Vermieter verweigert Unterschrift auf Wohnungsgeberbescheid.

17. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
zZzimt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Vermieter verweigert Unterschrift auf Wohnungsgeberbescheid.

Guten Abend liebes Forum :) ,
ich habe heute folgendes Anliegen:

Das Problem:
Ich wohne seit ca. 10 Monaten in meiner Wohnung und habe es dummerweise bis heute unterlassen mich rechtzeitig umzumelden.
Als ich kürzlich von dem erneuerten Meldegesetz (seit 1.11.2015) gehört haben, habe ich ein bisschen dumm aus der Wäsche geschaut. Ich beschloss kurzerhand, dass ich dieses Anliegen nicht noch weiter aufschieben kann, da ich ja nun leider nicht mehr gemütlich in ein Bürgeramt spazieren kann und mich dort ohne Weiteres ummelden kann.

Dämliche Angelegenheit und mir persönlich ein wenig peinlich, aber mir blieb nichts Anderes übrig zu meinem Vermieter (Genossenschaft) zu gehen, um mir den Wisch unterschreiben zu lassen. Schnell stellte sich heraus, dass dort niemand dazu bereit war mir eine Unterschrift zu geben, damit ich anschließend zum Bürgeramt gehen kann. Es hieß nur ich solle das "intern regeln!(Beim Amt, schon klar... :sweat: )
Einen Termin für die baldige Ummeldung hatte ich schon direkt im Anschluss, da ich nicht dachte dass einer Unterschrift Nichts im Weg stehen würde. Ich war dummerweise der Annahme, dass die netten Mitarbeiter meines Vermieters sicherlich wissen, dass sie (meines Wissens) in der Pflicht stehen, mir den Zettel zu unterschreiben.
Ohne Unterschrift ging ich also in das Bürgeramt und so schilderte Ich dem (tatsächlich sehr netten) Sachbearbeiter meine Lage.
Dieser meinte nur, dass mein Vermieter unterschreiben muss. Nachdem er noch zwei mal versucht hat, den Vermieter telefonisch zu erreichen, war die Sitzung auch schon wieder beendet.

Meine Fragen:
Erst einmal, was kann man in so einem Fall tun?
Hoffen, dass morgen nettere Büromenschen beim Vermieter sind? (Versuchen werde ich das auf jeden Fall, große Hoffnungen auf plötzliche Einsicht habe ich nicht)
Ist der Vermieter in so einem Fall verpflichtet, zu unterschreiben?
Was mache Ich, wenn er die Unterschrift wieder verweigert?
Soll ich vielleicht direkt einen Brief ans Amt aufsetzen?

Ich muss mich noch kurz aufregen, sorry:
Ich sehe natürlich ein, dass ich durch meinen Schlendrian ein Bußgeld zahlen muss.
Aber warum stellt sich mein Vermieter bei solchen Kleinigkeiten quer? Juckt ihn doch eigentlich nicht die Bohne, wann und ob ich mich bei wem ummelde. Naja...

Ich freue mich sehr über jeden hilfreichen Beitrag!
Mit freundlichen Grüßen,
ZIMT.

-- Editier von go437384-15 am 17.03.2016 20:44

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Ich vermute ja, dass ein entscheidendes Detail fehlt: welches Datum stand denn in der Vermieterbescheinigung?

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zZzimt
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Auf dem Zettel stand das Datum des Überlassens der Wohnung, identisch mit dem im Mietvertrag.
Die Sache ist aber, dass der Zettel nicht einmal angeschaut wurde.

-- Editiert von go437384-15 am 17.03.2016 21:11

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Bundesmeldegesetz (BMG) § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. 2Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. 3Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. 4Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. 5Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Hast Du ja schon gemacht. Allerdings nur mündlich. Ich würde es noch mal schriftlich machen.

Weiterhin würde ich den Vermieter anschreiben und auf § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz und § 54 (Bußgeldvorschriften) verweisen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. 2Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen.


Diese Frist ist längst verstrichen. Außerdem war der Vermieter zum Zeitpunkt des Einzugs (vor 10 Monaten!) nicht verpflichtet, mitzuwirken.

Warum sich das EMA so anstellt, keine Ahnung?

3x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Soweit ich weiss, ich lass mich aber gerne korrigieren, ist dieses Gesetz nicht rückwirkend in Kraft getreten, sondern eben seit dem 1. November. Andernfalls wären ja alle Vermieter rückwirkend verpflichtet, jeden Einzug in der BRD zu bestätigen. Also, @ florian, woraus schliesst Du denn, dass hier eine rückwirkende Verpflichtung besteht? Jedenfalls nicht aus den neuen Meldegesetzen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

@wirdwerden: Natürlich muss das nicht rückwirkend geschehen. Hier will der TE sich aber jetzt erst anmelden, und damit greift das Gesetz. Hierzu muss der Wohnungsgeber dein Einzugszeitpunkt bestätigen. Dass der vor der Gesetzeseinführung lag, spielt keine Rolle.
Woher ein Wohnungsgeber wissen soll, ob seine Mieter da auch eingezogen sind, hat das Gesetz leider auch nicht spezifiziert. Er hat den vollzogenen Einzug zu bestätigen, mit Einzugsdatum (der Irrsinn wurde zwar von einigen Wohnungsverbänden auch entsprechend angemerkt, aber unser Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit ist offenbar der Ansicht, dass man dort funktionierende Kristallkugeln hat)
Der Wohnungsgeber des TE ist der Ansicht, dass ein Einzug mit Mietvertragsbeginn passiert. Leider sieht das Gesetz heftige Strafen dafür vor, dass man einen falschen Termin angibt. Der TE sollte ein Hamburger Wohnungsgeberformular (ja, das kann man für Hamburg aus dem Internet beziehen) soweit wie möglich ausfüllen und seinem Wohnungsgeber zur Unterschrift vorlagen. Im Formular stehen (ziemlich weit unten) auch die Strafen, die dem Wohnungsgeber für falsche Angaben drohen. Wenn dann noch der TE dem Wohnungsgeber versichert, dass sein Einzugsdatum stimmt und er für alle Kosten, die sich aus Angabe dieses Einzugsdatums ergeben, aufkommt, dann hat der Wohnungsgeber eigentlich keine Argumente mehr. Weiger er sich dann immer noch, geht der TE eben ohne die Bescheinigung zum Meldeamt und teilt dort mit, dass der Wohnungsgeber sich weigert, die gewünschte Bestätigung auszufertigen. Dann greifen wieder die im Formular genannten Strafen für den Wohnungsgeber.
Vermieten ist nicht leicht in Deutschland.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Natürlich muss das nicht rückwirkend geschehen. Hier will der TE sich aber jetzt erst anmelden, und damit greift das Gesetz. Hierzu muss der Wohnungsgeber dein Einzugszeitpunkt bestätigen. Dass der vor der Gesetzeseinführung lag, spielt keine Rolle.


So gesehen hast Du recht.

Zitat:
Vermieten ist nicht leicht in Deutschland.


Damit auch ;)

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Rückwirkung zum Nachteil ist verfassungswidrig.
M.e hat der Mieter hier die alleinige Schuld.
Nach neuen Recht wäre in so ähnlichen Fällen grundsätzlich eine Verpflichtung auf beiden Seiten zu sehen, der Mieter muss sich ummelden und der Vermieter muss das sodann bestätigen.
Passiert das nicht, kann ein Bußgeld für beide in Höhe von jeweils bis zu 1000 Euro verhängt werden.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Rückwirkung zum Nachteil ist verfassungswidrig.


Ach ja? :grins:

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Das heisst aber nicht, dass der VM nach Ablauf dieser Frist nicht mehr verpflichtet ist, den Einzug zu bestätigen.


Das sehe ich anders. §19 BMG sagt i.V.m. §17 BMG klar "der VM hat ... innerhalb von 2 Wochen nach Einzug...", nicht "innerhalb von 2 Wochen nach Anmeldung".
Wenn der M dies vereitelt, sehe ich nicht, wo noch eine Pflicht des VM bestehen sollte.
Der hat die OWi des §54 I Nr. 3 BMG faktisch bereits begangen (durch den Fristverstoß), wofür er dann wiederum seinen M in Regreß nehmen kann (weil dieser das verschuldet hat).

0x Hilfreiche Antwort

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