Vermieter verlangt Mangelbeseitigung nach Auszug

25. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Lala2k8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Vermieter verlangt Mangelbeseitigung nach Auszug

Hallo allerseits,

mein Mieter verlangt nach meinem Auszug die Beseitigung einger Mängel (Kratzer im Parkett). Dies habe ich jetzt meiner Privathaftpflichtversicherung gemeldet und diese wird sich denn auch damit befassen, sobald vom Vermieter eine Kostenaufstellung vorliegt (habe ich nicht bekommen).

Allerdings gibt es auf dem Übergabeprotokoll etwas, was mich etwas stutzig macht:

Ich habe mit meiner Lebensgefährtin in der Wohnung gewohnt und wir haben uns getrennt. Sie ist dann 2 Monate vor mir ausgezogen, hat mir jedoch ihre Küche für die Zeit überlassen (die Küche war ihr Eigentum). Diese Küche hat dann die Nachmieterin von ihr Übernommen (abgekauft), ein Kaufvertrag wurde gemacht.

Es ist so, dass die Küchenplatte ca. 1mm zu hoch war, sodass das Fenster ganz leicht über die Platte "geschabt" ist, wenn man die Platte nicht durch leichten Druck nach unten gebogen hat.

Ich habe die Wohnung an meine Nachmieterin übergeben.

Diese hat dann mit dem Vermieter sich die Mängel, welche bestanden nochmal angesehen (quasi ein 2. Übergabeprotokoll erstellt).

Auf diesem zweiten Übergabeprotokoll steht jetzt, dass die Fenster in der Küche nicht aufgehen und in der Folge nicht geputzt werden können. Ich soll diesen Mangel nun beheben.

Die Küche gehört ja nur garnicht mir, und ist ja auch kein Mietgegenstand, sondern Privateigentum der jetzigen Mieterin.

Was muss bzw. muss ich jetzt nicht tun?

Vielen Dank für euren Rat.

-- Editiert von Moderator am 25.06.2013 19:27

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

mein Mieter verlangt nach meinem Auszug die Beseitigung einger Mängel (Kratzer im Parkett). Dies habe ich jetzt meiner Privathaftpflichtversicherung gemeldet und diese wird sich denn auch damit befassen, sobald vom Vermieter eine Kostenaufstellung vorliegt (habe ich nicht bekommen).

So kann das eigentlich nicht sein ...

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

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#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Davon ausgehend dass Sie alleiniger Vertragspartner mit Ihrem Vermieter sind, geht das beschädigte Parkett zu Ihren Lasten. Verkäuferin der Küche ist Ihre Ex-Partnerin. Hier kommt es auf den zwischen den Damen ausgehandelten Vertrag an. Bei einem Verkauf unter Ausschluß von Gewährleistung und Garantie, oder wie gesehen, hat die Käuferin das Nachsehen.

Das ist meine nichtanwaltliche Meinung.



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-- Editiert Moderator am 27.06.2013 02:47

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lala2k8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

>Vermieter verlangt Mangelbeseitigung nach Auszug
mein Mieter verlangt nach meinem Auszug die Beseitigung einger Mängel (Kratzer im Parkett). Dies habe ich jetzt meiner Privathaftpflichtversicherung gemeldet und diese wird sich denn auch damit befassen, sobald vom Vermieter eine Kostenaufstellung vorliegt (habe ich nicht bekommen).

Das stimmt, es muss natürlich heißen "mein Vermieter verlangt nach [...]"

mein Fehler, sorry


Die Küche wurde von privat ohne Garantie/Gewährleistung verkauft, die jetzige Mieterin hat die Küche auch vorher gesehen, und konnte sie ausgiebig ausprobieren etc.

Also schreibe ich meinem Vermieter zu der Sache, dass ich damit nichts zutun habe, da die Küche ein Einrichtungsgegenstand und das Eigentum von Frau XYZ ist und er sich an Sie wenden soll, wenn ihm das mit den Fenstern nicht passt?

Danke erstmal.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote:
Also schreibe ich meinem Vermieter zu der Sache, dass ich damit nichts zutun habe, da die Küche ein Einrichtungsgegenstand und das Eigentum von Frau XYZ ist und er sich an Sie wenden soll, wenn ihm das mit den Fenstern nicht passt?

Genau :-)

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Also schreibe ich meinem Vermieter zu der Sache, dass ich damit nichts zutun habe, da die Küche ein Einrichtungsgegenstand und das Eigentum von Frau XYZ ist und er sich an Sie wenden soll, wenn ihm das mit den Fenstern nicht passt?



So funktioniert das aber nicht.

Mit dem Kaufvertrag hat der Vermieter nichts zu tun, Verträge zu Lasten Dritter gibt es nicht.

Was den Mietvertrag angeht, ist der Anspruch des Vermieters auf die Beseitigung von Mieterschäden mit dessen Ende entstanden. Gegen den Mieter, der den Mangel eingebaut hat. Dieser Anspruch besteht nach wie vor.

Der neue Mieter wäre nur in der Pflicht, wenn er dem Vermieter gegenüber die Haftung übernommen und der Vermieter dem zugestimmt hätte.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Was den Mietvertrag angeht, ist der Anspruch des Vermieters auf die Beseitigung von Mieterschäden mit dessen Ende entstanden. Gegen den Mieter, der den Mangel eingebaut hat. Dieser Anspruch besteht nach wie vor.


Das erscheint allerdings ein bisschen sehr formalistisch. Ich sehe nicht dass da irgendein Gericht mitgehen würde.

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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Das erscheint allerdings ein bisschen sehr formalistisch. Ich sehe nicht dass da irgendein Gericht mitgehen würde.



Sehr schön, dann haben wir hier endlich das Problem der Mietereinbauten gelöst, das führt ja bisher zu viel Streit.

Man muß also nur Alles dem Nachmieter "andrehen" und schon schaut der Vermieter in die Röhre und bleibt ggf. auf seinem Schaden sitzen.

Die Richter werden sicher froh sein, wenn die Prozesse künftig weg fallen. Die Anwälte verdienen so gut, daß sie den Einnahmeausfall sicher locker wegstecken werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Man muß also nur Alles dem Nachmieter "andrehen" und schon schaut der Vermieter in die Röhre und bleibt ggf. auf seinem Schaden sitzen. <hr size=1 noshade>


Das ist doch nun wirklich reine Klug*******rei. Dass es bei echten Substanzverletzungen anders aussieht ist wohl klar. Dann wäre eine Rechtsausübung ja keine "reine Förmelei" mehr sondern ein berechtigtes Interesse.

Hier liegt allerdings kein Substanzschaden vor. Das Fenster öffnet nur nicht voll weil die Küchenplatte im Weg steht. Ein "Schaden abwälzen" scheidet also aus.

Das ist auch kein Mangel der Wohnung wenn die Küche nicht mitvermietet ist. Auch insofern scheidet ein berechtigtes Interesse also aus.

Das ganze ins extrem gedreht: Der Mieter lässt in der sonst komplett geräumten Wohnung einen Besen stehen. Diesen kauft die Nachmieterin.

Glauben Sie jetzt wirklich dass ein Gericht auf der Basis von "der Anspruch die Wohnung geräumt zurück zu erhalten ist mit Ende des Mietverhältnisses entstanden" den Mieter kostenpflichtig dazu verurteilt den Besen vor die Tür zu tragen nur damit die Nachmieterin ihn dann sofort wieder zurückträgt? Es gibt ja auch noch §226 BGB .

Nicht anders liegt der Fall hier.

Die Küche ist jetzt Eigentum der Nachmieterin. Ob sie sich damit die Fenster so zustellt, dass sie nicht mehr voll aufgehen geht den Vermieter schlicht nichts an. Das liegt in ihrer Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand (jedenfalls so lange dadurch keine anderen Pflichten - bspw. Lüften, Rettungswege - verletzt werden.

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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist doch nun wirklich reine Klug*******rei. Dass es bei echten Substanzverletzungen anders aussieht ist wohl klar. Dann wäre eine Rechtsausübung ja keine "reine Förmelei" mehr sondern ein berechtigtes Interesse.

Hier liegt allerdings kein Substanzschaden vor. Das Fenster öffnet nur nicht voll weil die Küchenplatte im Weg steht. Ein "Schaden abwälzen" scheidet also aus. <hr size=1 noshade>



Ich lerne ja ständig dazu. Bisher dachte ich immer, daß nicht nur die "Substanz", sondern auch die vertragsgemäße Funktion vermietet wird. "Gebrauch", so hatte ich § 535 BGB verstanden.

Daß das "Schikane" ist, wenn der Vermieter auf der Funktionsfähigkeit seines Eigentums besteht, war mir auch neu.

Das ganze könnte eben dazu führen, daß der Vermieter auf dem Rückbau besteht. Mieter-Küche ganz raus. Dann wäre die Fliege endgültig zum Elefanten mutiert.


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#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Daß das "Schikane" ist, wenn der Vermieter auf der Funktionsfähigkeit seines Eigentums besteht, war mir auch neu.


Eben. Die vertragsgemäße Funktion ist "vermietet". Das Recht sich zu beschweren steht nicht dem Vermieter zu, sondern allein der Nachmieterin gegenüber der Verkäuferin.

So lange er an der Funktionsfähigkeit kein berechtigtes Interesse hat (s.o. - Nutzungrecht und damit Interesse an Funktionieren steht nicht ihm sondern der Nachmieterin zu; ein Mangel der Wohnung liegt nicht vor), warum sollte er sie fordern dürfen?

quote:
Das ganze könnte eben dazu führen, daß der Vermieter auf dem Rückbau besteht. Mieter-Küche ganz raus. Dann wäre die Fliege endgültig zum Elefanten mutiert.


Da würde natürlich genau das gleiche gelten. Er kann der Mieterin schließlich nicht vorschreiben was für eine Küche sie zu nutzen hat.

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#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
quote:Das ganze könnte eben dazu führen, daß der Vermieter auf dem Rückbau besteht. Mieter-Küche ganz raus. Dann wäre die Fliege endgültig zum Elefanten mutiert.

Da würde natürlich genau das gleiche gelten. Er kann der Mieterin schließlich nicht vorschreiben was für eine Küche sie zu nutzen hat.



Ach so ist das.

War mir jetzt auch neu, daß die Eigentumsgarantie so geringes Gewicht hat und der Vormieter sich so leicht allen Verpflichtungen entziehen kann.

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#12
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
War mir jetzt auch neu, daß die Eigentumsgarantie so geringes Gewicht hat und der Vormieter sich so leicht allen Verpflichtungen entziehen kann.


So langsam ist mir ein völliges Rätsel wovon Du sprichst. Man hat keine Eigentumsgarantien wenn und in so weit man die Rechte freiwillig abtritt (Vermietung des Nutzungsrechtes).

Es entzieht sich auch niemand seiner Verpflichtung. Der Rückbau wird ja nicht unzulässig. Er muss jetzt nur eben vom Nachmieter vorgenommen werden. Das wäre im übrigen auch sonst nicht anders. Selbst wenn diese Küche nicht stehen bliebe, der Nachmieter würde ja eine andere einbauen die auch zurückgebaut werden müsste.

Vermieden wird lediglich eine unnötige Formalie (Vormieter baut aus, Mieter nimmt ab, Nachmieter baut gleiche Küche wieder ein).

Es wäre nett wenn hier ein bisschen weniger Sarkasmus und ein bisschen mehr Argument käme.

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-- Editiert Ebenezer am 27.06.2013 11:34

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#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Das wäre im übrigen auch sonst nicht anders. Selbst wenn diese Küche nicht stehen bliebe, der Nachmieter würde ja eine andere einbauen die auch zurückgebaut werden müsste.


Ja, aber vielleicht könnte man dann das Fenster ohne Probleme öffnen?

Ganz besonders in Bad und Küche kann der Vermieter das wohl schon verlangen. Ich weiss, es ist kleinkariert, aber ich mag das Thema "woher kommt bloß der Schimmel" einfach nicht.

Man könnte auch ganz einfach die Arbeitsplatte die entscheidenden Millimeter senken, die Unterschränke sind meistens höhenjustierbar.

Aber das wäre wohl zu einfach.


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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Man könnte auch ganz einfach die Arbeitsplatte die entscheidenden Millimeter senken, die Unterschränke sind meistens höhenjustierbar.

Aber das wäre wohl zu einfach.


Sinnvoll, keine Frage. Aber Ansprechpartner hierfür ist die aktuelle Mieterin (die mit Zugriff auf die Platte und der Pflicht zum Lüften), nicht der Altmieter.

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#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Aber Ansprechpartner hierfür ist die aktuelle Mieterin (die mit Zugriff auf die Platte und der Pflicht zum Lüften), nicht der Altmieter.




Prima, dann gibt es den Vertrag zu Lasten Dritter also doch.

Der Altmieter erhält die Kaution ausbezahlt und alle sind es zufrieden.

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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lala2k8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Falls ich dazu nochmal etwas schreiben darf:

Es ist ja nicht so, dass die Küchenfenster nicht mehr aufgehen. Man kann sie problemlos auf kipp machen und man kann sie auch fast komplett weit öffnen.

Die Fenster sind auch kein Fluchtweg, der ist oben unter dem Dach.

Die Fenster beschädigen auch die Platte nicht, und nehmen auch selbst keinen Schaden.

Die Fenster lassen sich auch noch problemlos reinigen (schließlich haben wir die Fenster auch regelmäßig geputzt in den zwei Jahren in denen Wir dort gewohnt haben).

Die Behauptung, die Fenster ließen sich nicht öffnen ist schlicht und ergreifend Quatsch.


Die Küche lässt sich leider nicht den entscheidenen Millimeter absenken, ein leichter Druck auf die Arbeitsplatte genügt jedoch, damit das Fenster ohne schleifen soweit geöffnet werden kann, damit einem ordentlichen Lüften nichts mehr im Wege steht.


Der Vermieter hat sich die Küche in den letzten zwei Jahren ja auch nicht einmal angeschaut, geschweige denn irgendwas beanstandet...darum halte ich die ganze Sache für reine Schikane (meine ehrliche Meinung)...


Wie ist das denn, wenn ich einen großen Schrank von meinem Vormieter kaufe, welcher den Schrank vor dem Fenster stehen hatte. Kann ich dann auch verlangen, dass mein Vormieter jetzt die Probleme beseitigt, dass ich das Fenster nicht auf bekomme und kein Licht durch das Fenster kommt?!

Eine Küche ist ja immerhin noch ein Einrichtungsgegenstand, welcher im Privatbesitz steht, solange er nicht Gegenstand der Mietsache ist oder etwa nicht? Und seit wann hat mein Vermieter mir dann vorzuschreiben, wie ich meine Einrichtung zu stellen habe?

Das wäre mir neu und käme mir auch nicht rechtens vor...

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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Prima, dann gibt es den Vertrag zu Lasten Dritter also doch.


Liebe Güte. Das wird aber langsam zum Trollen!

Worin bitte soll denn hier die "Last" für den Dritten liegen? Wieviel Kaution würdest Du denn gerne für die Beseitigung des Mangels "da steht etwas vor dem Fenster" einbehalten? Das ist doch Mumpitz.

Entweder drücke ich mich schlecht aus so dass meine Argumente nicht ankommen, oder Du hast ein Gegenargument das ich einfach nicht sehe.

quote:
Das wäre mir neu und käme mir auch nicht rechtens vor...


So ist es m.E. auch.

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2x Hilfreiche Antwort

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