Vermieter verlangt Zahlung der Stromkosten

30. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Prukkl
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verlangt Zahlung der Stromkosten

Hallo Leute,

Anfang März bezog ich in einem Studentenwohnheim als Untermieter ein Apartment. Ich habe mit dem Vermieter (nicht das Studentenwerk) eine Untermietvertrag ausgemacht und darin stand nur, dass der Mietzins zu zahlen ist. Keine Erwähnung von Nebenkosten oder Stromkosten etc.
Der Vertrag lief Ende September aus und heute forderte mich der Vermieter auf, die Stromabrechnung der bewohnten Monate zu zahlen.
Für die Zahlung behält der Vermieter meine Kaution ein und möchte noch 50€ zusätzlich um die Kosten zu decken.

Da die Stromkosten nie erwähnt wurden, fühle ich mich nun ein bisschen verarscht. Angeblich hat der Vermieter eine Vorauszahlung für die Stromrechnung geleistet und die Kosten sind nun die zusätzlich angefallenen Kosten.

Muss ich die Kosten tragen oder wie kann ich sicher gehen, ob der Vermieter mich nicht verarscht?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Prukkl):
und darin stand nur, dass der Mietzins zu zahlen ist.
Kannst du bitte den Wortlaut der Vereinbarung hierher schreiben? Damit man erkennen kann, ob er seine Untermieter ver***.
Zitat (von Prukkl):
Angeblich hat der Vermieter eine Vorauszahlung für die Stromrechnung geleistet
Ja, so macht das eigentlich jeder Vermieter, der untervermietet.
Sonst müsste er in jedes Appt. einen Stromzähler einbauen lassen und der Untermieter müsste einen eigenen Vertrag mit dem Stromlieferanten abschließen.
Was habt ihr denn zu Wasser und Heizung und Müll usw. im Vertrag vereinbart?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich würde so jemandem schreiben, dass man innerhalb der nächsten 7 Tage sein Geld haben möchte.
Alternativ, gerne eine Aufstellung der Kosten, damit man sich mit dem Studentenwerk austauschen kann, ob das denn bei Untervermietung der übliche Abrechnungsmodus ist, falls keine Abrechnung kommt, ob denn das üblich ist.

Edith oder haben sie eine offizielle Untervermietung gehabt, also mit Genehmigung und Pipapo?

-- Editiert von kalledelhaie am 30.10.2021 20:04

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Ich würde so jemandem schreiben, dass man innerhalb der nächsten 7 Tage sein Geld haben möchte.

Ziemlich sinnlos, da dies Gesetz und Rechtsprechung zu dem Thema widerspricht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ziemlich sinnlos, da dies Gesetz und Rechtsprechung zu dem Thema widerspricht.


Kommt drauf an, Untervermietung von (subventioniertem) Wohnraum des Studierendenwerks ist streng reglementiert.

Je nachdem wie hier die Gemengelage ist, spielt es keine Rolle, ob ein Gericht die Frist als zu kurz erachtet.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Kommt drauf an, Untervermietung von (subventioniertem) Wohnraum des Studierendenwerks ist streng reglementiert.


Zitat (von Prukkl):
Ich habe mit dem Vermieter (nicht das Studentenwerk)

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Solange der Wortlaut des Mietvertrages nicht bekannt ist, erübrigt sich jegliche Diskussion.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von kalledelhaie):
Kommt drauf an, Untervermietung von (subventioniertem) Wohnraum des Studierendenwerks ist streng reglementiert.


Zitat (von Prukkl):
Ich habe mit dem Vermieter (nicht das Studentenwerk)


Genau daraus schließe ich, dass es Wohnraum ist der vom Studentenwerk an den V vermietet wurde und der V hat dann als Vermieter den Wohnraum wieder untervermietet.

Und das geht nur mit expliziter Zustimmung des Studentenwerks, an grundsätzlich berechtigte und zu Konditionen, die den Untermieter nicht schlechter stellen alles den originären Mieter (des Studentenwerks).

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4561 Beiträge, 553x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Genau daraus schließe ich, dass es Wohnraum ist der vom Studentenwerk an den V vermietet wurde und der V hat dann als Vermieter den Wohnraum wieder untervermietet.


Was für den Mieter schlicht egal ist, für ihn zählt ausschließlich der MV, den dieser mit seinem VM abgeschlossen hat und das ist offensichtlich nicht das Studentenwerk.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Genau daraus schließe ich
Ist wohl dein Trugschluss. Das Studierendenwerk vermietet an Studierende. Es gestattet nicht die Untervermietung. Nachlesbar bei allen St-Werken.
Die Wohnkosten in Wohnheimen der Studierendenwerke sind iaR Pauschalsummen. Enthalten im sog. Mietzins sind Betriebskosten, auch Stromkosten als sonstige BK.

Was der Vermieter mit dem TE vertraglich vereinbart hat, kann anders sein.
Er vermietet Studenten-Appartements.---Das ist was ganz anderes!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das Studierendenwerk vermietet an Studierende. Es gestattet nicht die Untervermietung. Nachlesbar bei allen St-Werken.


Um dem übergeordneten Zweck eines Forums, dem Erkenntnisgewinn Rechnung zu tragen, exemplarisch:

https://www.studierendenwerk-mainz.de/wohnen/untervermietung

Zitat (von Solan196):
Mieter schlicht egal ist, für ihn zählt ausschließlich der MV, den dieser mit seinem VM abgeschlossen hat und das ist offensichtlich nicht das Studentenwerk


Ja. Und nein. Denn viele Studierendenwerke erlauben die Untervermietung nur wenn ein Gesamtschuldnerisches Verhältnis begründet wird.

Summa summary braucht es, wie hier der ein oder andere schon angemerkt hat Mehr Informationen.

Aber der Sachverhalt im Eingangspost legt nahe, dass meine Interpretation die richtige ist und ich vermute, dass hier einiges nicht sauber gelaufen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Denn viele Studierendenwerke erlauben die Untervermietung nur wenn ein Gesamtschuldnerisches Verhältnis begründet wird.

Das müsste dann aber auch vertraglich mit dem Untermieter vereinbart werden.



Zitat (von kalledelhaie):
Und das geht nur mit expliziter Zustimmung des Studentenwerks,

Nö, das geht auch ohne diese Zustimmung des Studentenwerks.

Fraglich, ob hier die Zustimmung des Hauptvermieter vorliegt. Eventuell sollte man den mal kontaktieren bzw. dem Untervermieter mitteilen das man den Hauptvermieter bei weiterer Zahlungsverweigerung zur Klärung der Sachlage kontaktieren wird und dann schauen wie der reagiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Lass mich raten:
1. Es existiert keine Genehmigung des Studentenwerks zur Untervermietung;
2. Es existiert kein schriftlicher Mietvertrag;
3. Die Miete wurde in bar gezahlt;

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Lass mich raten:
Lass mich lesen:
Zitat (von Prukkl):
Ich habe mit dem Vermieter (nicht das Studentenwerk) eine Untermietvertrag ausgemacht und darin stand nur, dass der Mietzins zu zahlen ist.
1. Der Vermieter ist NICHT das Studierendenwerk.
2. Im Mietvertrag steht was lesbares drin...
3. Bar oder unbar ist wurscht.
---------------------------------
Zitat (von kalledelhaie):
Summa summary braucht es, wie hier der ein oder andere schon angemerkt hat Mehr Informationen.
Eben. Den Wortlaut des Mietvertrages.
Zitat (von kalledelhaie):
dass meine Interpretation die richtige ist
Statt Interpretation ist Lesen angesagt: ---> Der Vermieter ist NICHT das Studierendenwerk.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Bis der bzw die TE sich wieder meldet, anbei noch ein Link zur Horizont-Erweiterung:

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Dunning-Kruger-Effekt

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