Vermieter unerlaubt in Wohnung

15. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Buchenweg
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)
Vermieter unerlaubt in Wohnung

Hallo zusammen.

Meine Freundin und ich, sind vor knapp 2 Monaten zusammengezogen. Wir haben jeweils 3 Schlüssel und 1 Schlüssel ist per Unterschrift und Versiegelung beim Vermieter (wohnt unter uns, 4. Schlüssel dort, falls wir uns mal ausperren sollten).

Letzte Woche, haben meine Freundin und ich, die Wohnung verlassen (1. Stock) und dabei jeweils, die Jalousie zum Wintergarten, wie auch 2 Fenster zum durchlüften aufgelassen. Wie das Pech für uns wollte, kam ein starkes Gewitter zu stande.

Der Vermieter hat daher den versiegelten Briefumschlag mit dem Schlüssel aufgemacht, ist in unsere Wohnung gegangen und hat dabei die Jalousie wieder nach oben gefahren (die wäre nicht versichert, er würde selbst dafür haften), sowie die Fenster geschlossen. Dabei ist er in jeder unserer Zimmer vorgedrungen und hat teilweise die Möbel, Schreibtische, Küchentisch, wie auch die Stühle angehoben um zu schauen, ob dort "Dämpfungen" angebracht worden sind. Den Vermieter habe ich beim Eindringen der jeweiligen Zimmer, wie Wohnung auf Video (jedes Zimmer ist mit einer Videokamera ausgestattet, da bei meiner Freundin schon einmal eingebrochen worden ist).

Beim "nach Hause kommen", durfte ich mir erstmal 1 Stunde lang anhören, was ich doch für ein schlechter Mieter sei (Freundin habe ich nach oben geschickt, da er total aggressiv war). Es wurde mir Gewalt angedroht, sowie evtl eine Kündigung, wenn so etwas noch einmal passieren würde. Auf mein Bestehen, den 4. Schlüssel rauszurücken, ist es nahezu eskaliert, da er schon den Griff an meinem Hals hatte. Daher habe ich diesen dann erstmal unten gelassen.

Die Frage ist, was kann ich mir erlauben um dagegen vorzugehen, oder wie soll ich mich verhalten? Die Vermieter sind sonst sehr zuvorkommend, haben uns sehr geholfen beim einrichten, mehr getan, als üblich wäre. Wir wollen eigentlich hier wohnen bleiben, haben seit Mietbeginn ein gutes Verhältnis, nur das überschattet das ganze.

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Buchenweg):
Die Frage ist, was kann ich mir erlauben um dagegen vorzugehen,

Unter den genannten Prämissen: nichts.



Zitat (von Buchenweg):
wie soll ich mich verhalten?

Unter den genannten Prämissen: daran arbeiten ein besserer Mensch zu werden.



Ich persönlich würde das Schloss wechseln, Strafanzeige gegen den Vermieter erstatten, fristlos kündigen und den Schadenersatz einklagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 480x hilfreich)

Ist das zufällig ein 2 Familien Haus in dem ihr mit dem Vermieter zusammen wohnt?

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#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1411 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Buchenweg):
Letzte Woche, haben meine Freundin und ich, die Wohnung verlassen (1. Stock) und dabei jeweils, die Jalousie zum Wintergarten, wie auch 2 Fenster zum durchlüften aufgelassen. Wie das Pech für uns wollte, kam ein starkes Gewitter zu stande.


Und damit war der Vermieter evtl. in einem Teil nicht unberechtigt in der Wohnung. Er wollte die Fenster schließen, um einen evtl. Wasserschaden zu vermeiden. Der Rest ist dann alelrdings nicht ok.

Ich würde das Schloß austauschen und dem VM sagen, dass er bei einem erneuten Gewitter und offenen Fenster euch anrufen soll, Ihr kommt dann unmittelbar zurück und schließt die Fenster.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10464 Beiträge, 4639x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Und damit war der Vermieter evtl. in einem Teil nicht unberechtigt in der Wohnung.
Um das einzuschätzen, müsste man die vertraglichen Regelungen überprüfen. Es wurde ja ein versiegelter Schlüssel hinterlegt. Im Vertrag wird ja hoffentlich stehen, unter welchen Bedingungen dieser benutzt werden darf. Ein Notfall lag aus meiner Sicht zumindest nicht vor. Ich glaube nicht, dass ohne einen solchen Schlüssel die Polizei/Feuerwehr die Tür aufgebrochen hätte, um Jalousien hochzufahren und Fenster zu schließen.

Der Teilnehmer hat laut Angabe jedes Zimmer mit Videokameras ausgestattet. Das ist sehr ungewöhnlich. Er sollte sich selber einschätzen, ob er mit diesem Vermieter weiter glücklich wird. Denn offenbar sieht der Vermieter die Privatsphäre seiner Mieter als geringwertiger im Vergleich zu seinen eigenen Interessen an. Ich glaube kaum, dass sich diese Grundeinstellung ändern wird. Auch nicht mit einem neuen Schließzylinder. Klar, dann kommt der Vermieter ohne Schlüssel nicht mehr in die Wohnung. Aber es wird andere Situationen geben, bei denen sich der Teilnehmer vom Vermieter kontrolliert und im Zweifel gemaßregelt fühlen wird.

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3789x hilfreich)

Wenn ihr dort wohnen bleiben woll: Ruhe bewahren! Dass der VM in die Wohnung geht, um die Jalousie einzufahren und die Fenster zu schließen ist nachvollziehbar, den Wasserschaden oder Sturmschaden an der Jalousie ginge sonst zu euren Lasten, das hat er also verhindert, kann man positiv sehen.

Dass ihr eine Kamera in der Wohnung habt, ist eure Sache.

Ich würde auch den Zylinder tauschen, auch wenn der VM sich auf den Kopft stellt - das ist euer Recht. Nach dem Auszug natürlich wieder tauschen. Einen Ersatzschlüssel kann man auch anderswo deoponieren. Den Zylinder könnt ihr auch "heimlich" tauschen. Falls der Tausch dem VM auffällt, dann nur, weil er erneut widerrechtlich in eure Wohnung wollte.

Aber der Hinweis von Paragrafenreiter ist wichtig: Wohnt ihr mt dem VM im 2-FH, hat dieser ein besonderes Kündigungsrecht. Wenn ihr verhindern wollt, in 6 Monaten die Wohnung los zu sein, dann ist ein Gespräch mit dem VM wichtig, damit das Mietverhältnis weiterlaufen kann.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49264 Beiträge, 17331x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich persönlich würde das Schloss wechseln, Strafanzeige gegen den Vermieter erstatten, fristlos kündigen und den Schadenersatz einklagen.


Das Schloss kann man natürlich wechseln.

Eine unberechtigte Strafanzeige berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

Wofür Schadenersatz gefordert werden könnte, erschließt sich mir auch nicht.

Zitat (von Buchenweg):
Die Frage ist, was kann ich mir erlauben um dagegen vorzugehen, oder wie soll ich mich verhalten?


Du kannst das Schloss tauschen und solltest in Zukunft vor dem Verlassen der Wohnung die Fenster schließen.

Zitat (von cauchy):
Ein Notfall lag aus meiner Sicht zumindest nicht vor.


Der Notfall sollte ja auch verhindert werden. Nach meiner Auffassung war der Vermieter unter Nutzung des Ersatzschlüssels berechtigt die Wohnung zu betreten um die durch das fahrlässige Verhalten des Mieters entstandene Gefahrenlage zu beseitigen. Da tatsächlich ein Gewitter aufgezogen ist, handelte es sich auch nicht nur um eine abstrakte Gefahrensituation.

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#7
 Von 
Janina1190
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 17x hilfreich)

Also das geht ja überhaupt nicht!
Der Vermieter hat unter keinen Umständen einfach in eine Wohnung zu latschen - außer vlt es besteht Gefahr für Leib und Leben. Würde er dort nicht ganz zufällig wohnen, wäre auch niemand gekommen um einen Schaden zu vermeiden. Der Schlüssel war ja auch nicht umsonst versiegelt.

Die Wohnung ist Privatsphäre des Mieters. Der Vermieter hat grundsätzlich keinen Zutritt dazu. Der Vermieter darf die Wohnung zwar betreten, wenn dies für den Unterhalt, die Wiedervermietung oder den Verkauf der Liegenschaft nötig ist. Und nicht, wenn er meint, einen Regenguss verhindern zu müssen!
Ist ja noch schöner - lüftet er dann im Sommer durch wenn ihr weg seid? Oder gießt im Urlaub die Blumen?

Entweder den Schlüssel einfordern, oder das Schloss tauschen lassen. Pers. würde ich mir schnellstens eine neue Wohnung suchen.

Wenn ihr noch in Ruhe leben möchtet, würde ich keine Strafanzeige stellen. Kündigen, ausziehen und schnell weg da.

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6856 Beiträge, 1579x hilfreich)

Zitat (von Buchenweg):
Letzte Woche, haben meine Freundin und ich, die Wohnung verlassen (1. Stock) und dabei jeweils, die Jalousie zum Wintergarten, wie auch 2 Fenster zum durchlüften aufgelassen. Wie das Pech für uns wollte, kam ein starkes Gewitter zu stande.

Der Vermieter hat daher den versiegelten Briefumschlag mit dem Schlüssel aufgemacht, ist in unsere Wohnung gegangen und hat dabei die Jalousie wieder nach oben gefahren (die wäre nicht versichert, er würde selbst dafür haften), sowie die Fenster geschlossen.

Das wird man als "Geschäftsführung ohne Auftrag" einstufen können. Es bestand akute Gefahr für das Eigentum der Mieter und für die Mietsache durch Wassereinbruch aufgrund starken Gewitterregens. Wobei das Wasser ja auch durch den Boden in darunterliegende Gebäudeteile laufen kann.

Insofern war das Vorgehen des Vermieters hier m.E. korrekt. Hätte er nicht machen müssen, durfte er aber. So wie er es auch bei einem Wasserrohrbruch, einer defekten Waschmaschine usw. tun dürfte. Dafür darf er im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sogar die Tür öffnen lassen - wenn er aber "für Notfälle" einen Schlüssel hat, kann man es ihm nicht verübeln, daß er den in so einer Situation genutzt hat.

(Daß man den Versicherungsschutz der Hausratversicherung verliert, wenn man bei Abwesenheit die Fenster offen lässt, ist den Mietern bewusst?)

Zitat:
Dabei ist er in jeder unserer Zimmer vorgedrungen und hat teilweise die Möbel, Schreibtische, Küchentisch, wie auch die Stühle angehoben um zu schauen, ob dort "Dämpfungen" angebracht worden sind.

Das hätte er jetzt eigentlich nicht tun dürfen, was ein Gericht dazu sagen würde, weiß man, wenn man ein Gericht fragt. "Bei der Schadensverhinderung zufällig gesehen, daß..." Käme vor Gericht wohl auf den konkreten Einzelfall an.

Zitat:
Beim "nach Hause kommen", durfte ich mir erstmal 1 Stunde lang anhören, was ich doch für ein schlechter Mieter sei (Freundin habe ich nach oben geschickt, da er total aggressiv war). Es wurde mir Gewalt angedroht, sowie evtl eine Kündigung, wenn so etwas noch einmal passieren würde. Auf mein Bestehen, den 4. Schlüssel rauszurücken, ist es nahezu eskaliert, da er schon den Griff an meinem Hals hatte. Daher habe ich diesen dann erstmal unten gelassen.

Das geht so selbstverständlich alles gar nicht.

Es ist aber ein merkwürdiger Widerspruch zu:

"Die Vermieter sind sonst sehr zuvorkommend, haben uns sehr geholfen beim einrichten, mehr getan, als üblich wäre."

Für mich klingt es so, als würde hier nur die halbe Geschichte erzählt...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6856 Beiträge, 1579x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ich würde das Schloß austauschen und dem VM sagen, dass er bei einem erneuten Gewitter und offenen Fenster euch anrufen soll, Ihr kommt dann unmittelbar zurück und schließt die Fenster

Und wenn die Mieter nach 20 Minuten dann da sind, tropft es bereits durch die Decke und die Wand ist nass...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6856 Beiträge, 1579x hilfreich)

Zitat (von Janina1190):
Also das geht ja überhaupt nicht!
Der Vermieter hat unter keinen Umständen einfach in eine Wohnung zu latschen - außer vlt es besteht Gefahr für Leib und Leben.

Nein. Gefahr für die Mietsache, drohende Schäden für andere Wohnungen usw. reichen völlig aus. Und auch drohende Gefahr für erhebliche Sachwerte des Mieters. Nennt sich "Geschäftsführung ohne Auftrag".
Zitat:
Die Wohnung ist Privatsphäre des Mieters. Der Vermieter hat grundsätzlich keinen Zutritt dazu. Der Vermieter darf die Wohnung zwar betreten, wenn dies für den Unterhalt, die Wiedervermietung oder den Verkauf der Liegenschaft nötig ist. Und nicht, wenn er meint, einen Regenguss verhindern zu müssen!

Der Vermieter darf die Wohnung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses betreten.

Das ist z.B. der Fall, wenn es Schäden an der Mietsache gibt. Oder wenn Renovierungsmaßnahmen geplant sind. Oder wenn er die Wohnung verkaufen und sie Kaufinteressenten zeigen will. Dabei muss sich der Vermieter rechtzeitig vorher anmelden, und muss schonend vorgehen.

Eine völlig andere Baustelle ist die Gefahrenabwehr. Und genau um die ging es im beschriebenen Fall. Da darf der Vermieter (oder die Feuerwehr, oder ein alarmierter Handwerker) die Wohnung jederzeit und auch in Abwesenheit des Mieters betreten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine völlig andere Baustelle ist die Gefahrenabwehr. Und genau um die ging es im beschriebenen Fall. Da darf der Vermieter (oder die Feuerwehr, oder ein alarmierter Handwerker) die Wohnung jederzeit und auch in Abwesenheit des Mieters betreten.


Es darf aber in Frage gestellt werden ob ein aufziehendes Gewitter bereits ein ausreichender Grund für einen derart massiven Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Das zu bewerten wird jedoch aus der Ferne nicht möglich sein. Allerdings gibt das weiter Verhalten des VM in der Wohnung Anlass zu der Vermutung das er nur auf einen kurzfristigen Grund für sein im Grunde nach rechtswidriges Verhalten gewartet hat.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36966 Beiträge, 6226x hilfreich)

Zitat (von Buchenweg):
Wie das Pech für uns wollte, kam ein starkes Gewitter zu stande.
Einzig aus dem Unwetter erschließt sich mir, dass dein Vermieter das durfte. Und weil er grad drin war, hat er nach den Dämpfern unter den Stühlen geschaut. Vermutlich nicht grundlos.
Zitat (von Buchenweg):
nur das überschattet das ganze.
Ja, verständlich.
Beiden sollte klar sein, dass diese Eskalation einmalig sein sollte---und möglichst nicht bei jeder unpassenden Gelegenheit wieder hochgezogen werden sollte. Also *Schwamm drüber*, wäre meine Empfehlung.
Hast du das mit den Kameras erwähnt? Falls ja, ist die Atmosphäre wohl vergiftet, da hilft kein Schwamm.
Zitat (von Buchenweg):
da er schon den Griff an meinem Hals hatte.
Das hat nichts mit Mietrecht zu tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von hh):
Eine unberechtigte Strafanzeige berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

Ich empfehle ml den kompletten Beitrag des TS zu lesen.
Das durchsuchen jedes Zimmers ist wohl kaum etwas, dass man bei üblicher Sozialisierung als "normal" bezeichnen kann.
Die Anzeige wegen dieser Vorfälle ist nicht unberechtigt.



Zitat (von hh):
Wofür Schadenersatz gefordert werden könnte, erschließt sich mir auch nicht.

Da empfehle ich mal die Rechtsprechung zu googlen, was passiert und welche Rechte dem Mieter zustehen wenn der Vermieter unberechtigt in die Wohnung vordringt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1008x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
wenn der Vermieter unberechtigt in die Wohnung vordringt.

Ich halte das Betreten der Wohnung in diesem Fall nicht für unberechtigt. Unberechtigt war das was der Vermieter nach dem Betreten und der Schadenabwehr getan hat. Zudem hätte er m.E. zumindest vor Betreten der Wohnung versuchen müssen die Mieter telefonisch zu erreichen. Vielleicht wären sie ja in zwei Minuten vor Ort gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Ich halte das Betreten der Wohnung in diesem Fall nicht für unberechtigt.

Ich auch nicht, "Gefahr in Verzug" ist da durchaus zu verargumentieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6114 Beiträge, 807x hilfreich)

Einfach Schloss austauschen und einem Freund den Ersatzschlüssel geben, den VM hierüber in Kenntnis setzen, dann ist das für die Zukunft schon mal erledigt.

Alles andere ... ich würde mir eine andere Wohnung suchen und zwar so schnell es geht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
den VM hierüber in Kenntnis setzen,

Davon kann ich nur abraten ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2562 Beiträge, 408x hilfreich)

Ich würde zunächst das Schloß austauschen und wenn er unbedingt einen Schlüssel haben will, würde ich ihm aus dem Baumarkt einen kleinen "Feuerwehr-Universalschlüssel für Holztüren" (umgangssprachlich auch "Axt" genannt) besorgen und übergeben.

Ein solcher Schlüssel sorgt nämlich dafür, dass man vor dem Einsatz zumindest mal kurz hinterfragt, ob es ein Notfall oder ein "will nur mal reingucken" ist.

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#19
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1856 Beiträge, 287x hilfreich)

Was wäre eigentlich gewesen, wenn der VM sich nicht um die offenen Fenster bei Ge-witter gekümmert hätte.? Es hätte möglicherweise zu einem Wasserschaden geführt und die Mieter wären nun der Ansicht, der VM hätte für Schadensabwehr sorgen müssen, dafür gab man ihm doch einen Ersatzschlüssel?

Wie wäre hier die Rechtslage?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#20
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1008x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Was wäre eigentlich gewesen, wenn der VM sich nicht um die offenen Fenster bei Ge-witter gekümmert hätte.? Es hätte möglicherweise zu einem Wasserschaden geführt und die Mieter wären nun der Ansicht, der VM hätte für Schadensabwehr sorgen müssen, dafür gab man ihm doch einen Ersatzschlüssel?

Im Eingangsbeitrag steht, dass der Schlüssel für den Fall war, dass sich die Mieter mal aussperren.
Aber egal, auch wenn der Schlüssel explizit für die Schadenabwehr gedacht gewesen wäre, würde es einen Vermieter nicht dazu verpflichten ständig anwesend zu sein und seine Mieter daraufhin zu kontrollieren, ob sie die Fenster geschlossen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1856 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Im Eingangsbeitrag steht, dass der Schlüssel für den Fall war, dass sich die Mieter mal aussperren.


Daran denkt der VM und schaut seelenruhig zu, wie es in besagter Wohnung reinregnet?

Zitat (von kathi2008):
Aber egal, auch wenn der Schlüssel explizit für die Schadenabwehr gedacht gewesen wäre, würde es einen Vermieter nicht dazu verpflichten ständig anwesend zu sein und seine Mieter daraufhin zu kontrollieren, ob sie die Fenster geschlossen haben.


Der VM war aber nachweisbar anwesend und hat die Fenster nicht geschlossen, so dass es einen erheblichen Wasserschaden gab. (alles fiktiv). Er bezog sich auf die
Abmachung, dass der Ersatzschlüssel bei ihm nur für eine Aussperrung gedacht ist.

Nun würde ich gerne wissen, ob man in diesem Fall den VM für den Schaden heran-
ziehen könnte.

Im Übrigen ist ein sog."Notfallschlüssel" für den VM immer eine riskante Angelegenheit und sollte gut durchdacht sein.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Nun würde ich gerne wissen, ob man in diesem Fall den VM für den Schaden heran-
ziehen könnte.


Könnte im Extremfall durchaus sein! So könnte z.B. bei einen Wasserschaden durch ein offenstehendes Fenster die Gebäudeversicherung durchaus fragen warum der VM dem Schadensverlauf tatenlos zugeschaut hat obwohl er doch einen Schlüssel zur Wohnung hatte.

Aber darum geht es geschilderten Fall doch überhaupt nicht, es geht im Kern darum das der VM den eventuell berechtigten Zugang zu Wohnung dazu genutzt hat um in der Privatsphäre des Mieters herumzuschnüffeln.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1856 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Könnte im Extremfall durchaus sein! So könnte z.B. bei einen Wasserschaden durch ein offenstehendes Fenster die Gebäudeversicherung durchaus fragen warum der VM dem Schadensverlauf tatenlos zugeschaut hat obwohl er doch einen Schlüssel zur Wohnung hatte.


Genau das ist zu befürchten.

Zitat (von Alter Sack):
Aber darum geht es geschilderten Fall doch überhaupt nicht, es geht im Kern darum das der VM den eventuell berechtigten Zugang zu Wohnung dazu genutzt hat um in der Privatsphäre des Mieters herumzuschnüffeln.


Diesen Vorwurf kann man dem VM leider unterstellen; nicht nur das. Sollte dem M eine
Sache aus seinem Besitz fehlen, lenkt der Verdacht ebenfalls auf den VM. Also, "Notfallschlüssel" nur bei absolut zuverlässigen, ehrlichen Mietern.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6114 Beiträge, 807x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Was wäre eigentlich gewesen, wenn der VM sich nicht um die offenen Fenster bei Ge-witter gekümmert hätte.?


Nichts wäre gewesen.

Zitat (von Leo4):
Der VM war aber nachweisbar anwesend und hat die Fenster nicht geschlossen, so dass es einen erheblichen Wasserschaden gab. (alles fiktiv). Er bezog sich auf die
Abmachung, dass der Ersatzschlüssel bei ihm nur für eine Aussperrung gedacht ist.

Nun würde ich gerne wissen, ob man in diesem Fall den VM für den Schaden heran-
ziehen könnte.


Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1856 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Nein.


"nein" ist so schnell gesagt; hast Du dafür eine Quelle?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6114 Beiträge, 807x hilfreich)

Es fehlt die vertragliche Grundlage um eine Haftung zu modellieren.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Es fehlt die vertragliche Grundlage um eine Haftung zu modellieren.


Seit wann bedarf bei Schadensersatzansprüchen einer vertraglichen Grundlage?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6114 Beiträge, 807x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Seit wann bedarf bei Schadensersatzansprüchen einer vertraglichen Grundlage?


Wie willst du denn die Zuständigkeit des Vermieters begründen?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wie willst du denn die Zuständigkeit des Vermieters begründen?


zum Beispiel §254 BGB (Mitverschulden)

Ein eventuell eingetretener Wasserschaden am Gebäude wäre ja unmittelbar auf das Eigentum des Vermieters erfolgt. Diesen Schaden könnte der vom Verursacher (Mieter) einfordern. Allerdings könnte man ihm ein Mitverschulden (zumindest in der Höhe des Schadens) zurechnen wenn er nachweisbar stundenlang zugeschaut hätte wie es im Fenster hinein regnet und er, trotz Notfallschlüssel, nicht unternommen hat.

-- Editiert von Alter Sack am 19.06.2021 16:41

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