Vermieter verstorben

7. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Susannn
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)
Vermieter verstorben

Hallo,

unser Vermieter ist verstorben.Die Miete wird bis auf weiteres auf das Konto des verstorbenen weiterbezahlt.Noch ist in keinster Weise eine Benachrichtigung über den weiteren Verlauf des Mietverhältnisses erfolgt.
Frage: welche Zeitspanne ist angemessen, bis die Mieter Nachricht erhalten müssen?
An wen wendet der Mieter sich, wenn, wie gerade bei den Temperaturen, die Heizung etc. ausfällt?
Oder muss man Reparaturen auf eigene rechnung durchführen lassen?


Gruß

Suzann

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
unser Vermieter ist verstorben

Wann ?

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#2
 Von 
Susannn
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

der Vermieter ist vor 4 Wochen verstorben.

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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Frage: welche Zeitspanne ist angemessen, bis die Mieter Nachricht erhalten müssen?


Nachricht wovon?
Unter Vorlage des Mietvertrages könnte man vom Nachlaßgericht erfahren, ob und wer Erbe geworden ist. Dann hätte man zunächst einen Ansprechpartner für einen evtl. Heizungsausfall.

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#4
 Von 
Susannn
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

Nachricht vom zukünfigen Vermieter/Erben.Da gibt es doch eine Frist, Testamentseröffnung 6 Wochen nach dem Tod es V.
oder?

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
.Da gibt es doch eine Frist, Testamentseröffnung 6 Wochen nach dem Tod es V.


Solche Fristen gibt es nicht.

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#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Ist das eine Eigentumswohnung ?

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#7
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Unter Vorlage des Mietvertrages könnte man vom Nachlaßgericht erfahren, ob und wer Erbe geworden ist. Dann hätte man zunächst einen Ansprechpartner für einen evtl. Heizungsausfall.

... wobei ich mich aber ernstlich frage, ob es nach vier Wochen die Pflicht des Mieters ist, zum Gericht zu rennen um herauszufinden, wer der neue Vermieter ist.
Wäre es nicht die Pflicht der/des Erben, die entsprechenden Informationen an die Mieter zu liefern?


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#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
wobei ich mich aber ernstlich frage, ob es nach vier Wochen die Pflicht des Mieters ist, zum Gericht zu rennen um herauszufinden, wer der neue Vermieter ist.



es ging hierbei Vorrangig um einen zu befürchtenden Heizungsausfall.

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#9
 Von 
Susannn
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

"Danke" für eure Antworten.
Ich habe beim Nachlassgericht vorgesprochen.Dort sagte man mir, das, wenn es einen Erben gäbe, der schon auf mich zukommen würde.Eine ergiebigere Auskunft bekam ich nicht.
Sollten Reparaturen anfallen, müsse ich eben in Vorkasse dafür gehen.
Es steht dann aber wohl in den Sternen, ob und wann ich dies dann erstattet bekäme.....


Suzann

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es steht dann aber wohl in den Sternen, ob und wann ich dies dann erstattet bekäme..... <hr size=1 noshade>



Nein, wenn du das dir Zumutbare getan hast, den oder die Erben zu finden, dazu gehört bereits der Gang zum NG, kannst du nach § 536 II BGB selbst Reparaturen vornehmen.

Nach § 286 II Nr.4 BGB tritt sofort Verzug ein, du kannst nichts für das schwarze Loch.

Der Vm.-Erbe muss das dann erstatten, du darfst mit der Miete verrechnen.

Das gilt aber nur im üblichen, gebotenen Rahmen. Du kannst keinen Jacuzzi, goldene Wasserhähne o.ä. einbauen.

Mängel solltest du zwecks späterem Nachweis sichern, bevor du sie ggf. beseitigst. Teile aufheben, Fotos, Zeugen.

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#11
 Von 
Susannn
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

....schade, der Jacuzzi wäre eine gute Idee.....;o))
Ja, sehr gute Tips, dankeschön.


Herzliche Grüße

Suzann

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#12
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

WEnn Die heizugn tatsächlich ausfallen sollet, können Sie bei den derzeitigen Temperaturen sogar gleich Abhilfe schaffen (sprich Hiezungsöl kaufen oder Monteur bestellen), da dies auch einen Schaden an der Bausubstanz abwenden würde.

http://www.urteile-mietrecht.net/Heizungsausfall-Winter.html

Die entstandenen KOsten würde ich von der Miete abziehen.

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#13
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
können Sie bei den derzeitigen Temperaturen sogar gleich Abhilfe schaffen (sprich Hiezungsöl kaufen oder Monteur bestellen),

Und das ohne den VM gleichzeitig zu informieren ?

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Und das ohne den VM gleichzeitig zu informieren ?



Wie denn?

Soll sie es in den Grabstein meisseln?

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#15
 Von 
Felicia Absahn
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 318x hilfreich)

Ergänzend zu flawless würde ich, wenn Du er herausfinden kannst (z.B. durch einen Wartungsaufkleber an der Heizung), den Monteur beauftragen, den auch Dein verstorbener Vermieter beauftragt hatte.

So ganz falsch würdest Du damit wohl nicht liegen können.

Ich drücke Dir die Daumen, dass es nicht nötig wird!

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Susannn
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ja ich drücke mir auch die Daumen.
Ich finde es nur merkwürdig, das da nicht schneller gehandelt wird, vom Notar,Nachlassgericht, etc.
Mein Vermieter hatte unter anderem einige Mietshäuser etc.
Da bin ich nicht der einzige Mieter, der sich wohl jetzt fragt, wie's weitergeht.




Suzann

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#17
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Wie denn?
Soll sie es in den Grabstein meisseln?

Gibts denn dafür oder dagegen keinen § ?

Das bezog sich hauptsächlich auf den allgemein bezogenen Link.
Zudem ist es innerhalb von 4 kein Problem dieses Problem mit Nachfragen beim AG zu lösen und wenn nur übergangsmäßig.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Zudem ist es innerhalb von 4 kein Problem dieses Problem mit Nachfragen beim AG zu lösen und wenn nur übergangsmäßig.


Ich weiss zwar nicht, was das genau bedeuten soll, aber selbstverständlich hat der M keine Obliegenheit zu erforschen, wer denn nun der Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vm. ist.

Der/die Erben sind da in der Pflicht, das folgt als Nebenpflicht aus dem MV. Entstehen dem M daraus Nachteile, haftet der Vm.-Erbe.

Moralisch mag das anders sein, bei einem Todesfall hat man die ersten Tage anderes im Kopf. Von der denkbaren Haftung befreit das aber nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
aber selbstverständlich hat der M keine Obliegenheit zu erforschen, wer denn nun der Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vm. ist.

Bei einer fehlerhaften HZG lernen eben selbst M kreativ zu denken.

quote:
Der/die erben sind da in der Pflicht,

Wenn es aber soooo viele pot. Erben gibt, dass sich das vorab nicht bestimmen läßt und sich das Prozedere noch Wochen hinzieht ?
Vllt. wurde das Testament auch noch gar nicht gefunden ?

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16826x hilfreich)

quote:
Wenn es aber soooo viele pot. erben gibt, dass sich das vorab nicht bestimmen läßt und sich das Prozedere noch Wochen hinzieht ?
Vllt. wurde das Testament auch noch gar nicht gefunden ?


Dann ist der Mieter doch erst recht raus und kann direkt einen Handwerker beauftragen. Es ist nicht Aufgabe des Mieters, eine Erbenermittlung zu betreiben und dem Nachlassgericht vorzugreifen.

Welches Problem hast Du eigentlich damit? Schließlich entsteht dem Vermeiter doch gar kein Schaden. SO eine Reparatur hätte er doch auch dann bezahlen müssen, wenn er den Handwerker selbst beauftragt.



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#21
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Es ist nicht Aufgabe des Mieters, eine Erbenermittlung zu betreiben und dem Nachlassgericht vorzugreifen.

Muß er nicht, aber er kann.

quote:
Schließlich entsteht dem Vermeiter doch gar kein Schaden.

Diesem VM definitiv nicht mehr, höchstens den Erben.

quote:
SO eine Reparatur hätte er doch auch dann bezahlen müssen, wenn er den Handwerker selbst beauftragt.

Nicht unbedingt, vllt. ist der VM handwerklich begabt ?
Wenn nicht, kennt der VM vllt. einen günstigen Handwerker und nicht den nächsten besten, der bei Google oder im Branchenbuch an erster Stelle steht.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Welches Problem hast Du eigentlich damit?



Das ist wohl die Frage.

Es ist aber wohl nichts, was in ein Rechtsforum gehört.

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