Vermieter reagiert nicht auf Briefe wg Kaution

11. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter reagiert nicht auf Briefe wg Kaution

Ich habe meinen Vermieter zweimal schriftlich aufgefordert meine Mietkaution zurück zu zahlen oder mir einen Grund für den Einbehalt der Kaution zu nennen. Die zweite Frist, die ich ihm gesetzt habe, ist inzwischen auch abgelaufen ohne eine Reaktion des Vermieters.

Im Übergabeprotokoll wurde mir ausdrücklich bestätigt, dass die Wohnung im einwandfreien Zustand übergeben wurde und keinerlei Mängel aufweist.
Nachzahlungen von Nebenkosten sind keine zu erwarten (Nebenkosten Vorauszahlungen weisen ein Guthaben auf)

Im zweiten Brief habe ich den Vermieter auf das BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05 hingewiesen,
was besagt, dass der Vermieter lediglich einen Teil der Kaution einbehalten darf, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.

Was genau kann ich jetzt tun, damit der Vermieter die Kaution ausbezahlt?
Einen Anwalt nehmen, der den Vermieter auch noch einmal auffordert? oder wie geht man am besten vor?


-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



43 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1984 Beiträge, 1542x hilfreich)

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)


quote:
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine angemessene Frist, um seine Ansprüche aus der Kaution zu prüfen.
Gesetzlich gibt es hier keine Regelung, aber eine 3 Monatsfrist ist die kürzeste Zeit, die der Vermieter zur Prüfung hat.


Bisher haben sich die Gerichte an das BGH Urteil s.o. gehalten.

Es stimmt nicht, dass der Vermieter Anspruch darauf hat, sich mit der Kautionsabrechnung grundsätzlich 3 oder sogar 6 Monate Zeit zu lassen. Amtsgericht Hamburg (45 C 74/02, Urteil vom 16.12.2002)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Die zu erwartenden Nebenkosten ergeben ein Guthaben => keine Nachzahlung!
Keine Nachzahlung und Wohnung ohne Mängel!

Welche Ansprüche will der Vermieter also abgesichert wissen?

Der Vermieter darf die Kaution grundsätzlich in der Höhe einbehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist; anderenfalls
würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht"
BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05

Unabhängig davon war meine Frage nicht ob ich überhaupt Anspruch habe, sondern wie ich weiter vorgehe, wenn der Vermieter nicht reagiert.
Da es keinen Grund für den Einbeahlt der Kaution gib, kann oder will der Vermieter mir auch keinen nennen.

Weiter oben habe ich den Hinweis zu Mahnverfahren gelesen.
Wie ermittel ich aber die genaue höhe der Kaution, wenn ich nicht sicher weiß, wieviel Zinsen angefallen sind?
Es wurde kein eigenes Kautionskonto angelegt, sondern dem Vermieter überwiesen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort
Die Prüfungsfrist von 2 Monaten hatte der Vermieter.

Warum der Vermieter die Kaution dennoch einbehalten will, hat er mir nicht mitgeteilt, Frist 2 Wochen ist verstrichen.

Was muss man beim online-mahnantrag.de für eine Kat-Nr. angeben und wie hoch ist die Gesamtforderung? 600€ kaution über 5 Jahre

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:
Unabhängig davon war meine Frage nicht ob ich überhaupt Anspruch habe, sondern wie ich weiter vorgehe, wenn der Vermieter nicht reagiert.



Das ist doch schon Alles in deinem anderen thread durchgekaut worden.

Der Vm. ist jetzt definitiv im Verzug, du kannst jetzt entweder selbst einen MB machen, oder das Ganze auf Kosten des Vm. an einen RA delegieren. Du musst aber erst mal die Kosten vorschiessen.

http://www.mahngerichte.de/onlineverfahren/

Wenn der Vm. Widerspruch einlegt, musst du eine Klagschrift formulieren, das ist hier zwar nicht schwer, aber ich würde gleich einen RA einschalten.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin selber bis zum Online Mahnverfahren gekommen, bin mir aber nicht sicher welchen Zinssatz ich ansetzen kann, da ich nicht genau weiß, wie der VM das Geld angelegt hat. Kann man pauschal 4% ansetzen und ab dem Zeitpunkt der Verzugs 5% zusätzlich?


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... bin mir aber nicht sicher welchen Zinssatz ich ansetzen kann, da ich nicht genau weiß, wie der VM das Geld angelegt hat. Kann man pauschal 4% ansetzen und ab dem Zeitpunkt der Verzugs 5% zusätzlich? <hr size=1 noshade>



Ja, das kannst du so machen. 4% sind zwar definitiv zu hoch, du könntest auch spitz die Sparbuchzinsen ausrechnen, aber da du nicht weisst, wie die konkrete Anlage rentiert, ist das unschädlich, geringfügige Mehrforderung. Ggf. gilt § 92 II ZPO .

Insoweit gilt das ab/seit Zahlung/Anlage der Kaution.

Die 5% über Basis, Zeile 41 im Formular, gelten ab/seit dem Zeitpunkt, in dem Vm. nachweislich in Verzug geraten ist, d.h. der Tag nach Fristablauf.

Deine Mahnkosten, Porto, kannst du auch ansetzen, Zeile 44.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke flawless,

quote:
4% sind zwar definitiv zu hoch


was ist denn deiner Meinung nach ein angemessener Zinssatz für eine Mietkaution, bevor der VM in Verzug war.
Ich will ja verhindern, dass der VM Wiederspruch einlegt und so das ganze in die Länge gezogen wird.

Was würde ein Anwalt eigentlich machen, wenn ich vor dem Mahnverfahren einschalte? Wird er auch das Mahnverfahren einleiten oder hat er als Anwalt noch andere Möglichkeiten den VM zu einer Reaktion zu bewegen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was würde ein Anwalt eigentlich machen, wenn ich vor dem Mahnverfahren einschalte? <hr size=1 noshade>



Der würde sein Vorzimmer bitten, den MB auszufüllen, deshalb sage ich ja, geh einfach zum RA, mir wäre das Klein Klein zu mühsam.

Wegen der Zinsen, § 551 BGB , "Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen."

Wenn du deine Bank fragst, rechnen die, bzw. das Programm, das die dafür haben, das spitz aus. Wahrscheinlich kannst du das auch ergoogeln, wenn du es unbedingt selbst machen möchtest.

Massgeblich wäre dann "von" Anlage "bis" Tag vor Verzug, danach 5% über Diskont.

http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?lang=de&open=zinsen&func=row&tr=SUD105

Viel Spass beim rechnen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Als jemand der noch nie einen Mahnbescheid ausgefüllt hat, ist es schon nicht einfach das ohne anwaltliche Hilfe zu machen...wie ich gerade sehe


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Fall wurde an Anwalt übergeben.
Ist es eigentlich richtig, dass der Anwalt selber erst eine Mahnung schicken muß, bevor er das "amtlich gerichtliches Mahnverfahren" einleiten kann?

Eine wetere Frage habe ich noch interessehalber. Bei einem Mietkautionskonto, kann man ja selber einen Freistellungsauftrag stellen.
Wie ist das aber bei einer Barkaution geregelt.
Da dem Mieter die Zinsen am Ende der Mietzeit zustehen (da man ja kein Freistellungsauftrag stellen kann), müsste er die Zinsen auch versteuern. Ich habe aber nie eine Mitteilung vom Vermieter über die angefallenen Zinsen erhalten.


-----------------
""

-- Editiert developer33 am 13.03.2012 15:31

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
aber da du nicht weisst, wie die konkrete Anlage rentiert, ist das unschädlich, geringfügige Mehrforderung.

Bei KSK, VB rentieren Sparbücher schon seit längerem bei 0,25%, mit viel Glück ab und an mal auch 0,5%.
Das wären bei 4% also geringfüg nur das 8- ! bzw. 16 fache ! ! !

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es eigentlich richtig, dass der Anwalt selber erst eine Mahnung schicken muß, bevor er das "amtlich gerichtliches Mahnverfahren" einleiten kann? <hr size=1 noshade>


Nein, das war ja Sinn dieses threads. Du kannst selbst "privat" Verzug herbeiführen, ab da ist nach § 286 BGB der RA geschuldet.

Löst dagegen erst dessen Schreiben den Verzug aus und der Schuldner zahlt, bleibst du auf den RA-Kosten sitzen.

Es gehört aber zum guten Stil, dass RA nicht gleich losklagen, auch wenn bereits Verzug vorliegt. Es gehört sich, dem Schuldner noch eine Chance zu geben. Zumindest manche RA tun das.

quote:<hr size=1 noshade>Da dem Mieter die Zinsen am Ende der Mietzeit zustehen <hr size=1 noshade>


Normalerweise erhält man jährlich vom Vm./dessen Bank die zu versteuernden Zinsen.

Wenn das nicht geschehen ist, kannst du das auch nicht ändern. Die paar EUR interessieren das FA kaum, sicherkeitshalber kannst du das in der nächstmöglichen Steuererklärung angeben, wenn der Freibetrag (800 EUR) insgesamt nicht überschritten wird, interessiert das sowieso Niemanden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß jetzt nicht, was mein Anwalt genau vor hat. Er müsste ja wissen, dass der VM im Verzug ist. Entweder will er einfach noch mal versuchen, ob Vm sich von einem Anwalt im Briefkopf beeindrucken läßt und dann erst das Mahnverfahren einleiten... oder mein Anwalt weiß nicht dass VM im Verzug ist (was ich nicht hoffe, da er alle Unterlagen hat)

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Ich hätte ähnlich wie drill.instruktor
gerne gewusst, welche Bank einen Sparbucheckzins (3 mon. Kündigung) mit 4 % verzinst.

Absolute Illusion und damit auch völlig unberechtigte Forderung, die ein Schuß in den Ofen wird, sollte sie durch einen Anwalt in dieser Höhe eingeklagt werden.

Sollte eigentlich ein Anwalt wissen, es sei denn er hat bis gestern warme Würstchen oder alternativ Blumen verkauft !

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:
Absolute Illusion und damit auch völlig unberechtigte Forderung, die ein Schuß in den Ofen wird, sollte sie durch einen Anwalt in dieser Höhe eingeklagt werden.



Wieso? Kein Mensch weiss, ob/wie die Kaution angelegt wurde, die angefallenen Zinsen wurden offensichtlich nicht mitgeteilt. Der Vm. ist hier vertragsbrüchig.

Tagesgeld rentiert aktuell mit bis zu 7%. Wäre mit dem Geld des TE BGB-widrig Gewinn gemacht worden, hätte er darauf Anspruch.

Die Unsicherheit muss sich der Vm. zurechnen lassen, ggf. müsste die Klagforderung wg. der Zinsen geändert werden, u.U. sogar nach oben, Kostenfolgen für TE hätte das keine.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

551, (3) besagt

3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.........

ich verstehe das so, dass der M grundsätzlich nur einen Anspruch auf Spabucheckzins hat. Die Vertragsparteien können zwar auch eine andere Anlageform wählen (s.o.) aber genau hier ist das ja nicht erfolgt, da zur einer gültigen Vereinbarung beide Parteien gehören.

Keine Vereinbarung, daher gilt m.E. ein Sparbucheckzins.

was natürlich ein Amtsgericht in hinterpfui....... entscheidet, entzieht sich meiner Kenntnis !

Immer derjenige, der etwas möchte, der braucht eine Anspruchsgrundlage und die kann ich im Gesetz nicht sehen, jedenfalls nicht eine höhere Verzinsung als im Gesetz angegeben.




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Immer derjenige, der etwas möchte, der braucht eine Anspruchsgrundlage und die kann ich im Gesetz nicht sehen, jedenfalls nicht eine höhere Verzinsung als im Gesetz angegeben. <hr size=1 noshade>


Der M hat mindestens Anspruch auf die Zinsen nach § 551, auch wenn das Geld nicht angelegt war. Dann haftet der Vm. über § 280, weil er gegen § 551 verstossen hat.

Das ist nur der Durchschnittszins:

http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?lang=de&open=zinsen&func=row&tr=SUD105

Welcher Zins korrekt ist, kann man erst beurteilen, wenn der Vm. sich eingelassen hat.

Trägt man ihm MB zu wenig ein, würde der Vm. u.U. "Gewinn" machen, Dispositionsmaxime, das soll nicht sein.

In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.

Zockt der Vm. mit dem Geld des M, hat der einen Anspruch aus §§ 812 ff. BGB auf den Ertrag.

Theoretisch, nachweisen wird man das kaum können.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)



Theoretisch, nachweisen wird man das kaum können.
-------------------------------------------------

Das sehe ich auch so !

Im Grunde genommen gibt es ja nur zwei Möglichkeiten:

1. Es hat eine wie auch immer geartete Anlage stattgefunden, die Zinsen stehen dem M zu oder

der wahrscheinlichere Fall

2. es fand, so wie nach dem Gesetz gefordert, keine Anlage statt, also bar oder geld auf dem Girokonto, dann ist der Sparbucheckzins die Anspruchsgrundlage.

Insofern meinen wir fast das gleiche mit kleinen Nuancen !

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Der VM hatte mehrfach die Gelegenheit sich über den Verbleib der Kaution zu äußern. Weder während der Mietzeit, noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses wurde geantwortet

Ich bin froh, dass mein neuer Vermieter komplett anders ist. Eine Barkaution hat er aus den Gründen auch abgelehnt.
Meinem Vormieter wurde das Kautionssparbuch bei Wohnungsübergabe ausgehändigt.
Zustand der Wohnung wurde genaustens festgehalten.
Wie man sieht, gibt es auch viele seriöse Vermieter.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Wie man sieht, gibt es auch viele seriöse Vermieter.
----------------------------------------------------

schön das das auch mal gesagt wurde.

Nebenbei, es bringt auch nix als VM bei Dingen oder Sachverhalten die eindeutig im Gesetz geregelt sind
meinen tricksen zu müssen.

Bringt nur Kosten und Verdruß....da mit dem Internet die Infos in kürzester Zeit vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

...bei der Diskussion über die Höhe der Zinsen kam mir ein Gedanke.... Nicht jeder hat mal eben ein paar Tausend Euro auf seinem Konto übrig um zwei Kautionen zu stemmen.
Hier wird darüber diskutiert, ob der Zinssatz bei 1 oder 3 Prozent liegt.
Wer sein Konto überziehen muß, weil der Vm die Kaution unberechtigt zurückbehält, zahlt bei Sparkassen ca 13% überziehungszinsen

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wer sein Konto überziehen muß, weil der Vm die Kaution unberechtigt zurückbehält, zahlt bei Sparkassen ca 13% überziehungszinsen <hr size=1 noshade>


Das wäre dann auch vom Vm. als Schadensersatz i.R. des § 286 BGB zu erstatten.

Wenn das der Fall ist, einfach dem RA den Nachweis zuleiten.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
developer33
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt ja jetzt mehrere Möglichkeiten wie es weitergeht.
1. VM nimmt das Einschreiben meines Anwalts nicht an und holt es nicht von der Post ab.
2. Vm erklärt, dass er die Kaution einbehalten will, da es trotz Anhebung der Nebenkostenvorauszahlung und weitaus geringerem Verbrauch zu Nachzahlungen kommen könnte.

wie geht es dann weiter bei 1 bzw. bei 2.
Muß der VM begründen warum er Kaution dennoch einbehält oder muß ich nachweisen, dass es zu keiner Nachzahlung kommt?



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 629x hilfreich)

... oder mein Anwalt weiß nicht dass VM im Verzug ist

Das ist falsch formuliert.
Dein Anwalt weiss, dass der VM zumindest 6 Monate nicht in Verzug ist, egal was du schreibst.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:
Dein Anwalt weiss, dass der VM zumindest 6 Monate nicht in Verzug ist, egal was du schreibst.


Das BGH-Urt. scheint dir nicht begreiflich zu sein:

VII ZR 71/05

Vielleicht so verständlicher:

Allgemein kann von 3 Monaten bis höchstens 6 Monaten ausgegangen werden. Diese Überlegungsfrist besteht aber nur dann, wenn von vornherein auf Seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis auch für noch nicht fällige Ansprüche besteht, ansonsten nicht.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm

Der Fall hier ist der eher seltene Fall, dass keinelei Sicherungsbedürfnis mehr besteht.

Selbst wenn eine NK-Nachzahlung zu erwarten wäre - was hier nicht der Fall ist -, dürfte nur ein angemessener Teil der Kaution einbehalten werden.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 275.837 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.407 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12