Vermieter saniert die Balkone nicht

4. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
Dieter Dost
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter saniert die Balkone nicht

Hallo. Seit einem Jahr sind die Balkone unseres Hauses nicht mehr nutzbar. Lt einem Gutachten, das ich nicht kenne, ist das Betreten der Balkone zu gefährlich (Altbau, 8 Parteien mit Balkonen). Wir haben eine Mietminderung erwirkt, trotzdem sollten die Balkone ja irgendwann mal saniert werden. Meine Frage ist jetzt, wie lange darf die Sanierung hinausgezögert werden und welche Gründe darf der Vermieter dafür anführen. Auf Anfrage wurde mitgeteilt, dass noch Prüfungen stattfinden. Und welche Mittel stehen den Mietern zur Verfügung, eine absichtliche Verschleppung der Bauarbeiten nachzuweisen und eine sofortige Sanierung notfalls zu erzwingen?
Danke im Voraus.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Dieter Dost):
trotzdem sollten die Balkone ja irgendwann mal saniert werden.
Ja, richtig. Wird auch passieren.
Zitat (von Dieter Dost):
wie lange darf die Sanierung hinausgezögert werden
Bis der Vermieter eine eindeutige Aussage eines Gutachters hat und dann ein verbindliches Angebot eines *Balkonsanierers*vorliegt und dann ein Termin für die Ausführung gemacht wird.

Zitat (von Dieter Dost):
eine absichtliche Verschleppung der Bauarbeiten nachzuweisen
Das wird schwer. Es wird doch nichts verschleppt. Der Vermieter wartet noch auf Prüfungen. Er wurde selbst ausgebremst. Vermutlich sagt das Gutachten, dass erst dit&dat geprüft werden muss. DANN, je nach Ergebnis der Prüfungen, gehts weiter.
Zitat (von Dieter Dost):
eine sofortige Sanierung notfalls zu erzwingen?
Das wird mE gar nichts.

Falls es mehrere Vermieter/Eigentümer im Hause gibt, werden diese darüber erst noch in einer ETV beraten und beschließen müssen.
Bei einer Wohnungsgesellschaft als Vermieter entfällt dieser Schritt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Dieter Dost):
Und welche Mittel stehen den Mietern zur Verfügung, eine absichtliche Verschleppung der Bauarbeiten nachzuweisen

Das ginge z.B. durch ein Geständnis der Vermieters.



Zitat (von Dieter Dost):
und eine sofortige Sanierung notfalls zu erzwingen?

Schlicht und einfach gar keine.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Ich sehe ebenfalls keine Verschleppung. Und derzeit ist es zwar ärgerlich, aber die Mietminderung kompensiert den Ärger ein wenig

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ein Jahr ist doch recht kurz, zumindest derzeit. Allerdings muss man auch nicht unendlich warten. Denn eines ist doch klar: eine Mietminderung wegen der Balkonsituation ist doch nun wirklich glänzend für den Vermieter verkraftbar, die Sanierung der Balkone dürfte mit erheblichen Kosten verbunden sein. Ich denke schon, dass die Mieter einen Anspruch darauf haben, in etwa in die Behebung des Schadens auf der Zeitschiene eingebunden zu werden. Der Vermieter müsste mitteilen, wie insoweit seine Planung ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Der Vermieter müsste mitteilen, wie insoweit seine Planung ist.
Ja. Der Vermieter hat auf Anfrage mitgeteilt: ...dass noch Prüfungen stattfinden.

Insoweit muss auch der Vermieter abwarten, was die Prüfungen ergeben. Frühestens dann kann er die Mieter einbinden in weiteres, zB. wie was wann an den Balkonen gemacht wird.

Wie hoch ist denn die Mietminderung?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
in etwa in die Behebung des Schadens auf der Zeitschiene eingebunden zu werden. Der Vermieter müsste mitteilen, wie insoweit seine Planung ist.

Dazu müsste der Vermieter selber erst mal eine Zeitschiene haben, derzeit gibt es in Ermangelung von Fakten nicht mal eine Planung die weiter reicht als "wir müssen die Ergebnisse der Prüfungen abwarten".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dieter Dost
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja. Danke erst mal für die Einschätzungen.
Ein Jahr ist also derzeit normal. Dann werde ich mir mal Kopien der bisherigen Gutachten zuschicken lassen. Wenn nach einem Jahr noch Prüfungen ausstehen, vermute ich mal, dass die Balkone nicht repariert werden, sondern bauliche Veränderungen geplant sind. Denn die Sanierung der Balkone an der Vorderseite des Hauses ging vor ein paar Jahren (noch alter Vermieter) ruckzuck.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Dieter Dost):
Dann werde ich mir mal Kopien der bisherigen Gutachten zuschicken lassen.

Wenn der Vermieter so kooperativ und nett ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Anami, ich dachte ganz einfach daran, dass auch nach Erstellung aller Gutachten ja die Handwerker Zeit haben müssen. Mein Anstreicher, den ich seit ca. 10 Jahren immer mal wieder beauftrage, der gibt derzeit Termine für den nächsten Winter aus. Das war noch vor drei Jahren völlig anders.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dieter Dost
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Update:

Auf Anfrage hat mir die Hausverwaltung mitgeteilt, dass es keinerlei Gutachten über eine Gefährdung durch die Benutzung der Balkone gibt. Die Hausverwaltung hatte einen Statiker beauftragt, den Zustand der Balkone zu prüfen. Dieser hat an einer Stelle die Stahlträger freigelegt und untersucht. Es konnten keine Schäden festgestellt werden. Die Verwaltung sagt nun (auf Nachfrage), die Benutzung der Balkone müsse aber trotzdem untersagt werden, da nicht auszuschließen ist, dass es versteckte Schäden geben könnte.
Für meinen Geschmack ist das sehr viel Konjunktiv. Muss es nicht einen trifftigen, belegbaren Grund geben, um die Balkonbenutzung verbieten zu können?

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat (von Dieter Dost):
Muss es nicht einen trifftigen, belegbaren Grund geben, um die Balkonbenutzung verbieten zu können?


Den gibt es doch:

Zitat:
Die Verwaltung sagt nun (auf Nachfrage), die Benutzung der Balkone müsse aber trotzdem untersagt werden, da nicht auszuschließen ist, dass es versteckte Schäden geben könnte.


Die Verwaltung kommt damit ihrer Sorgfaltspflicht nach.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Dieter Dost):
Die Verwaltung sagt nun (auf Nachfrage), die Benutzung der Balkone müsse aber trotzdem untersagt werden, da nicht auszuschließen ist, dass es versteckte Schäden geben könnte.


Wer fragt muss mit Antworten rechnen, dass die nicht immer dem eigenen Wunsch entsprechen liegt in der Natur der Sache.
Zitat (von Dieter Dost):
Lt einem Gutachten, das ich nicht kenne,


Wie hast du dann von dem nicht existenten Gutache erfahren?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dieter Dost
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von Solan196):
Wie hast du dann von dem nicht existenten Gutache erfahren?



Es gab bei der Nebenkostenabrechnung einige Ungereimtheiten und Fehler, die von uns Mietern entdeckt wurden. Eine korrigierte Abrechnung erfolgte, mit gut 150 Euro Rückzahlung pro Mieteinheit. Daraufhin haben wir nach dem Gutachten gefragt. Bezüglich der Balkone gab es ja auch Ungereimtheiten. Erst wurde geschrieben, das Betreten der Balkone sei "auf eigene Gefahr". Später wurde es dann untersagt. Ist doch klar, dass da was nicht stimmt.
Wie sich jetzt herausstellte, ist die diese Gefahr eine reine Vermutung. Die Hausverwaltung kann kein Gutachten vorlegen. Es gibt keins. Die Prüfung konnte keine Schäden feststellen.

Zitat (von cirius32832):
Den gibt es doch:

Zitat:
Die Verwaltung sagt nun (auf Nachfrage), die Benutzung der Balkone müsse aber trotzdem untersagt werden, da nicht auszuschließen ist, dass es versteckte Schäden geben könnte.



Die Verwaltung kommt damit ihrer Sorgfaltspflicht nach.


Das hat nichts mit Sorgfaltspflicht zu tun. An jeden Balkon der Welt kann es versteckte Schäden geben. Dafür gab es ja die Prüfung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Bringen wir es auf den Punkt: Der Vermieter hat eine Wohnung mit Balkon vermietet. Daher muss der Balkon auch benutzbar sein. Wenn er es nicht ist, muss der Vermieter den vertragsgemäßen Zustand ohne schuldhaftes Zögern wiederherstellen. Für die Übergangszeit gibt es eine Mietminderung. Aber das ist keine Dauerlösung. Der Mieter hat das Recht auf Widerherstellung des vertragsgemäßen Zustandes.

Ich habe nun nicht den ganzen Thread gelesen. Wenn die Hausverwaltung vom Vermieter entsprechend bevollmächtigt wurde, kann es sein, dass diese auch in Mietangelegenheit der Ansprechpartner ist. Häufig ist das aber nicht der Fall. Dann ist der Vermieter der Ansprechpartner. Der sollte informiert und um eine klare Erklärung gebeten werden: Entweder darf der Balkon benutzt werden oder er darf nicht benutzt werden. Bei letzterem gibt es eine Mietminderung und der Vermieter muss konkrete Maßnahmen zur Behebung der Probleme ergreifen und die im Zweifel auch nachweisen. Sonst kann der Mieter den Vermieter auch mit einer Klage auf Mängelbehebung zwingen.

Erstmal soll sich aber bitte der Vermieter klar äußern zur Nutzbarkeit des Balkons. So ein Wischiwaschi muss der Mieter nicht dulden.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Dieter Dost):
Daraufhin haben wir nach dem Gutachten gefragt.


Ihr habt wegen der Nebenkosten nach einem Gutachten bezüglich der Balkone gefragt? Das leuchtet nicht ein. Woher wusstet ihr von einem ja doch nicht existenten Gutachten? Wer hat euch die Läuse ins Ohr gesetzt?

Ich schätze mal, dass irgendjemand was aufgeschnappt und/oder sich was hingereimt hat als ein Statiker vor Ort war. Was gab es denn für "Ungereimtheiten" bezgl. der Balkone?

Zitat (von Dieter Dost):
Erst wurde geschrieben, das Betreten der Balkone sei "auf eigene Gefahr".


Wann hat das wer wie genau geschrieben?

Zitat (von cauchy):
Der Vermieter hat eine Wohnung mit Balkon vermietet.


Wenn die Balkone mitvermietet sind, dann stimmt das.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dieter Dost
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ihr habt wegen der Nebenkosten nach einem Gutachten bezüglich der Balkone gefragt? Das leuchtet nicht ein. Woher wusstet ihr von einem ja doch nicht existenten Gutachten? Wer hat euch die Läuse ins Ohr gesetzt?

Ich schätze mal, dass irgendjemand was aufgeschnappt und/oder sich was hingereimt hat als ein Statiker vor Ort war. Was gab es denn für "Ungereimtheiten" bezgl. der Balkone?


Wir hatten schon vorher nach den Balkonen gefragt, als nach dem Besuch des Statikers das "Betreten auf eigene Gefahr" ausgeschrieben wurde. Später wurde das Betreten verboten, was die Mieter auch akzeptiert hatten. Als uns die Nebenkostenabrechnung merkwürdig vorkam, haben wir Einsicht in die Unterlagen verlangt und jede Menge Fehler und Unsauberkeiten entdeckt. Hatte ich hier schon geschrieben.
Da ist es doch wohl völlig klar, dass man dem Vermieter/ der Hausverwaltung nicht mehr trauen kann. Natürlich will man dann schwarz auf weiß sehen, was der die Untersuchung des Statikers ergeben hat. Das sind keine Läuse oder Hingereimtheiten. Das hat sich der Vermieter selber eingebrockt.
Wie auch immer, auf Anfrage hat der Vermieter bestätigt, dass keinerlei Schäden festgestellt wurden. Aber das hatte ich hier auch schon geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von Dieter Dost):
Als uns die Nebenkostenabrechnung merkwürdig vorkam, haben wir Einsicht in die Unterlagen verlangt


Das ist doch auch in Ordnung, hat aber nichts mit dem Balkon zu tun.

Zitat (von Dieter Dost):
jede Menge Fehler und Unsauberkeiten entdeckt. Hatte ich hier schon geschrieben.
Da ist es doch wohl völlig klar, dass man dem Vermieter/ der Hausverwaltung nicht mehr trauen kann.


Warum? Jeder macht mal Fehler, du nicht?

Zitat (von Dieter Dost):
Wie auch immer, auf Anfrage hat der Vermieter bestätigt, dass keinerlei Schäden festgestellt wurden


Aha und dann wird das Betreten der Balkone untersagt? Irgendwie stimmt was nicht bei deiner Erzählung, aber ist auch egal, für Fläche, die ihr nicht nutzen könnt, müsst ihr auch nicht bezahlen.

Bezgl. einer evtl. Sanierung muss du eben warten, bis es soweit ist. Bei der heutigen Lage Handwerker an Land zu ziehen, dürfte das Jahr 2022 auch verstreichen, gehe ich mal von aus.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen