Vorstand"

Weil: Wer die natürlichen Personen sind, die die GmbH bzw. AG gesetzlich vertreten ist ja bei Gericht im Handelsregister hinterlegt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von calimero2010):
Einfach einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Zitat (von Harry van Sell):
Kann man machen.
Nur, wenn der Vermieter widerspricht ... hat man ein Problem ...


Fallunterscheidung:
1. Fall: Man ist in der Lage, die im Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid durch den Antragsgegner folgenden streitigen Gerichtsverfahrens erforderliche Klageschrift selbst zu verfassen >>> KEIN PROBLEM

2. Fall: Man ist NICHT in der Lage, die im Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid durch den Antragsgegner folgenden streitigen Gerichtsverfahrens erforderliche Klageschrift selbst zu verfassen >>> PROBLEM

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124066 Beiträge, 40318x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Fallunterscheidung:
1. Fall:

Den schließe ich irgendwie immer instinktiv aus, wenn jemand schon nicht weis, das er einen Mahnbescheid beantragen kann / muss ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Den schließe ich irgendwie immer instinktiv aus, wenn jemand schon nicht weis, das er einen Mahnbescheid beantragen kann / muss ...
Dem könnte man sich anschließen aber (da man die Personen nicht kennt) grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit: Jemand stellt sich im Forum nur blöd um eine vollständige Abhandlung des eigenen Falles zu bekommen um sich zu vergewissern dass diese oder jene Möglichkeiten bestehen/nicht bestehen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5244 Beiträge, 633x hilfreich)

Zitat (von go503075-21):
Wie gehe ich vor ? Ich meine, wenn ich ohne Anwalt die Kaution zurückhaben möchte ?


Ehrlich gesagt, lass die Finger davon. Du hast doch schon einen Anwalt eingeschaltet, lass den das weitermachen, das ist schneller effiienter und am Ende wird dein Ex-VM die Rechnung bezahlen (müssen).

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.252 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.564 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen