Vermieter rechnet Eröffnung von Mietkautionskonto über Nebenkostenabrechnung ab

27. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Maxhol
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter rechnet Eröffnung von Mietkautionskonto über Nebenkostenabrechnung ab

Hallo,
ich hoffe jemand kann mir bei einem ungewöhnlichem Thema helfen, das ich mit meinem Vermieter habe. Mein Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung 2021 unter "Persönliche Dienstleistungen" die Eröffnung eines Mietkautionskontos berechnet sowie die Anfahrt zur Bank, sofass die Kosten bei ca. 90 Euro liegen. Die Bezahlung der Mietkaution lief damals über ein Maklerbüro und mit der zuständigen Maklerin hatten wir vereinbart, dass wir die Kaution auf das private Konto des Vermieters überweisen. Fällt die Anlage eines solchen Kontos nicht in die Verantwortung des Vermieters bzw. ist dies nicht den Verwaltungskosten des Vermieters zuzurechnen, die nicht umlagefähig sind? Über Meinungen zu dem Thema bin ich dankbar.

Viele Grüße
Maxhol

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4536 Beiträge, 545x hilfreich)

Der Vermieter hat die Kaution (getrennt von seinem Vermögen) anzulegen und die daraus enstehenden Kosten selbst zu tragen. § 551 Absatz 3 Satz 1 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maxhol
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für den hilfreichen Verweis. Im Paragraphen lese ich leider nicht, dass der Vermieter die Kosten selbst zu tragen hat. Ist dies eventuell woanders schriftlich festgehalten? Ich würde dem Vermieter gerne einen klaren schriftlichen Beweis schicken, dass er die Kosten zu tragen hat. Danke.

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Maxhol):
Ich würde dem Vermieter gerne einen klaren schriftlichen Beweis schicken, dass er die Kosten zu tragen hat. Danke.



Warum?

Wenn der VM etwas fordert, soll er nachweisen dass er darauf einen Anspruch hat!

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31951 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Maxhol):
Ist dies eventuell woanders schriftlich festgehalten?
Ich würde auf § 1 der BetrkV tippen. Dort Absatz 2:
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html

insbesondere
der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4536 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Anami):
der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit


dazu gehört nicht die Anlage der von ihm geforderten Kaution

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Diese Kosten sind definitiv keine Betriebskosten und haben nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen.

Das fängt schon damit an, dass sie mit dem "Betrieb" der Immobilie absolut nichts zu tun haben. Es sind Kosten, die aufgrund des Mietvertrages anfallen. Unabhängig davon sind es keine laufenden Kosten.

Der Mieter kann dem Vermieter dies auch so mitteilen und die Kosten aus der Nebenkostenabrechnung streichen. Ein Anrecht auf eine geänderte Abrechnung hat der Mieter dadurch nicht. Er muss die Abrechnung selber korrigieren. Wenn danach ein Nebenkostenguthaben vorhanden ist, kann er das notfalls nach ausreichender Vorankündigung mit einer Miete aufrechnen.

Wenn aber schon so ein Posten in der Nebenkostenabrechnung auftaucht, würde ich persönlich die Abrechnung durch Fachpersonal vor Ort (Mieterverein, Anwalt für Mietrecht) überprüfen lassen. Nicht auszuschließen, dass da noch diverse andere Fehler drin sind. Die Kosten der Überprüfung wird der Mieter zwar selber tragen müssen. Aber auf die Dauer des Mietverhältnisses gerechnet kann sich das lohnen.

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