Hallo ,
ich habe mir letzten Monat eine Wohnung angesehen. Der Vermieter wohnt im weit weg von der Wohnung. Deshalb wurde mir die Wohnung von einer anderen Mieterin des Hauses gezeigt. Der Vermieter schrieb mir danach per E-Mail, dass er einen Mietvertrag fertig macht und mir zusenden wird. Der Mietvertrag war nicht vom Vermieter unterschrieben als er bei mir ankam. Es wurde vom Vermieter darum gebeten ihn alsbald unterschrieben zurückzusenden. Ich habe ihn dann in 2-facher Ausfertigung unterschrieben und an den Vermieter zurückgesendet. Das ist nun bereits 2 Wochen her und ich habe den Vertrag noch nicht zurück bekommen. Als ich den Vermieter per Mail darauf ansprach kam nur der Hinweis, dass er den Vertrag zur Wohnungsübergabe mitbringt. Die Wohnungsübergabe wird in ca. 3 Wochen stattfinden. Ich empfinde es als unfair, dass ich den Mietvertrag nicht vorab zugeschickt bekomme. Es wird von mir verlangt, dass ich die Kaution komplett in Bar zur Übergabe mitbringe. Ich halte das für Riskant, wenn ich noch gar keinen Vertrag habe. Ich muss bis zum Umzug noch einiges veranlassen: den Alten Mietvertrag kündigen, Wohnung für 3 Monate untervermieten, Internetanschluss und Strom ummelden. Da hätte ich natürlich gerne vorher eine Rechtssicherheit, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich zustande kommt, bevor ich am Ende ohne Wohnung dastehe. Auch meinen Sonderurlaub für den Umzug bekomme ich nur genehmigt, wenn ich einen Vertrag vorlegen kann. Ich wohne in einer Großstadt in der die Wohnungsnot groß ist. Ich möchte den neuen Vermieter natürlich nicht vergrauen. Kann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird? Oder kommt es häufiger vor, dass so gehandhabt wird?
Im Voraus vielen Dank für die Hilfe
Vermieter schickt Mietvertrag nicht zurück
Fragen zur Miete?
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Kann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird?
Von mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten.
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.
ZitatKann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird? :
Von mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten.
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Der Mieter hat das recht die Kaution innerhalb von 2 Monaten zu zahlen nach Mietbeginn. Dann gilt eben BGB. Umso besser.
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Womit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. § 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht.ZitatVon mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten. :
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Verlangen kannst du es. Nur kann dir keiner sagen, ob du damit den Vermieter vergraulst und was passiert, wenn er den Vertrag nicht zurückschickt. § 147 BGB regelt, bis wann der Vermieter dein Angebot auf Abschluss des Mietvertrages annehmen kann. Da steht nichts konkretes. Wäre also die Frage, bis zu wann man üblicherweise die Rücksendung des Mietvertrages erwarten darf. Da könnte sich dann ein Richter lustig austoben.ZitatKann ich trotzdem verlangen, dass mir der unterschriebene Mietvertrag vorher zugeschickt wird :
Ich persönlich würde freundlich darauf hinweisen, dass der unterschriebene Mietvertrag dringend benötigt wird und bitte unverzüglich zurückzusenden ist. Dies könne notfalls auch per Fax oder eingescannt per mail erfolgen. Andernfalls würde man sein Angebot zum Abschluss des Mietvertrages zurückziehen.
Beinhaltet aber natürlich die Gefahr, an so jemanden wie werner_r zu geraten, der erst die Kaution sehen will. Wobei es dann vielleicht eh besser ist, einen anderen Vermieter zu suchen.
ZitatEs wird von mir verlangt, dass ich die Kaution komplett in Bar zur Übergabe mitbringe. :
Quittung gut abheften, sonst kann man die Zahlung später nicht mehr nachweisen.
Zitat:Womit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. § 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht....ZitatVon mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten. :
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.
Man verstößt als Mieter nicht gegen das Gesetz (welches auch), wenn man freiwillig die Kaution vor Fälligkeit überweist. Und ein Vermieter stellt sich auch nicht "über das Gesetz", wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben zurücksendet. Im Streitfall müsste der Mieter belegen, dass überhaupt ein gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist ... - da wäre es doch einfacher, er drängt quasi die Kaution auf und bekommt dafür schnellstens alles schriftlich. Muss er aber natürlich nicht.
Ob es in einer Stadt mit Wohnraummangel sinnvoll ist, dem Vermieter mit Vertragsauflösung zu drohen, möchte ich auch mal bezweifeln.
Man kann natürlich die Kaution überweisen und nach Erhalt des Mietvertrages immer noch wegen Nicht-Fälligkeit zurückfordern um sie dann gesetzesgemäß in drei Raten zu zahlen. Wenn man es sich gleich zum Einstand mit dem Vermieter verderben will - warum nicht?
Der Vorschlag, die Kaution schnellstens zu überweisen in der Hoffnung, den Vertrag zu bekommen, ist nur ein Tipp und nichts rechtliches. Damit gehört er vielleicht nicht hierher, ist aber eine kreative Lösungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Problems.
Es gibt hier übrigens noch andere "Rechtsverstöße": so zum Beispiel der Arbeitgeber, der offenbar Vorlage des Mietvertrages verlangt. Da sollte auch eher das Nachreichen der Meldebescheinigung rechtmäßig sein - was macht man denn, wenn man zum Partner oder in Eigentum zieht?
Mir sind Menschen zuwider, die meinen, man müsse alle Rechte, die man hat, unbedingt bis zur Schikanegrenze ausreizen. Aber das nur nebenbei.
@TE: ist denn übrigens eigentlich sicher, dass du deine bisherige Wohnung untervermieten darfst? "Ich hab was besseres gefunden" dürfte eher kein gesetzlich anerkannter Grund sein, der deinen bisherigen Vermieter zur Zustimmung verpflichtet.
Meinst du damit den Mieter oder den Vermieter? Es sollte doch für jeden Vermieter klar sein, dass auch der Mieter Gewissheit haben will. Wenn der Mieter dies dem Vermieter erklärt und der Vermieter dennoch keine Bestätigung des Mietvertrages schickt, dann zeugt das von einer gewissen Ignoranz des Vermieters gegenüber den absolut verständlichen Interessen des Mieters. Und da muss sich der Mieter halt überlegen, ob diese Wohnung solch problematisches Vermieterverhalten rechtfertigt. Denn es besteht ja durchaus die Gefahr, das sich das im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses fortsetzt.ZitatMir sind Menschen zuwider, die meinen, man müsse alle Rechte, die man hat, unbedingt bis zur Schikanegrenze ausreizen. Aber das nur nebenbei. :
Und falls das auf die Forderung nach Kaution vor Mietvertragsabschluss (oder zumindest dessen Einlangung beim Mieter) abzielt: Ein solcher Vermieter verlangt ohne Rechtsgrund (Mietvertrag gibt es ja noch nicht) eine Kaution. Und er macht das gezielt, um das BGB zu umgehen, weil nach Abschluss des Mietvertrages ein solches Verlangen nicht durchsetzbar ist. Auch da muss sich ein Mieter überlegen, ob solch ein Verhalten tolerierbar ist oder ob man nicht besser die Finger von einem solchen Vermieter lässt.
Vielen Dank für die teilweise sehr konstruktiven Antworten .
@quiddje Ja, ich darf untervermieten. der Vermieter weiß schon Bescheid und ich habe bereits 2 Auslandssemester gemacht in denen ich jeweils untervermietet habe.
ZitatVor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. :
Korrektur: der Erhalt des Mietvertrages ist nicht relevant, sondern der Abschlus des Mietvertrages.
Ich würde dem Vermieter mit Zustellnachweis mitteilen, das er gemäß § 147 BGB bis 30 .10.2017 bei mir eingehend verbindlich erklären möge ob er das Angebot auf Abschluss des Mietvertrages annehmen möchte und den unterschriebenen Mietvertrag bis zu dem Datum zurücksenden möge.
Anderenfalls man nach dem Datum vom einer Nichtannahme ausgehen muss, sich an das Angebot nicht mehr gebunden fühlt und sich eine andere Wohnung sucht.
Und sich dann schon mal wieder auf Wohnungssuche begeben.
ZitatUnd er macht das gezielt, um das BGB zu umgehen, weil nach Abschluss des Mietvertrages ein solches Verlangen nicht durchsetzbar ist. Auch da muss sich ein Mieter überlegen, ob solch ein Verhalten tolerierbar ist oder ob man nicht besser die Finger von einem solchen Vermieter lässt. :
Das ist das was ich an unserem Mietrecht so krank finde. verstöße des Mieters kann der Vermieter sanktionieren durch Abmahnung und Kündigung de Wohnung. Verstöße des Vermieters sind komplett sanktionsfrei. In Städten wie Hamburg , Köln oder Frankfurt kann man sich als Vermieter alles erlauben. Man muss schlimmstenfalls mal zu unrecht eingenommenes Geld zurückzahlen aber ansonsten - kann dir das BGB komplett schnurz sein.
BGH v. 30.6.2004 – VIII ZR 243/03
–
bitte alles in Ruhe durchlesen
ZitatBGH v. 30.6.2004 – :VIII ZR 243/03 –
bitte alles in Ruhe durchlesen
Dann erkläre uns doch bitte, was du persönlich aus diesem Urteil schließt. Genauer wie du basierend auf diesem Urteil darauf kommst, dass du vor Abschluss eines Mietvertrages einen Anspruch auf eine Kaution hast.
ganz einfach: weil ich es kann.
Das ist keine Antwort auf die Frage gewesen. Du hast ein Urteil zitiert und wolltest offenbar irgendetwas damit sagen. Mir erschließt sich der Zusammenhang nicht und das bleibt auch nach dieser Schein-Antwort so.Zitatganz einfach: weil ich es kann. :
Das ist genau der Punkt. In den grossen Städten geht das, obwohl es gesetzlich verboten ist. Da es aber keine sinnvolle Möglichkeit gibt, dagegen vor zu gehen, hat Werner leider praktisch recht.
Zitat:Zitat:Womit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. § 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht....ZitatVon mir würdest du ihn erst nach Zahlung der Kaution erhalten. :
Ruf doch an, auf welches Konto du überweisen kannst.
Man verstößt als Mieter nicht gegen das Gesetz (welches auch), wenn man freiwillig die Kaution vor Fälligkeit überweist. Und ein Vermieter stellt sich auch nicht "über das Gesetz", wenn er den Mietvertrag nicht unterschrieben zurücksendet. Im Streitfall müsste der Mieter belegen, dass überhaupt ein gültiger Mietvertrag zustande gekommen ist ... - da wäre es doch einfacher, er drängt quasi die Kaution auf und bekommt dafür schnellstens alles schriftlich. Muss er aber natürlich nicht.
Ob es in einer Stadt mit Wohnraummangel sinnvoll ist, dem Vermieter mit Vertragsauflösung zu drohen, möchte ich auch mal bezweifeln.
Man kann natürlich die Kaution überweisen und nach Erhalt des Mietvertrages immer noch wegen Nicht-Fälligkeit zurückfordern um sie dann gesetzesgemäß in drei Raten zu zahlen. Wenn man es sich gleich zum Einstand mit dem Vermieter verderben will - warum nicht?
Der Vorschlag, die Kaution schnellstens zu überweisen in der Hoffnung, den Vertrag zu bekommen, ist nur ein Tipp und nichts rechtliches. Damit gehört er vielleicht nicht hierher, ist aber eine kreative Lösungsmöglichkeit des zugrunde liegenden Problems.
Es gibt hier übrigens noch andere "Rechtsverstöße": so zum Beispiel der Arbeitgeber, der offenbar Vorlage des Mietvertrages verlangt. Da sollte auch eher das Nachreichen der Meldebescheinigung rechtmäßig sein - was macht man denn, wenn man zum Partner oder in Eigentum zieht?
Mir sind Menschen zuwider, die meinen, man müsse alle Rechte, die man hat, unbedingt bis zur Schikanegrenze ausreizen. Aber das nur nebenbei.
@TE: ist denn übrigens eigentlich sicher, dass du deine bisherige Wohnung untervermieten darfst? "Ich hab was besseres gefunden" dürfte eher kein gesetzlich anerkannter Grund sein, der deinen bisherigen Vermieter zur Zustimmung verpflichtet.
Offensichtlich bist du nicht mächtig das zu lesen, was cauchy geschrieben hat, sondern verdrehst die Fakten - bist du etwa Politiker?
Mir ist es zuwider, dass Leute Sachen behaupten, die nicht wahr sind. Btw.: es ist jedem sein gutes Recht die gesetzlichen Rahmenbedingungen auszuschöpfen. Offensichtlich auch notwendig bei manchen.
Zitat:ZitatUnd er macht das gezielt, um das BGB zu umgehen, weil nach Abschluss des Mietvertrages ein solches Verlangen nicht durchsetzbar ist. Auch da muss sich ein Mieter überlegen, ob solch ein Verhalten tolerierbar ist oder ob man nicht besser die Finger von einem solchen Vermieter lässt. :
Das ist das was ich an unserem Mietrecht so krank finde. verstöße des Mieters kann der Vermieter sanktionieren durch Abmahnung und Kündigung de Wohnung. Verstöße des Vermieters sind komplett sanktionsfrei. In Städten wie Hamburg , Köln oder Frankfurt kann man sich als Vermieter alles erlauben. Man muss schlimmstenfalls mal zu unrecht eingenommenes Geld zurückzahlen aber ansonsten - kann dir das BGB komplett schnurz sein.
Wenn Vorsatz dahinter ist, kann man Betrug ahnden. Allerdings sieht man ja hier im Forum, wie manche das Recht so sehen...
Um eins klar zustellen: Man muss nicht immer auf die Rechte pochen. Kommunikation und Konsens sind der Schlüssel. Problem ist nur, dass anscheinend die Vermieter sich deutlich mehr rausnehmen, wie die Mieter.
Sieht man alleine an Mietminderung - da wird dann geschossen wie es geht - obwohl gerechtfertigt...
Zitatganz einfach: weil ich es kann. :
Habe dich jetzt mal gemeldet.
Erst ein Urteil posten, das nichts mit dem Thema zu tun hat und dann mitteilen, dass es ok ist gegen das Gesetz zu verstoßen.
ZitatDas ist genau der Punkt. In den grossen Städten geht das, obwohl es gesetzlich verboten ist. Da es aber keine sinnvolle Möglichkeit gibt, dagegen vor zu gehen, hat Werner leider praktisch recht. :
Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Da ist auch der Emailverkehr ausschlaggebend.
Wenn der Vermieter den Vertrag zusendet mit der Bitte zur Unterschrift (was wohl eine Zusage darstellt), und es selbst wochenlang nicht zurückschickt, wäre eine Frage, was ein Gericht dazu urteilen würde...
Zitat:
Wenn der Vermieter den Vertrag zusendet mit der Bitte zur Unterschrift (was wohl eine Zusage darstellt), und es selbst wochenlang nicht zurückschickt, wäre eine Frage, was ein Gericht dazu urteilen würde...
Unter der Voraussetzung, dass in einem Prozess nur über die hier vorgetragenen Fakten zu urteilen wäre, ist der Ausgang offensichtlich: es wurde kein Vertrag abgeschlossen.
Die Zusendung eines ausgefüllten Vertragsformulars ist definitiv nur die Aufforderung an den Interessenten zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots. Der Vertrag wird erst mit der Gegenzeichnung innerhalb der Annahmefrist durch den Vermieter abgeschlossen.
Dem stimme ich zu. Daher eben auch der Rat, sich nicht auf den aktuellen Zustand zu verlassen, sondern mindestens mal eine Bestätigung des Vermieters zum Abschluss des Mietvertrages einzufordern.ZitatUnter der Voraussetzung, dass in einem Prozess nur über die hier vorgetragenen Fakten zu urteilen wäre, ist der Ausgang offensichtlich: es wurde kein Vertrag abgeschlossen. :
Die Zusendung eines ausgefüllten Vertragsformulars ist definitiv nur die Aufforderung an den Interessenten zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebots. Der Vertrag wird erst mit der Gegenzeichnung innerhalb der Annahmefrist durch den Vermieter abgeschlossen.
Im übrigen können zusätzlich Fakten natürlich die Einschätzung ändern. Ohne den schriftlichen Mietvertrag in Händen zu halten, bleibt aber alles ein Risiko. Man könnte z.B. argumentieren, dass ein Mietvertrag zustande gekommen ist, wenn der Vermieter nachweisbar eine Kaution einfordert (was er hier offenbar ja nicht gemacht hat, die soll ja mitgebracht werden). Dann kommen aber solche Vermieter wie werner_r und man muss diskutieren, ob die Forderung einer Kaution durch den Vermieter bereits als konkludente Zustimmung zu werten ist. Keine Ahnung, wie so ein Verfahren ausgehen würde. Und natürlich können auch per email gemachte Zusagen einen Mietvertragsschluss implizieren. Gewissheit ist aber anders.
ZitatMan verstößt als Mieter nicht gegen das Gesetz (welches auch), wenn man freiwillig die Kaution vor Fälligkeit überweist. :
Und als Vermieter verstößt man nicht gegen das Gesetz, wenn man das akzeptiert.
Ist doch wie bei der zusätzlichen Bürgschaft die den Vermietern immer wieder von dem Vermietereltern aufgedrängt wird. Wenn die Initiative vom Mieter ausgeht, es freiwillig ist, dann ist auch eigentlich verbotenes rechtlich wirksam.
Nur ging hier die Initiative ja vom Vermieter aus.
Zitatganz einfach: weil ich es kann. :
Stimmt, denn es gibt keinen Straftatbestand der das sanktioniert.
Und aus dem BGB heraus gibt es auch keine Sanktionen, die weh tun.
ZitatDer Mieter hat das recht die Kaution innerhalb von 2 Monaten zu zahlen nach Mietbeginn. Dann gilt eben BGB. Umso besser. :
Nö es sind drei Monate.
ZitatMir ist es zuwider, dass Leute Sachen behaupten, die nicht wahr sind. :
Na dann sind Sie jetzt ja selber zuwider ...
@TE
Ich hoffe, Sie haben den Vertrag noch irgendwo abgespeichert, vor Unterschrift nochmals gründlich durchlesen, nicht dass da Änderungen sind ... es soll ja üble Leute auch unter den Vermietern geben.
Sie haben doch die Kontonummer, da können Sie ja auch die Kautoin überweisen, und zwar VOR der Übergabe. Dass Sie eigentlich Zeit hätten ... drei Monate ... drei Raten, die erste Rate ist fällig zu Beginn des MV (551 Abs. 2 BGB). Wenn jedoch der VM den Vertrag nicht vorher unterschreibt ... ist das mE völlig OK (man hat so seine Erfahrungen mit Mietern), aber in BAR halte ich auch für umgehbar, einfach vorab überweisen, auf der Überweisung nicht vergessen zu schreiben, dass dies die Kaution ist und dann den Vermieter bitte bei Wohnungsübergabe den Nachweis zur Kautionsanlage mitzubringen (man hat als Mieter ja auch schon einiges erlebt), und da wir nun alle Vorurteile bedient haben, können Sie sich auf die Wohnung ein wenig freuen
.
ZitatWomit du natürlich im vollen Bewusstsein gegen das Gesetz verstösst. :§ 551 BGB ist da noch nicht mal der entscheidene. Vor Erhalt des Mietvertrages entbehrt die Forderung nach Kaution jeder Rechtsgrundlage. Und um das klarzustellen: Mir sind Menschen zuwieder, die meinen, sich auf diese Weise über das Gesetz stellen zu wollen. Mir ist dabei vollkommen egal, ob sie damit durchkommen oder nicht.
Sprichst mir aus der Seele. Ich finde diese Art und Weise recht unsensibel, um es höflich auszudrücken.
I
Das verstehe ich nicht.
Ist doch alles freiwillig.
Jeder Vertragsschluss ist freiwillig. Aber der Gesetzgeber hat entschieden, dass vollständige Vertragsfreiheit nicht zu einem fairen und gedeihlichen Miteinander führen würde. Daher hat er an einigen Stellen Schutzmechanismen eingebaut, die grob gesagt den schwächerem Vertragspartner vor dem stärkeren schützen soll.ZitatDas verstehe ich nicht. :
Ist doch alles freiwillig.
§ 551 (4) BGB ist so ein Schutz. Und wenn du denn aushebeln willst, dann stellst du dich zumindest mal moralisch über das Gesetz. Du bist in dem Fall der Stärkere und drückst deinen persönlichen Vorteil gegen den Schutz des Schwächeren (hier Mieter) durch. Und da wunderst du dich, dass dies auf Widerspruch stösst?
Überleg dir doch mal, wie häufig du selbst vom Schutz des Gesetzgeber profitiert hast. Arbeitnehmerschutz, Mutterschutz, Konsumentenschutz (AGB-Recht), Bankenrecht usw. . Was glaubst du, wie es in Deutschland aussehen würde, wenn jeder jeden Vertrag mit dem Argument durchdrücken könnte, dass dieser doch freiwillig abgeschlossen wurde.
Zum Schluss eine Anmerkung zum § 551 BGB . Mir gefällt der auch nicht, aber er ist nunmal so wie er ist. Sowohl aus Mieter- als auch aus Vermietersicht gibt es da meiner persönlichen Meinung nach Verbesserungspotential. Die Diskussion darüber würde aber diesen Thread kaputt machen. Denn eigentlich geht es ja um die Frage, ob der Vermieter den unterschriebenen Vertrag zurücksenden muss und wie sich der Noch-Nicht-Oder-Vielleicht-Doch-Mieter dazu verhalten sollte.
ZitatDas ist genau der Punkt. In den grossen Städten geht das, obwohl es gesetzlich verboten ist. Da es aber keine sinnvolle Möglichkeit gibt, dagegen vor zu gehen, hat Werner leider praktisch recht. :
Mir geht es bei diesem Vorhaben des Vermieters nicht um die vorzeitige Kautionszahlung, vielmehr um das Ansinnen des Vermieters, was er der Mieterin zumutet. " Auch wenn es das Gesetz erlaubt, verbietet es der Anstand" .Mit solchen Menschen möchte ich nicht unter einem Dach leben.
Nur mal zur Klarstellung: es ist nicht verboten einen Vertragsabschluss von der Erfüllung eigener Vorstellungen abhängig zu machen. Auch wenn cauchy in der Antwort 26 völlig zu Recht auf die Ausübung der Macht des Stärken verweist. Die Schutzmechanismen greifen eben erst ab dem Vertragsabschluss - nicht schon vorher.
Solange es noch keinen Vertrag gibt, und hier gibt es noch keinen (nur Anbahnungen), kann sich der Mietinteressent nicht auf die drei Raten berufen. Ist im Grunde genommen recht einfach.
ZitatDenn eigentlich geht es ja um die Frage, ob der Vermieter den unterschriebenen Vertrag zurücksenden muss und wie sich der Noch-Nicht-Oder-Vielleicht-Doch-Mieter dazu verhalten sollte. :
Harry hat diese Frage bereits in der Antwort 8 unter Hinweis auf den § 147 (hier Absatz 2) beantwortet. Da der Vermieter nicht in angemessener Zeit den Antrag angenommen hat ist kein Vertrag zu Stande gekommen und der Antragsteller nun auch nicht mehr an sein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages gebunden.
[Ich nehme sehr stark an, dass dem Vermieter gar nicht bewusst ist, auf welch dünnem Eis auch er sich bewegt.]
Blendet man aber mal für einen Augenblick die rechtliche Seite aus und beschäftigt sich damit, wie es in der Praxis aussieht, kommt es doch letztlich nur darauf an, was vorher offen und ehrlich kommuniziert wurde.
Wenn ich als Vermieter vorher erkläre, dass ein Interessent nicht in die Auswahltrommel kommt, wenn die volle Kaution nicht vorher entrichtet wird, ist dies durchaus Ausnutzung eigener Stärke, aber rechtlich nicht angreifbar. Also kein Fall des cic.
im übrigen wäre so etwas doch vielen egal. Gefühlt haben nur rund 10 % meiner Mieter von dem Recht die Kaution in drei Raten zu zahlen Gebrauch gemacht. Alle anderen zahlen - obwohl sie es bei mir nicht müssten - alles in einer Summe.
Dem TS, dem es ja wohl um schnelle Vertragsklarheit geht, würde ich raten, den Vermieter trotz der Entfernung nach Terminabsprache aufzusuchen. Dann kann er alles fix machen und muss sich nicht noch Tage gedulden.
Aufwand dafür: unbestreitbar ja.
Dafür aber schnellstmögliche Rechts- und eigene Planungssicherheit.
Jeder muss für sich entscheiden ob Aufwand und Ertrag in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Berry
Dem stimme ich auch zu. Diese 3 Teile-Regelung ist aber gar nicht das entscheidene. werner_r fordert wie andere Vermieter auch die Kaution vor Abschluss des Mietvertrags. Also eine Vorabzahlung ohne jede Rechtsgrundlage. Der Vertrag, der dies besiegelt, soll ja erst danach abgeschlossen werden. Eigentlich ein typisches Vorgehen von Trickbetrügern ...Zitatim übrigen wäre so etwas doch vielen egal. Gefühlt haben nur rund 10 % meiner Mieter von dem Recht die Kaution in drei Raten zu zahlen Gebrauch gemacht. Alle anderen zahlen - obwohl sie es bei mir nicht müssten - alles in einer Summe. :
Und andere hier empfehlen sogar dem Mieter in diesem Thread, die Kaution irgendwohin zu überweisen, ohne dass der Mieter den Vermieter jemals gesehen oder irgendetwas Belastbares in der Hand hat. Und diese Empfehlung ist meiner Meinung nach fahrlässig.
Ich hatte das in #3 schon thematisiert. Für mich ist nicht eindeutig, ob die Annahmefrist inzwischen verstrichen ist.ZitatHarry hat diese Frage bereits in der Antwort 8 unter Hinweis auf den § 147 (hier Absatz 2) beantwortet. Da der Vermieter nicht in angemessener Zeit den Antrag angenommen hat ist kein Vertrag zu Stande gekommen und der Antragsteller nun auch nicht mehr an sein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages gebunden. :
ZitatUnd diese Empfehlung ist meiner Meinung nach fahrlässig. :
Diese Einschätzung teile ich ohne wenn und aber. Wenn nur Zug um Zug. Daher auch die Anregung des pers. Besuchs.
off-T: zu mir ist heute eine Neumieterin nur zur Unterschrift gekommen, weil sie sofortige Sicherheit haben wollte, obwohl ich ihr auch den Vertragsabschluss bis einschließlich Sonntag eingeräumt habe. Dafür ist sie hin und zurück mehrere hundert Km gefahren. On-T.
Auch da bin ich bei Dir, eindeutig ist es nicht, da keinerlei Daten genannt wurden . Aber ich gehe anhand der TS-Beschreibung von einem längeren Zeitraum siet der Rücksendung aus. Der TS erwähnt doch, dass er nachgefragt habe. Kann der TS aber wenn ich irre gerne klarstellen.ZitatIch hatte das in #3 schon thematisiert. Für mich ist nicht eindeutig, ob die Annahmefrist inzwischen verstrichen ist. :
Berry
Lass mal Werner außen vor. Ich hab das was er geschrieben hat, oder besser das, was er aussagen will, nicht wirklich verstanden (oder ernst genommen).Zitatwerner_r fordert wie andere Vermieter auch die Kaution vor Abschluss des Mietvertrags. Also eine Vorabzahlung ohne jede Rechtsgrundlage. Der Vertrag, der dies besiegelt, soll ja erst danach abgeschlossen werden. Eigentlich ein typisches Vorgehen von Trickbetrügern ... :
In unserem Fall soll Zug um Zug gehandelt werden, da glaube ich eher einen nicht rechtssicheren Vermieter als einen Trickbetrüger zu erkennen. Denn so wie beschrieben sind ja beide zwecks Übergabe der Wohnung vor Ort.
Berry
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