Vermieter verweigert die Wohnungsabnahme

25. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)
Vermieter verweigert die Wohnungsabnahme

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27 Antworten
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#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 805x hilfreich)

Zunächst stellt sich mir die frage, warum der VM die Wohnungsabnahme verweigert. Muss er ja irgendwie begründen (mM).

Ansonsten würde ich den Vermieter nochmals schriftlich auffordern die Wohnung abzunehmen und verschiedene Termine vorschlagen bzw. den VM bitten einen Termin zu benennen. Im Anschreiben würde ich aber auch nochmals erwähnen, dass er auf deine div. Kontaktversuche bzw. Aufforderungen die Wohnung abzunehmen bisher nicht reagiert hat und du daher gezwungen bist, erneut diesen schriftlichen Weg zu gehen. In diesem Schreiben würde ich ebenfalls darauf hinweisen, dass du ansonsten die Räume besenrein übergeben wirst und zwecks Dokumentation des Zustandes der Wohnung diese fotografieren und mit Bekannten ein Protokoll anfertigen würdest, die den Zustand der Wohnung dann im Streitfalle bestätigen könnten. Darauf hinweisen, dass es in seinem Interesse sei, die Wohnung abzunehmen.

Sollte der VM sich auf dieses Schreiben gar nicht melden, dann wie o.g. vorgehen und die Schlüssel nachweislich (unter Mitnahme von Zeugen und Anfertigen eines weiteren Schriftstückes) Anzahl X Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters am Tage Y zu Uhrzeit Z eingelegt wurden.

Ich würde meinen, dass du damit alles erdenkliche getan hast, um eine ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung vorzunehmen.



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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

Es gibt keine Verpflichtung, eine Abnahme zu machen, weder für den Mieter noch für den VM. Der Mieter hat nur die Pflicht, die Wohnung in einem vertragsgemässen Zustand zu verlassen (rechtzeitig !).

Die "Abnahme" dient lediglich dazu,um evtl. Probleme die auftreten könnten zu klären.

Für den Mietre würde es bedeuten, daß er sicherheitshalber mit Zeugen die WOhnung begeht, Fotos macht und den Zustand dokumentiert. Somit kann er später bei seiner Meinung nach unberechtigten Forderungen seine Sicht der Sache darlegen.

Gruß

Michael

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#3
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 546x hilfreich)

in einem vertragsgemässen Zustand zu verlassen

Sagen wir mal, zurückzugeben.

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#4
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2067x hilfreich)

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#5
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

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#6
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 844x hilfreich)

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#7
 Von 
guest-12326.08.2009 09:57:55
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 20x hilfreich)

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#8
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

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#9
 Von 
unattainably
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 5x hilfreich)

Ihr redet schon wieder am eigentlichen Thema vorbei !!!!!
Erste Antwort beachten Thread schließen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
:devil:

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#10
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

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#11
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

Also,

ich finde diese "Wohnungsabnahme" ja eigentlich so was von komisch, immer dieses --der VM hat Wohnung nicht abgenommen-- oder ähnliches.....

Ich als Mieter gebe die Wohnung im vereinbarten oder eben in dem aus meiner Sicht gesehen rechtmässigen Zustand zurück. Ob das dem VM passt oder nicht steht auf einem anderen Blatt, somit kann er die --Abnahme-- nicht verweigern.

Allerdings muss ich damit rechnen, daß ich später vor Gericht, sollte ich mich geirrt haben halt doch nicht Recht bekomme.

Gruß

Michael

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#12
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 177x hilfreich)

Meinst du mit Abnahme gleichzeitig die Übergabe? Die kann er, rechtlich gesehen, durchaus bis zu einem gewissen Zeitpunkt verweigern.

-----------------
"Eichhörnchen sind in der Natur niedlich, dabei bleibt es meist. Irrläufer in Foren ohne Mehrwert"

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#13
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

Nein, er kann die Übergabe nicht verweigern.
Jedoch kann er, wenn ich meinen Pflichten nciht nachgekommen bin mir eine Frist setzen und evtl. je nach Situation mir die Kosten, auch für den evtl. Mietausfall aufbürden.

Ich lass ihm den Schlüssel zukommen (unter zeugen natürlich) und fertig.

Eine gemeinsame Begehung finde ich trotzdem sinnvoll !

Gruß
Michael

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#14
 Von 
guest123-1638
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 16x hilfreich)

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#15
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 177x hilfreich)

'Nein, er kann die Übergabe nicht verweigern.'
Bis zu einem gewissen Zeitpunkt schon.

-----------------
"Eichhörnchen sind in der Natur niedlich, dabei bleibt es meist. Irrläufer in Foren ohne Mehrwert"

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#16
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2039x hilfreich)

Aber wenn der M die Schlüssel zurückgibt, Wie will er seiner Renovierungspflicht noch nachkommen ?

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#17
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2067x hilfreich)

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#18
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2039x hilfreich)

Na also, hätte der M vorher klären sollen über die Renovierungspflicht.

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#19
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2067x hilfreich)

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#20
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

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#21
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 177x hilfreich)

'Auf welcher Rechtsgrundlage?
Bitte konkrete Quellen nennen!'
Erdhorn, hatten wir letztens erst hier im Forum, bitte selber suchen.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-2126
Status:
Lehrling
(1912 Beiträge, 210x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

Ich sehe das auch so, der Mietvertrag endet zu einem Zeitpunkt x, spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Mieter den Schlüssel zurückgeben, die Wohnung muss in einem vertragsgemässen Zustand sein.

Was gibt es da zu verweigern ??

Gruß
Michael


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#24
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2067x hilfreich)

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#25
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 177x hilfreich)

'Was gibt es da zu verweigern ??'
Es geht darum, ob der Vermieter weit (Definitionssache) VOR Vertragsende zur Abnahme verpflichtet ist oder nicht.

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"Eichhörnchen sind in der Natur niedlich, dabei bleibt es meist. Irrläufer in Foren ohne Mehrwert"

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#26
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7439 Beiträge, 1630x hilfreich)

Mit -Abnahme- bezeichnest Du doch die gemeinsame Begehung der Wohnung um zu besprechen, ob man unterschiedlicher Meinung ist, oder ?

Eine Rechtsgrundlage gibt es hierfür doch überhaupt nicht, weder eine Verpflichtung dazu, noch das Recht, darauf zu bestehen, oder sehe ich das falsch ??

Es ist eine freiwillige Aktion beider Vertragsparteien um zu verhindern, daß am Ende der Mietzeit plötzlich Probelem auftreten.

Gruß

Michael

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 177x hilfreich)

'Mit -Abnahme- bezeichnest Du doch die gemeinsame Begehung der Wohnung um zu besprechen, ob man unterschiedlicher Meinung ist, oder ?'
Vor allem ist aber auch die Übergabe der Schlüssel und die Rückgabe der Wohnung gemeint.

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