Vermieter rückt Mietkaution nicht raus

22. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
allthegoodnames
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter rückt Mietkaution nicht raus

Hallo liebes Forum,

ich weiss das es so einen Beitrag schon des öfteren gab, allerdings fand ich nirgendwo eine passende Antwort auf mein Problem...

Also...

Mein Mann und ich haben unsere alte Whg zu Ende April 11 gekündigt. Die Whg wurde unter Vorbehalt von meinem Schwiegerpapa zurück an den Vermieter übergeben . Nach ca 6 Wochen bekamen wir dann einen Brief, dass er für Schäden wie ( der Maler hat die Leitungen übermalt und der Rasen wurde nicht richtg gemäht ), eine kleine Schramme an der Badewanne ( ist mir eine Parfümflasche drauf gefallen, war also meine Schuld), ein mini Bohrloch in der Küchenfliese ( vom Vormieter), ungleiche Steckdosen ( farblich anderst), eine neue Telefonbuchse, da sie nicht richtig in die Wand gedrückt wurde und eine beklebte Türe ??? knapp 800 Euro noch zusätzlich zur schon von uns bezahlten Kaution in Höhe von 1700 Euro haben möchte ...
Ich bin aus allen Wolken gefallen...
Im Brief stand weder NEU/Altabzug ( heisst doch so oder ) noch das wir sofort oder bis ( Datum) bezahlen sollen, noch stand drin das wir innerhalb von 2 wochen selber die Schäden reparieren sollen. Es waren nur sämtliche Kostenvoranschläge mitbeigefügt
Die Wohnung war nach ca 7 Wochen wieder vermietet ( weiss ich von meinem alten Nachbarn) . Ich habe dann ein wenig im Netz recherchiert und bin dann auf einen Beitrag gestoßen, wo stand, das wenn ich das schreiben ignoriere und der Vermieter sich 6 Monate nicht meldet, er den Schaden nicht mehr geltend machen kann. Habe ich gemacht, Vermieter hat sich tatsächlich 6 Monate nicht gemeldet.
Die Frist lief nach meinen Rechnungen Ende Oktober also zum 1. November ab.

Daraufhin habe ich ihm einen freundlichen Brief mit der bitte um Rückzahlung der Mietkaution geeschrieben, woraufhin er nun gestern geantwortet hat und nun nur noch eine Rückzahlung von 555 Euro haben will und die Kaution weiterhin einbehält, da die Nebenkosten für 10/11 niedriger waren und er die gleichmal verrechnet hat.

Nun meine Frage. Wer ist im Recht?

Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten um das so zu klären? Weil ich denke nicht das er die Kaution von alleine rausrückt ;)

Vielen Dank im Voraus... :)

lg

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-- Editiert allthegoodnames am 22.11.2011 21:44

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11 Antworten
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#2
 Von 
allthegoodnames
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

nee, bei der nebenkostenabrechnung hätten wir eine gutschrift von knapp 100 euro... er hat die komlette kaution einbehalten und will noch 800 euro oben drauf haben ... aber 6 monate sind um seit dem 1. november 2011... ist es nicht so dass er noch 6 Monaten nichts mehr geltend machen kann und das ganze somit "verjährt" ist???

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2497x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist es nicht so dass er noch 6 Monaten nichts mehr geltend machen kann und das ganze somit "verjährt" ist???
<hr size=1 noshade>



Ja, das ist ganz klar der Fall siehe § 546 BGB .

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.

Auch wenn jetzt noch ein Mahnbescheid nachkäme, wäre das zu spät, um die Verjährung zu hemmen. Wenn die NK auch erledigt sind, könnt ihr eure Kaution zurückfordern.

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#5
 Von 
allthegoodnames
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben Ihm am 2. November einen Brief geschrieben und vorgestern kam die antwort, das er mit erstaunen unseren Brief vom 2. November gelesen habe... Mit bei war die NK Abrechnung von 10/11 dabei und nochmals ne Kopie vom Brief im Mai... Nur das er nun 555 anstatt knapp 800 Euro haben will und die Kaution natürlich einbehält...

Also doch nen Fall für den Anwalt???

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0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2497x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also doch nen Fall für den Anwalt???
<hr size=1 noshade>



Nein, noch nicht.

Ihr solltet ihn höflich anschreiben und euch darauf berufen, dass seine vermeintlichen Ansprüche verjährt sind und ihr euch auf die Verj. beruft. Um Rückzahlung der K i.H.v. ... nebst Zinsen bis ... auf euer Konto ... bitten. Sonst müsstet ihr leider anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Auf Schönheit kommt es nicht an, 2 Wochen sollten reichen, Zugang nachweisbar. Kommt dann nichts, wäre er im Verzug, dann könnt ihr zum RA, dessen Kosten sind dann Verzugsschaden.

Da der Troll wieder sein Unwesen treibt hier noch ein passendes BGH-Urt. zum Thema: VIII ZR 123/05

Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Hierzu gehören neben Schadensersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen auch die hier darüber hinaus in Rede stehenden Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Entfernung von Einbauten und anderer vom Mieter zurückgelassener Gegenstände (vgl. Senat, BGHZ 104, 6 , 12)

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-- Editiert flawless am 23.11.2011 21:02

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#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2497x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:ist mir eine Parfümflasche drauf gefallen, war also meine Schuld


Das sieht aber eher nach § 303 StGB aus...

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von Skype am 23.11.2011 21:13 <hr size=1 noshade>



Nein, Troll, da hast du was ganz falsch verstanden.

Wir sind hier im Zivilrecht, d.h. wenn schon § 823 BGB .

Allerdings erfasst die kurze Verjährung nach § 548 BGB auch diese deliktischen Ansprüche.

Seit diesem BGH-Urteil XII ZR 269/90 BB 92, 945 zweifelt daran niemand. Ausser dir.

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2497x hilfreich)

quote:
Na, wenn du das sagst, MUSS es ja richtig sein.

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von Skype am 23.11.2011 21:38



Was hat das mit mir zu tun?

Ich habe weder das BGB gemacht, noch etwas mit dem BGH zu tun.

Aber jetzt soll dich jemand anderes bespassen.

bye

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