Vermieter versteht Mietvertrag anders

27. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Saja14
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Vermieter versteht Mietvertrag anders

Hallo liebe Forumsnutzer :)
Ich habe folgendes Problem:

In meinem Mietvertrag den ich vor einem Jahr abgeschlossen habe,für eine ganz einfache 2-Zimmer-Wohnung die von privat vermietet wird, wird folgende Klausel aufgeführt :

"Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund gegenseitigen Verzichtes erstmalig mit Wirkung zum Ablauf des 12. Monats zulässig."

Kündigungsfrist sind ganz normal 3 Monate.

Jetzt ist es so:
Ich verstehe es so, dass ich der Kündigungsfrist entsprechend 3 Monate vor Ablauf des 12. Monats kündigen kann, sodass eine ordentliche Kündigung zum Ende des 12. Monats wirksam wird. ( Ich hatte Mitte Juli zum 1.11.2014. bzw 31.10.2014 gekündigt. der Mietvertrag besteht seit dem 1.9.2013)

Mein Vermieter ist aber jetzt der festen Meinung, ich hätte erst AB dem Ende des 12. Monats eine Kündigungsfrist von 3 Monate und will mich somit für Mindestens 15 Monate an die Wohnung binden.

Desweiteren suche ich seit 2 Monaten einen Nachmieter ( was nicht vertraglich festgelegt ist) und bewohne die Wohnung seit einem Monat nicht mehr sodass diese zusätzlich auch noch Bezugsfertig sofort ab gegeben werden könnte.

Kann mir einer helfen? Un welche Möglichkeiten habe ich eventuell Kompromiss-technisch, sollte ich mit meiner Annahme und meinem Verständnis falsch liegen?

Vielen Dank schon einmal im voraus!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Die Klausel ist doch eindeutig, dort steht doch "mit Wirkung zum Ablauf des 12. Monats". Eine Kündigung kann also frühestens zum Ende des ersten Jahres erfolgen. Es entzieht sich völlig meinem Verständnis, wie man das anders interpretieren kann.

Mal abgesehen davon habe ich so meine Zweifel, ob die Klausel so wie sie der Vermieter versteht überhaupt zulässig wäre. Letztendlich würde das dem Mieter ja verbieten, überhaupt eine Kündigung abzugeben.

Deine Interpretation ist also richtig, die des Vermieters falsch. Der Mietvertrag endet am 31.10.2014.

Übrigens: Wenn die Klausel missverständlich wäre (was sie nicht mal im Ansatz ist), dann ginge das zu Lasten des Vermieters (ich vermute mal, dass der Mietvertrag von ihm kam).

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Der Mietvertrag soll am 1.9.2013 geschlossen worden sein. Wann das Mietverhältnis begann fehlt.
Die zitierte Klausel lautet:

quote:
Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist aufgrund gegenseitigen Verzichtes erstmalig mit Wirkung zum Ablauf des 12. Monats zulässig."


Ich verstehe dass so, dass das eine Kündigung zum Ablauf des 12 Monats nach dem Beginn des Mietverhältnisses möglich ist.
Nur wenn das Mietverhältnis am 1.11.2013 begann wäre dies der 31.10.2014.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Ich verstehe dass so, dass das eine Kündigung zum Ablauf des 12 Monats nach dem Beginn des Mietverhältnisses möglich ist.
Nur wenn das Mietverhältnis am 1.11.2013 begann wäre dies der 31.10.2014.

ERSTMALIG möglich. Die erstmalige Kündigung wäre also zum 31.08 möglich gewesen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Saja14
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Das Mietverhältnis begann zum 1.9.2013

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Der Vermieter soll mal im Duden die Bedeutung der Worte ZUM und AB nachschlagen.

Wie kathi schon schreibt hättest Du zum 31.8.14 kündigen können.

Hast Du aber leider nicht, weil der VM meinte das Du erst ab dem 31.8.13 kündigen kannst.

Hast Du denn bis spätestens 3. Werktag im September gekündigt?



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Er schreibt doch, dass er Mitte Juli zum 31.10. gekündigt hat.

Hätte er noch gar nicht gekündigt, dann wäre die ganze Diskussion hier sinnlos, denn jetzt könnte er auch nach der kruden Vermieterauffassung kündigen.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

Übrigens: Der TO muss sich natürlich nachweisbar (Fax, Einwurfeinschreiben) um eine Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe bemühen. Wenn der Vermieter hier blockt oder nicht reagiert, dann den Zustand der Wohnung mit einem Zeugen haarklein dokumentieren und den Schlüssel dem Vermieter nachweisbar und rechtzeitig zukommen lassen - am besten mit Zeugen abgeben oder in den Briefkasten werfen. Und das den Zeugen auch gleich schriftlich bestätigen lassen (auch mit den besten Freunden kann man sich verkrachen).

-- Editiert JogyB am 28.09.2014 13:28

-- Editiert JogyB am 28.09.2014 13:29

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#7
 Von 
Saja14
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen dank für eure zahlreichen antworten! Ihr habt mir alle sehr weiter geholfen!
Folglich ist es völlig rechtens dass ich zum 1.11. Aus dem vertrag raus möchte. Das reicht mir vollkommen!:)


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

quote:
Folglich ist es völlig rechtens dass ich zum 1.11. Aus dem vertrag raus möchte


Wenn Deine Kündigung in Schriftform Spätestens am 3. Werktag im August dem Vermieter zugegangen ist, ja.

Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit heißt nicht das man nicht frist- und formgerecht kündigen muß.



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Saja14
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Rechtzeitig rausgegangen und angekommen ist die Kündigung, ja. :) danke!

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