Vermieter unternimmt nichts gegen Wasserschaden

19. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
KP
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter unternimmt nichts gegen Wasserschaden

Durch einen Toilettenabflussrohrbruch oder Ueberlaufen eines solchen Rohres wurde ein Wasserschaden (aufgeplatzter Lack an den Tuerrahmen, Wasserflecken an Waende und Decke) in Flur, Bad und Wohnkueche verursacht. Der Hausverwalter weigert sich, der Sache auf den Grund zu gehen bzw. die Schaeden in der gerade erst renovierten Wohnung zu beseitigen. Es wird behauptet, die Raeume seien ja wieder trocken, ausserdem sei mein Nachbar Verursacher, der angeblich etwas in die Toilette gekippt haben soll. Mein Nachbar weist glaubhaft diese Behauptung von sich, ausserdem deute nichts in seiner Wohnung darauf hin, was den Wasserschaden verursacht haben koennte.
1. Kann ich schon jetzt und wie lange Miete einbehalten (30 %)?
2. Wie soll ich mich gegenueber der Hausverwaltung verhalten.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gisela.St
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Aufgrund eines maroden Rohrsystems hat meine Mutter immer wieder Wassereinbrüche in ihren Friseursalon. Jetzt wollte sie ihren Vermieter in die Pflicht nehmen und die Miete kürzen, doch dieser verweist sie auf die Stadt, daß diese die Rohre nicht erneuert hat.
Jedenfalls hat meine Mutter jedesmal emense Schäden in ihrem Salon und Verdienstausfall, da sie ihre Kunden umschicken muß.

? Gisela St

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16805x hilfreich)

Um welche Rohre handelt es sich denn?

Die Rohre im Haus oder die draußen verlegten Rohre?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Gisela,

ich möchte Ihnen für die Zukunft vorschlagen, Ihre Fragen in einem eigenen Thread zu stellen.

Ohne den genauen Inhalt des Pachtvertrags zu kennen, ist eine richtige Einschätzung kaum möglich, da im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen der Grundsatz der Vertragsfreiheit wesentlich weiter gefasst ist. Zahlreiche Schutzvorschriften des BGB finden bei Pachtverträgen keine Anwendung bzw. können vertraglich abgeändert werden.

Unterstellen wir aber, dass es sich um einen "Standard"-Pachtvertrag handelt, bei dem die Instandhaltung Aufgabe des Verpächters ist und die Rechte des Pächters bei einem Mangel nicht beschränkt sind:

Unter dieser Premisse ist der Verweis des Verpächters auf die Instandhaltungspflichten der Stadt irrelevant, da er auch für Mängel einstehen muss, die von aussen auf die Mietsache einwirken. Er jedenfalls ist Ihrer Mutter als Pächterin gegenüber zur Beseitigung des Mangels verpflichtet; § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB .

Kommt er dieser Pflicht nach schriftlicher Mängelanzeige mit Fristsetzung nicht nach, kann Ihre Mutter neben der Mietminderung aus § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus § 536a Abs.1 BGB Schadensersatz verlangen. Dieser Schaden kann einerseits konkret sein, d.h. Beschädigung von Einrichtungsgegenständen durch den Wassereintritt u.ä. als auch abstrakt, d.h. Umsatzeinbußen durch kürzere Ladenöffnungszeiten. Dieser Schaden ist naturgemäß schwerer zu beziffern, er läßt sich aber aus den Daten der Buchhaltung ableiten. U.U kann von Ihrer Mutter auch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. §543 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgesprochen werden.

Durch den wiederkehrenden Wassereintritt besteht nicht nur die Gefahr der Schimmelbildung, es können auch das Mauerwerk und die Böden substanziell beschädigt werden. Wird also der Ursache nicht auf den Grund gegangen, bahnen sich zwangsläufig kostspielige und vor allem zeitraubende Sanierungsarbeiten an. Wird die Ursache tatsächlich in den Versorgungsleitungen der Stadtwerke festgestellt, kann m.E. ohnehin nicht Ihre Mutter als Pächterin die SW auf Schadensersatz verklagen, sondern alleine der Grundstückseigentümer.

Ich kann Ihnen nur dazu raten, in dieser Sache einen Rechtsanwalt einzuschalten und den Vorgang NICHT in Eigenregie durchzuführen. Vom Erfolg bzw. Misserfolg in diesem Streit hängt zu sehr die berufliche Existenz Ihrer Mutter ab.

MfG Gruwo

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