Vermieter verweigert Zinsauszahlung

10. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Bernsteinhexe
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verweigert Zinsauszahlung

Hallo,

mein Ex-Vermieter hat mir vor über einem Jahr meine Kaution ausgezahlt, allerdings ohne Zinsen. (Ich bin vor gut 1,5 Jahren dort ausgezogen).

Kürzlich kam die letzte Abrechnung für die letzten drei Mietmonate, wobei mein Ex-Vermieter nun noch eine Nachzahlung verlangt.

Ich habe daraufhin geschrieben, dass ich erstmal eine Abrechnung über die angelaufenen Zinsen sehen möchte, bzw. dass sie das verrechnen könne. Darauf erhielt ich ein Schreiben, dass die Zinsen der Erhöhung der Kaution dienen, aber nicht dem Mieter ausgezahlt werden, steht so auch im Mietvertrag.

Nach meinem Verständnis besagt diese Klausel, dass die Zinsen nicht jährlich ausgezahlt werden, aber dann mit Abschluss des Mietverhältnisses eben zusammen mit der Kaution dem Mieter überwiesen werden.

Ist das richtig so?

Schön wäre, wenn mir dazu jemand noch die entsprechenden Paragraphen zu der Verzinsung von Kautionen nennen könnte :o)

Danke schonmal für die Antworten. Bin echt dankbar für jeden Hinweis!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... die zinsen stehen dir zu. wegen der paragrafen bitte googlen, sollte irgendwo § 5xx bgb sein. (wohl 550b)

-- Editiert von blaubär49 am 10.04.2008 17:08:46

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#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Von wann ist denn der Mietvertrag ?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Die Klausel im Mietvertrag ist unwirksam (§ 551 Abs. 3+4 BGB ). Daher stehen Dir die Zinszahlungen zu. Wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html

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#5
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2042x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

@hh

Gab es da nicht mal eine Sonderregelung für Altverträge ?
Oder setzte da nur die Verzinsung später ein ?

Wir haben auch noch garnicht gefragt, ob es sich überhaupt um eine Wohnung gehandelt hat oder ob die Hexe nicht vielleicht eine kleide Budike für Bernsteinschmuck betrieben hat.



-- Editiert von Morthingale am 10.04.2008 17:34:47

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#7
 Von 
Bernsteinhexe
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

nein nein, ist eine Mietwohnung gewesen, rein privat :o)

und der Vertrag ist von 1998 gewesen ...

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

@mortinghale
Es gibt so eine Altregelung für Verträge, die vor dem 01.01.1983 abgeschlossen wurden.

Dafür müsste aber die Verzinsung vertraglich ausgeschlossen sein, was hier nicht der Fall ist. Hier ist nur die Auszahlung der Zinsen an den Mieter ausgeschlossen und das ist auch für Altverträge nicht zulässig.

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#9
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Dafür müsste aber die Verzinsung vertraglich ausgeschlossen sein, was hier nicht der Fall ist. Hier ist nur die Auszahlung der Zinsen an den Mieter ausgeschlossen

Ok, betrifft nicht mehr diesen Fall, aber das ist doch dasselbe.

'Die Verzinsung ausgeschlossen' bedeutet doch, daß der Mieter keine Zinsen erhält, und nicht, daß der Vermieter die Kaution garnicht anlegen darf.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

@mortinghale
§ 551 BGB
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

Nur der Satz 1 gilt für Altverträge nicht, falls eine Verzinsung ausgeschlossen wurde (Art. 229 § 3 Abs. 8 BGBEG). Der Satz 3, der für diesen Fall interessant ist, gilt auch für Altverträge.

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#11
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

@hh

Wie sollte das denn in der Praxis aussehen ?

Muß der VM die Kaution beim Notar hinterlegen oder wie sollte er sonst nachweisen, daß die Kaution keine Zinsen erbracht hat ?

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Das muss er nicht beweisen. Die Beweispflicht würde beim Mieter liegen.

Im konkreten Fall ist aber die Verzinsung vertraglich zugesichert worden und nur die Auszahlung wird verweigert. Das geht eben auch bei Altverträgen nicht.

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