Vermieter verlangt 937€ Bearbeitungsgebühr für vorzeitige Entlassung, bitte um schnelle Hilfe!

26. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verlangt 937€ Bearbeitungsgebühr für vorzeitige Entlassung, bitte um schnelle Hilfe!

Mein Mietvertrag hätte eigentlich geendet am 30.04.2024
Mein Mietverhältnis endet am 31.03.2023
Der Nachmieter hat den Mietvertrag bereits unterschrieben, die Übergabe erfolgt ebenfalls am 31.03.2023
Die Kündigungsbestätigung habe ich bereits auch erhalten, dass das Mietverhältnis beenden worden ist.

Ich habe rechtzeitig einen Nachmieter gefunden, sodass keine Lücken oder leeren Räumen entstehen für den Vermieter. Per Telefon wurde mir mitgeteilt, dass eine Bearbeitungsgebühr auf mich zukommen würde, dem ich am Telefon nur mündlich zugestimmt habe.

Heute habe ich Post mit einer "Bearbeitungsgebühr" von sage und schreibe 937€ bekommen für "zwei Monatsmieten". Ist das ein Scherz oder Betrug? Ich kenne sowas wie eine Auszugsgebühr, aber keine 937€!!!

Was soll ich nur tun?

-- Editiert von User am 26. März 2023 17:28

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Heute habe ich Post mit einer "Bearbeitungsgebühr" von sage und schreibe 937€ bekommen für "zwei Monatsmieten".

Diese 937 EUR sind 2 Monatsmieten oder wie ist das zu verstehen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja richtig, sind zwei Monatsmieten.

Hier ein Ausschnitt aus meinem Mietvertrag

https://imgur.com/a/H1jCRpF

-- Editiert von User am 26. März 2023 17:57

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#3
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

War die Befristung überhaupt zulässig?

Ich glaube das wird Sache für einen Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Ich glaube das wird Sache für einen Anwalt.


Wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben. Der Brief wurde auch ganz salopp verfasst.

"Sehr geehrte Herr *****
für die vorzeitige Entlassung berechnen wir Ihnen eine Bearbeitungsgebühr von zwei Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer"

Das wars...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Ist das ein Scherz oder Betrug?

Weder noch.
Es ist eine vertragliche Vereinbarung der man auch zugestimmt hat.



Zitat (von go630390-48):
Die Kündigungsbestätigung habe ich bereits auch erhalten
Zitat (von go630390-48):
für die vorzeitige Entlassung

Finde den Widerspruch...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weder noch.
Es ist eine vertragliche Vereinbarung der man auch zugestimmt hat.


Finde nichts davon in meinem Mietvertrag.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31903 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Was soll ich nur tun?
Ich meine, nichts, außer der Wohnungsübergabe am 31.3.23.
Er hat dir gekündigt? Oder hast du mit wichtigem Grund die vorzeitige Entlassung aus dem MV gefordert?

Hat der Vermieter den Nachmieter *akzeptiert*? d.h. hat auch der Vermieter den MV mit dem Nachmieter unterschrieben?


Der saloppe Brief bezieht sich nicht einmal auf den § 22 deines MV.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ich meine, nichts, außer der Wohnungsübergabe am 31.3.23.
Er hat dir gekündigt? Oder hast du mit wichtigem Grund die vorzeitige Entlassung aus dem MV gefordert?

Hat der Vermieter den Nachmieter *akzeptiert*? d.h. hat auch der Vermieter den MV mit dem Nachmieter unterschrieben?


Hallo,

Ja er hat mir gekündigt und ich habe auch die Kündigungsbestätigung bekommen.
Der Nachmieter wurde akzeptiert, der Mietvertrag unterschrieben und die Nachmieterin wird am 31.3.23 die Wohnung beziehen.

Ich wurde am Telefon darauf hingewiesen, dass ich womöglich was zahlen müsste, aber wie viel war alles so Fadenscheinig. Unterschrieben habe ich nichts, dann kam die Rechnung. Gekündigt wurde mir, bevor ich die Rechnung überhaupt erhalten habe.

"Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass ihr Mietvertrag vorzeitig zum 31.03.23 endet. Alle übrigen Bestimmungen aus der Kündigungsbestätigung vom 08.02.23 bleiben bestehen".

Das stand in der Kündigung.



-- Editiert von User am 26. März 2023 18:57

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Finde nichts davon in meinem Mietvertrag.

Und?
Völlig irrelevant.



Zitat (von go630390-48):
Unterschrieben habe ich nichts

Ist auch nicht notwendig.



Zitat (von go630390-48):
aber wie viel war alles so Fadenscheinig.

Dann sollte man halt bei so was nicht einfach ins Blaue hinein zustimmen.



Zitat (von go630390-48):
Ja er hat mir gekündigt

Aha, nun hat auf einmal der Vermieter gekündigt ... ?



Zitat (von go630390-48):
Das stand in der Kündigung.

Mit Sicherheit nicht.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mit Sicherheit nicht.


Was soll das? Warum sollte ich lügen? Ich kann dir den Brief gerne abfotografieren, das ist alles was dort stand. Wenn du mir nicht helfen willst und mich hier nur schikanierst, dann bitte ignoriere einfach mein Problem. Danke!

Ich habe einen Nachmieter gesucht und dem Vermieter gefragt ob er mich vorzeitig entlassen kann. Als ich den Nachmieter vorgestellt habe, kam kurz darauf die Kündigungsbestätigung vom Vermieter.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Wenn du mir nicht helfen willst und mich hier nur schikanierst, dann bitte ignoriere einfach mein Problem.

Bereits geringste Grundkenntnisse der deutschen Sprache lassen erkennen, dass das zitierte nicht aus einer Kündigung stammen kann.

Offenbar bist Du - warum auch immer - damit überfordert den Sachverhalt korrekt und für Dritte verständlich zu schildern.
Insofern erscheint es ratsam, dass man sich mit der Angelegenheit an jemanden wie einen Rechtsanwalt wendet.


Signatur:

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Mindestens der zweite Teil des zitierten Passus aus dem Mietvertrag ist übrigens unwirksam, aber das nur nebenbei. Ist hier ja eh nicht relevant.

Zitat (von go630390-48):
Ich wurde am Telefon darauf hingewiesen, dass ich womöglich was zahlen müsste, aber wie viel war alles so Fadenscheinig.
Der Ver,ieter ist beweispflichtig für eine konkrete Vereinbarung. Übliche Kostensätze gibt es hierbei nicht. Er müsste konkret die Höhe der Vereinbarung beweisen.

Alternativ könnte er versuchen zu beweisen, dass er einen Schaden in genau dieser Höhe hat. Sehe ich nicht wie das gehen soll.

Da bereits das Ende des Mietvertrages bestätigt wurde, kannst du die Rechnung erstmal ignorieren. Besser wäre es, bei der Wohnungsübergabe ein kurzes Schreiben mit der Ablehnung der Rechnung mangels Vereinbarung mitzubringen. Bitte genau aufpassen, was im Übergabeprotokoll steht. Ich würde mich wundern, wenn der Vermieter da nicht noch versucht, irgendwelche für ihn vorteilhaften Vereinbarungen unterzubringen.

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#13
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Weil noch niemand etwas dazu geschrieben hat
Die in #2 zitierte Vereinbarung (auf die der Vermieter sich anscheinend berufen will) spricht von einem Schadensersatz und nicht von 2 Monatsmieten.
DerVermieter müßte also einen Schaden nachweisen.
Nach der Schilderung wurde die Wohnungen ohne Mietausfall sofort wieder vermietet, also ohne Schaden.
Was will der Vermiter denn für einen Schaden ersetzt verlangen ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Was will der Vermiter denn für einen Schaden ersetzt verlangen ??

Er will eine Bearbeitungsgebühr, keinen Schadenersatz.
ich gehe eher davon aus, das wir hier einen Aufhebungsvertrag haben könnten und da sind die Beträge durchaus pauschal und unabhängig vom Schaden.


Signatur:

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Nach weiteren Details des Fragers kommt etwas Licht ins Dunkle.

Es liegt ein rechtskonformer Kündigungsausschluss vor. Es gibt hier in dem Falle also weder eine Kündigung und somit auch keine Kündigungsbestätigung.

Insofern hat sich mein Verdacht in Richtung Aufhebungsvertrag durchaus bestätigt.



Zitat (von go630390-48):
Mein Mietvertrag hätte eigentlich geendet am 30.04.2024

Nein, hätte er nicht.
Der Mietvertrag läuft - wie man deutlich lesen kann - unbefristet.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
ch gehe eher davon aus, das wir hier einen Aufhebungsvertrag haben könnten und da sind die Beträge durchaus pauschal
Das ist korrekt. Aber in diesem Fall hat der Vermieter ein Problem: Es ist unzweifelhaft vom Mieter zu beweisen, dass das Mietverhältnis gemeinsam beendet wurde. Gibt ja schließlich entsprechende Schreiben. Zudem würde sich der Vermieter absolut ins Bein schießen, wenn er jetzt anderes behaupten würde, denn er hat schon neu vermietet und muss am 1.Spiel die Wohnung an den neuen Mieter übergeben.

Der Mieter tut sich also leicht mit dem beweisen, dass ein Aufhebungsvertrag existiert. Wie will jetzt der Vermieter beweisen, dass eine Entschädigung in der geforderten Höhe vereinbart wurde? Selbst wenn er die telefonische Andeutung zu Bearbitungskosten und die Zustimmung des MIeters beweisen könnte, dann fehlt immernoch der Beweis über die Höhe.

Bei Handwerkerarbeiten wird ohne Vereinbarung eines expliziten Honorars von einer ortsüblichen Höhe ausgegangen. Die gibt es aber bei Aufhebungsverträgen im Mietrecht nicht. Die sind sehr individuell. Von daher sehe ich nicht, wie die Höhe der Forderung vom Vermieter bewiesen werden soll.

Insoweit kann es also sein, dass dem Wortlaut nach auf den Aufwand mit der Bearbeitung dieses Aufhebungsvertrages abgestellt wird, wenn der Vermieter die Vereinbarung von Bearbeitungskosten beweisen kann. Da die Nachmietersuche durch den Mieter vorgenommen wurde, entfällt an der Stelle der Vergleich mit einem Makler. Der Mieter hat ja offenbar die Aufgaben des Maklers übernommen. Ehrlich gesagt sehe ich dann nichts, was einen Aufwand von 1000 Euro netto hervorruft. Schon alleine der Ansatz über zwei Nettomieten ist dann unsinnig.

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#17
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe heute mit einem Anwalt telefoniert und ihm die Sache geschildert. Er selbst sagte erstmal nichts bezahlen, da solch ein Betrag ungewöhnlich sei, vorallem wenn Mieter sich um den Nachmieter gekümmert hat. Am Freitag gehe ich mit den Unterlagen zu ihm.

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#18
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Ich habe heute mit einem Anwalt telefoniert und ihm die Sache geschildert. Er selbst sagte erstmal nichts bezahlen (...)


Dazu hätte ich dir auch geraten.

Wenn der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von dir will, kann er ja klagen...ich kann mir nicht vorstellen, dass er damit durchkommt.

-- Editiert von User am 27. März 2023 15:02

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Dazu hätte ich dir auch geraten.
Ich nicht. Zumindest dann nicht, wenn es keine Rechtschutzversicherung gibt. Dazu ist es meiner Meinung nach viel zu früh. Das Geld wäre später möglicherweise besser investiert. Aber sei's drum. Sofern die Wohnungsübergabe vor dem Anwaltstermin ist, so versuche dort nichts rechtlich relevantes zu unterschreiben. Sonst kann auch der Anwalt nicht mehr viel machen.

Zitat (von Nana71):
Wenn der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von dir will, kann er ja klage
In den meisten Fällen wird er wohl einfach die Kaution dafür nehmen. Dann muss der Mieter aktiv werden und auf Kautionsrückzahlung klagen. Klar, kann man machen. Aber von alleine wird's in der Regel nicht funktionieren.

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#20
 Von 
go630390-48
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich melde mich zurück mit Neuigkeiten.

Ich war heute bereits bei einem Anwalt für Mietrecht und folgendes wurde besprochen:

1. Der Mietvertrag wurde genaustens vom Anwalt begutachtet. Dort konnte er keinerlei Vereinbarung finden, die diese 937€ rechtfertigen.

2. Habe ich mich ganz alleine um die Nachmieterin gekümmert und für einen lückenlosen Übergang gesorgt.

3. Er sagte selbst, dass das ein Versuch ist mir Geld aus der Tasche zu ziehen (typisch für Genossenschaften)

Wir sind jetzt so verblieben, dass ich die Zahlung auf jeden Fall ignorieren soll, da schriftlich darüber nichts festgelegt worden ist, außer die mündliche Benachrichtigung am Telefon. Er sagte auch, die könnten jetzt auch vor Gericht sagen, dass Mitarbeiter am Telefon zugehört haben, wie mir dort gesagt wurde ich soll das bezahlen, aber eher unwahrscheinlich und nicht wirklich zulässig.

Ich hoffe, dass ich da ohne Zahlung rauskomme.

Lg




-- Editiert von User am 28. März 2023 18:08

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Dort konnte er keinerlei Vereinbarung finden, die diese 937€ rechtfertigen.

Richtig, das war ja schon klar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go630390-48):
Wir sind jetzt so verblieben, dass ich die Zahlung auf jeden Fall ignorieren soll, da schriftlich darüber nichts festgelegt worden ist, außer die mündliche Benachrichtigung am Telefon.

Dann so machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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