Vermieter unzufrieden mit Schönheitsreperaturen - gerechtfertigt?

30. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Camora7
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter unzufrieden mit Schönheitsreperaturen - gerechtfertigt?

Hallo zusammen,

ich möchte Ihnen folgenden Fall schildern:

In einer Mietswohnung, durch eine Immobilienverwaltung verwaltet, wohnen 3 gleichberechtigte Hauptmieter. Diese haben die Wohnung fristgerecht zum 1.12.2018 gekündigt und sind alle bereits ausgezogen. Hauptmieter A hat die Wohnung alleine geputzt, gestrichen, gefegt und durchgewischt - quasi alle Arbeiten erledigt um den Vermieter zufrieden zu stimmen. Die anderen beiden Hauptmieter B und C haben keinerlei Dinge beigetragen.

Nun folgende Situation: Die Abnahme der Wohnung verlief bescheiden, der Immobilienbeauftragte sei unzufrieden mit dem Zustand der Wohnung, da unter anderem die Wände "schattig" gestrichen seien, und die Arbeiten nicht fachmännisch durchgeführt worden sind. Der Hauptmieter A sieht dies jedoch nicht ein, da nur bei Betrachtung in einem bestimmten Winkel überhaupt auffällt, dass die Wände neu gestrichen worden sind. Dies und kleinere Mängel wurden durch den Makler beanstandet, und werden fachmännisch durch Handwerker in den nächsten Tagen "repariert".

Die Kaution der Wohnung läuft über Hauptmieter A, welcher eine "Kautionsversicherung" abgeschlossen hat. Dies heißt, er muss die Kaution am Ende der Versicherung zurücküberweisen. Da nun aber Kosten für die Reparatur entstehen werden, bleibt A auf den Kosten alleine sitzen. Hat er einen Anspruch darauf, dass sich Hauptmieter B und C ebenfalls beteiligen? Darf der Makler solche kleinen Details überhaupt bemängeln?

Beispielsweise hat Hauptmieter C Kabelkanäle an die Decke angebracht, mit einem Kleber der sich nicht lösen lässt - ohne dass A davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Nun will der Makler die ganze Decke neu tapezieren lassen. Muss A dafür haften? Ist dies überhaupt gerechtfertigt?

Liebe Grüße!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Camora7):
Muss A dafür haften? Ist dies überhaupt gerechtfertigt?

Alle Hauptmieter haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch, bedeutet der Vermieter kann sich aussuchen wen er zur Haftung heranzieht.
Wie die Hauptmieter das dann unter sich ausmachen ist nicht sein Problem.



Zitat (von Camora7):
da nur bei Betrachtung in einem bestimmten Winkel überhaupt auffällt, dass die Wände neu gestrichen worden sind.

Wenn so was "fachmännisch" gemacht wird, gibt es bei keinem Winkel "Schatten"



Zitat (von Camora7):
und werden fachmännisch durch Handwerker in den nächsten Tagen "repariert".

Gab es da eine Nachfrist um es selber zu beheben? Oder hat man dem so zugestimmt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat:
Da nun aber Kosten für die Reparatur entstehen werden, bleibt A auf den Kosten alleine sitzen.


Wenn A freiwillig und ohne dass dazu eine Rechtspflicht besteht sich bereit erklärt, die Kosten zu übernehmen, dann müssen sich B und C nicht daran beteiligen.

Zitat:
Darf der Makler solche kleinen Details überhaupt bemängeln?


Der Makler darf alles bemängeln, was ihm gerade einfällt. Der A darf sich durchaus dagegen wehren und bestreiten, dass es sich um einen Mangel gehandelt hat.

Zitat:
Beispielsweise hat Hauptmieter C Kabelkanäle an die Decke angebracht, mit einem Kleber der sich nicht lösen lässt - ohne dass A davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Nun will der Makler die ganze Decke neu tapezieren lassen. Muss A dafür haften?


Der Vermieter kann sich aussuchen, an wen er sich wendet. Im Innenverhältnis der Mieter muss jedoch C haften.

Zitat:
Ist dies überhaupt gerechtfertigt?


Meine Glaskugel ist gerade defekt.

0x Hilfreiche Antwort

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