Vermieter verrechnet Nutzerwechselgebühren und Kosten Zwischenablesung an uns weiter

28. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
red_latina
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)
Vermieter verrechnet Nutzerwechselgebühren und Kosten Zwischenablesung an uns weiter

Hallo Zusammen,

nachdem wir im vergangenen Jahr ausgezogen sind, musste ich nun auf der Nebenkostenabrechnung feststellen, dass der Vermieter bzw. die Hausverwaltung die Kosten für die Nutzerwechselgebühren und Zwischenablesung in Höhe von ca. 40 Euro auf uns umgerechnet hat.

Ich weiß, dass es ein Urteil vom BGH gibt dass die Nutzerwechselgebühr zu den Kosten der Verwaltung des Mietobjekts gehört und daher nicht ohne eine gesonderte Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden kann.

In unserem 16 seitigen Mietvertrag habe ich nun die folgende Vereinbarung gefunden:
Bei einer durch den Mieter veranlassten Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Kosten einer erfoderlichen Zwischenablesung von Verbrauchszählern und die entsprechende Nutzerwechsegebühr zu tragen.

Jedoch habe ich im Internet gelesen, dass die Klauseln gegenfalls ungültig sind, wenn diese nur einseitig sind, d.h. es müsste auch aufgeführt sein, dass der Vermieter bei vermieterseitiger Kündigung die Kosten für die Nutzerwechselgebühr trägt. Ist dem so? Könnt ihr mir sagen, ob die Klausel aus unserem Mietvertrag so korrekt ist oder ungültig ist?

Danke und viele Grüße,
red_latina

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wenn da steht "bei einer durch den Mieter veranlassten Beendigung des Mietverhältnisses" ist doch damit klar, dass es bei einer vom Vermieter veranlassten Kündigung nicht so ist. Ich halte die Klausel für wirksam.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Ja, dem Vorredner ist zuzustimmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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