Hallo,
ich stecke in einer etwas heikleren Situation:
Ich habe einen Mietvertrag
für mindestens 4 Jahre unterschrieben, und hab beim Vermieter nachgefragt ob ich 1. überhaupt und/oder 2. unter welchen Bedingungen ich frühzeitig aus dem Mietvertrag komme, da erst 2 Jahre davon um sind.
Die einzige Bedingung die er zu der Zeit gefordert hat, war dass ich einen passenden Nachmieter organisiere.
Dann habe ich die Anzeige geschaltet, Besichtigungen organisiert und mehrere Nachmieter gestellt, wobei jetzt ein passender Nachmieter auch den Mietvertrag zum 1.05. unterzeichnet hat.
Jetzt hat mir mein Vermieter eine Auflösungsvereinbarung zukommen lassen, die aber auf einmal 348Euro "Aufwandsentschädigung" beinhaltet.
Darf er das? Von einer Aufwandsentschädigung steht NICHTS im Mietvertrag, allerdings steht da auch nicht, dass ich überhaupt vor Ablauf der 4 Jahre aus dem Vertrag kann.
Muss ich diesen Kompromiss in Kauf nehmen und eingehen?
Ich zahle derzeit 311Euro Kaltmiete.
VIELEN DANK IM VORAUS!
Vermieter verlangt Aufwandsentschädigung
24. April 2017
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Frage vom 24. April 2017 | 17:45
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verlangt Aufwandsentschädigung
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#1
Antwort vom 24. April 2017 | 17:57
Von
Status: Bachelor (3205 Beiträge, 1438x hilfreich)
ZitatIch habe einen Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) für mindestens 4 Jahre unterschrieben, :
Genauer Wortlaut der entsprechenden Klausel?
ZitatJetzt hat mir mein Vermieter eine Auflösungsvereinbarung zukommen lassen, die aber auf einmal 348Euro "Aufwandsentschädigung" beinhaltet. :
Darf er das?
Seine Bedingung dich vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Er hätte auch auf Vertragserfüllung deinerseits bestehe können. Einen gestellten Nachmieter hätte er auch nicht akzeptieren müssen.
Sagen wir mal so, dir sind mindestens 2 Monatsmieten erspart geblieben.
-- Editiert von Anitari am 24.04.2017 17:58
#2
Antwort vom 24. April 2017 | 18:38
Von
Status: Unparteiischer (9148 Beiträge, 4272x hilfreich)
Wurde der Mietvertrag des Nachmieters bereits von beiden Seiten unterschrieben und will der Nachmieter auch wirklich einziehen? Dann könntest du die Forderung des Vermieters einigermaßen entspannt sehen. Wenn kein Aufhebungsvertrag mit dir zustande kommt, hat dein Vermieter ein Problem. Denn wie will er dann dem Nachmieter die Wohnung am 1.5. überlassen? Du bist dann ja noch Mieter! Der Vermieter ist dann nicht mehr wirklich in der Position, Forderungen zu stellen.Zitatwobei jetzt ein passender Nachmieter auch den Mietvertrag zum 1.05. unterzeichnet hat. :
Aber natürlich muss man bei sowas vorsichtig sein. Kann sein, dass er in den sauren Apfel beißt und dem Nachmieter lieber den Schadensersatz bezahlt und du bleibst dann noch die nächsten 2 Jahre auf der Miete sitzen. Seh es als Pokerspiel. Dein Einsatz ist die Restmiete, sein Einsatz Schadensersatz für den Nachmieter, wenn er den Mietvertrag nicht einhalten kann. Überlege selbst, welches Blatt dir besser gefällt.
Wenn der Mietvertrag mit dem Nachmieter jedoch noch nicht unterschrieben wurde, dann sieht sein Blatt deutlich besser aus als deins.
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#3
Antwort vom 24. April 2017 | 19:18
Von
Status: Praktikant (931 Beiträge, 196x hilfreich)
ZitatDann habe ich die Anzeige geschaltet, Besichtigungen organisiert und mehrere Nachmieter gestellt, wobei jetzt ein passender Nachmieter auch den Mietvertrag zum 1.05. unterzeichnet hat. :
Für wen wäre der Nachmieter passend?
ZitatIch habe einen Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Vorlage Wohnung ) für mindestens 4 Jahre unterschrieben, :
3 Monate vor Ablauf der 4 Jahre darfst/kannst Du kündigen, soll heissen, nach 45 Monaten. Ansonsten wäre eine fristlose Kündigng innerhalb des Kündigungsausschlusses möglich, sofern Du dazu Grund hast/hättest.§ 543 BGB
-- Editiert von Banane123 am 24.04.2017 19:19
#4
Antwort vom 24. April 2017 | 20:53
Von
Status: Student (2455 Beiträge, 634x hilfreich)
Anitari wollte wohl ehr daraufhin hinweisen, dass ein Kuendigungsausschluss ueber 48 Monate häufig ungültig ist und es dann nur 3 Monate sind.
#5
Antwort vom 25. April 2017 | 07:44
Von
Status: Bachelor (3205 Beiträge, 1438x hilfreich)
Zitat3 Monate vor Ablauf der 4 Jahre darfst/kannst Du kündigen, soll heissen, nach 45 Monaten :
Oder jetzt zum 31. Juli, falls die Kündigungsverzichtsklausel unwirksam sein sollte.
ZitatAnitari wollte wohl ehr daraufhin hinweisen, dass ein Kuendigungsausschluss ueber 48 Monate häufig ungültig ist und es dann nur 3 Monate sind. :
3 Monate sind es für den Mieter immer. Daran ändert auch ein Kündigungsverzicht nichts.
Aber richtig, ich wollte darauf hinweisen das die Klausel möglicherweise unwirksam sein könnte.
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