Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe nach dem Auszug einen Maler beauftragt, die Renovierung der Wohnung durchzuführen. Nach einer Besichtigung konnte ich feststellen, das die Renovierung durch den Maler auch ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Nun hat der Vermieter mich aber aufgefordert, die gesamte Wohnung erneut streichen zu lassen da diese seiner Meinung nach nicht "sach- und fachgerecht" erfolgt ist. Es seien "Flecken und
Schattierungen" zu sehen, obwohl alle Wände 3 (!) mal gestrichen worden sind.
Sollte die vom Vermieter aufgeführten Mängel nicht bis zum 10.04.2002 von mir beiseitigt werden, würden auf meine Kosten beauftragte Fachfirmen die Mängelbeseitigung vornehmen.
Wer hat recht? Kann ich mich gegen die Forderungen des Vermieters schützen? Wann gilt eine Wohnung als fachgerecht renoviert?
Vermieter verlangt erneute Renovierung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Sehr geehrter Herr Maas,
benötigt ein Mieter wegen der Geburt eines Kindes eine größere Wohnung, so kann er einen Zeitmietvertrag vorzeitig aufkündigen, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter benennnt (z.B. LG Landshut 13 S 1760/94
).
In gravierende Fällen (besondere Härte) ist der Vermieter nach ständiger Rechtssprechung verpflichtet, einer vorzeitigen Vertragsauflösung zuzustimmen, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet.
Geeignet heißt in diesem Fall, das dieser in der Lage ist, den Mietzins zu zahlen. Der Vermieter hat dann eine angemessene Überlegungsfrist, um dies zu prüfen. Ist der Mieter geeignet, so muß der Vermieter ihn zwar immer noch nicht akzeptieren, allerdings kann er dann vom alten Mieter keine weiteren Mietzinszahlungen verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Maas,
zunächsteinmal bitte ich um Nachsicht dafür, daß die Antwort an den Forum-Teilnehmer Wakuleit durch ein Versehen auch unter Ihrer Anfrage nochmals eingestellt wurde.
In Ihrer Sache handelt es sich schließlich um eine Beweisfrage. Normalerweise hat der Vermieter lediglich Anspruch auf fachgerechte Ausführung und nicht auf Ausführung durch einen Fachmann.
In Ihrem Fall haben haben Sie sogar einen Maler beauftragt und somit sogar einen Zeugen für die Güte der Arbeiten. Also Ihre Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ist erfüllt, es sei denn Ihr Handwerker hat mangelhaft gearbeitet.
Für letzteres ist allein der Vermieter beweispflichtig. Im Falle einer Klagerhebung müßte er durch Zeugen oder Gutachten den entsprechenden Beweis führen, sofern er ernsthaft Ansprüche geltend machen will.
Einen besonderen Schutz gibt es nicht, ich kann Ihnen lediglich empfehlen, den jetzigen Zustand mittels Zeugen, Fotos, etc. zu dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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