Vermieter weigert sich trotz Zusage...

27. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
tlp225
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter weigert sich trotz Zusage...

Hallo,

folgende Situation:

In unserer WG sind mehrere Fenster undicht, d.h. es gibt unangenehme Zugluft, die vor allem im Winter sehr stört.

Der Vermieter wurde Anfang Dezember in einem Schreiben unter Androhung von Mietminderung darauf hingewiesen, daraufhin kam er mit einem Fensterbauer und es wurde mündlich (mit dem Fensterbauer als Zeugen) abgemacht, dass die Fenster Ende Januar ausgetauscht werden sollen.
Die Fenster selbst sind schon ziemlich ramponiert, die Schäden sind wohl irreparabel. (ca. 40 Jahre alte Fenster)

Der VM kennt das Problem der undichten Fenster wohl bereits seit längerem, wir sind jedoch erst im Sommer eingezogen, und da hat es sich nicht bemerkbar gemacht.

Jetzt weigert sich der Vermieter, die Fenster machen zu lassen, da er angeblich kein Geld dafür habe. Uns entsteht dadurch zusätzlich Heizbedarf, was ich nicht hinnehmen möchte. Er meint, es sei in dem Fall ohnehin keine Mietminderung möglich, da die Fenster schon zu alt seien.

Haben wir irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten gegen den Vermieter? Interessant wäre wohl noch zu erwähnen, dass kein schriftlicher Mietvertrag existiert, und mündlich ansonsten nichts abgesprochen wurde, außer die Höhe der monatl. Miete und der Beginn des Mietverhältnisses.

Liebe Grüße

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)

Auch für mündliche Mietverträge gilt das Mietrecht im BGB.

Die Mietminderung wurde ja schon selbst in Erwägung gezogen.
Sie könnten die Miete vom Tage der Mangel-Meldung an den Vermieter bis zur Behebung des Mangels durchführen. Es ist Keine Fristsetzung oder gar Genehmigung durch den Vermieter erforderlich. Die Mietminderung wird direkt mit der Mietzahlung verrechnet.

Das Problem ist aber, dass der Mieter für diese Maßnahme beweispflichtig ist. Er muss nämlich u.a. die Höhe der Minderung des Wohnwertes bestimmen.
Wenn man also keine Ahnung von solchen Dingen hat, dann sollte man sich anwaltlichen Rat einholen.
Manchmal hilft auch ein Mieterverein.

Insgesamt besteht hier aber wohl das Problem des chronischen Geldmangels. Und jetzt noch die Miete mindern?

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#2
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Hallo,

vorweg, bin kein Anwalt, sondern nur Vermieter aber hatte vor kurzem einen ähnlichen Fall. Bitte Rücksprache mit einem Anwalt nehmen um sicher zu gehen.
Je nach schwere des Mangels (stärke der Zugluft und Zuheizung) können Sie eine Mietminderung rückwirkend zur Schadensmeldung vornehmen, vorrausgesetzt der Vermieter hatte genügend Zeit (ca. 2 Wochen) seit bekanntgabe des Mangels diesen zu beheben. Die Minderung kann jedoch nur auf die Grundmiete, nicht die Nebenkosten erfolgen und wenn das Problem z.B. nur in einem Raum besteht auch nur auf die prozentual betroffene Mietfläche. Sie sind jedoch wie schon geschrieben in der Beweislast und dass nicht schriftlich fixiert worden ist (fehlender Mietvertrag) machts nicht grade leichter. Sonst wäre am Anfang eine Minderung von 5-10 % denke ich angemessen. Ich würde den Fenstermann als Zeuge nehmen und dann eine Miderung vornehmen.

MfG
Sunnyboy

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#3
 Von 
guest-12315.05.2012 07:09:00
Status:
Schüler
(472 Beiträge, 132x hilfreich)


@Sunnyboy, ich bin auch kein Anwalt.
Woher haste denn solches Wissen über Mietminderungen. Von einem Anwalt sicher nicht! Ehrlich, das verwirrt!

Ich wiederhole mich in einigen Punkten. Aber es muss wohl sein:

- Grundsätzlich treten Mietminderungen per Gesetz (§ 536 Abs.1 BGB ) ein.

- Tritt ein erheblicher Mangel auf und davon ist hier auszugehen, dann setzt mit der Meldung an den Vermieter die Mietminderung ein.

- Es gibt keine Fristen zur Behebung des Mangels. Das ist nun mal Gesetz!

- Nach der BGH-Rechtsprechung wird die Minderung von der Bruttomiete gerechnet!

- Die Minderung berechnet sich nach dem Verlust des Wohnwertes der gesamten Wohnung und nicht eines einzelnen Zimmers.

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#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der TE ist in eine Wohnung eingezogen, in der die Fenster bereits zugig waren, d.h. genaugenommen ist das kein Mangel, der zur Minderung berechtigt, sondern der vertragsgerechte Zustand. <hr size=1 noshade>


Das spielt hier keine Rolle. Zum einen ist TE im Sommer eingezogen, zum anderen hat der Vm. den Mangel anerkannt, kann sich nur die Reparatur nicht leisten.

Minderung bringt hier wohl nur mehr Probleme. Besser wäre es, das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auszuüben. Das wäre verhältnismässig bis zum 5fachen Minderungsbetrag. Das sollte man, um Druck zu erzeugen, dem Vm. mitteilen.

Das Geld muss aber nachbezahlt werden, sobald der Mangel abgestellt wird. Das Minderungsrecht besteht parallel.

Minderungs- und/oder Schadensersatzansprüche dürften mit dem Betrag verrechnet werden. In welcher Höhe eine Minderung angemessen ist, müsste vorher abgeklärt werden.

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#7
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
dann könnte es ziemlich gut sein, dass das Gericht wie die da oben zitierten entscheidet


Da da die Mängel strittig waren, kann das eigentlich nicht sein.

quote:
... daraufhin kam er mit einem Fensterbauer und es wurde mündlich (mit dem Fensterbauer als Zeugen) abgemacht, dass die Fenster Ende Januar ausgetauscht werden sollen.
Die Fenster selbst sind schon ziemlich ramponiert, die Schäden sind wohl irreparabel. (ca. 40 Jahre alte Fenster)


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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
wir sind jedoch erst im Sommer eingezogen, und da hat es sich nicht bemerkbar gemacht.

Interessant, die Kälte im Winter kommt rein, die Wärme im Sommer nicht, sehr mysteriös.

quote:
Jetzt weigert sich der Vermieter, die Fenster machen zu lassen, da er angeblich kein Geld dafür habe.

Er weigert sich nicht, er macht nur Pause, denn die Fenster in den anderen WHGen sind ja bereits ausgetauscht.

quote:
Uns entsteht dadurch zusätzlich Heizbedarf, was ich nicht hinnehmen möchte.

Pech gehabt, mußte jetzt aber.

quote:
Er meint, es sei in dem Fall ohnehin keine Mietminderung möglich, da die Fenster schon zu alt seien.

So siehts aus.

quote:
Der TE ist in eine Wohnung eingezogen, in der die Fenster bereits zugig waren, d.h. genaugenommen ist das kein Mangel, der zur Minderung berechtigt, sondern der vertragsgerechte Zustand.

Richtig

quote:
Das spielt hier keine Rolle. Zum einen ist TE im Sommer eingezogen,

Was soll denn der Einzugstermin mit dem Alter der Fenster / Haus zu tun haben ?
Gemietet wie gesehen !

quote:
zum anderen hat der Vm. den Mangel anerkannt,

Blödsinn, er hat nur bestätigt dass alte Fenster eben ziehen, das ist einfach nur die Wahrheit.

quote:
kann sich nur die Reparatur nicht leisten.

Wahrscheinlich verlangt er zu wenig Miete.

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#9
 Von 
n.d.t-p
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu Unrecht gekündigt ?

Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber plötzlich gekündigt, wegen einer Lappalie oder sogar ganz ohne Grund?
Sie wurden von Ihrem Vermieter unter Angabe von fadenscheinigen Gründen vor die Tür gesetzt?
Wenn Sie das nicht einfach so hinnehmen wollen und sagen:
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#10
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Zu Unrecht gekündigt ?
Sie wurden von Ihrem Vermieter unter Angabe von fadenscheinigen Gründen vor die Tür gesetzt?

Kein M wird ohne Grund vor die Türe gesetzt !
Warum sollten sich VM diesen unnötigen Stress antun ?

quote:
Dann helfen wir Ihnen!

Schön, dann pass aber auf, dass euch nicht selbst geholfen wird.

quote:
die unverschuldet ... ihre Wohnung verloren haben.

Blablablabla,... immer dieselbe Leier.
Habt ihr denn keinen anständigen Job ?
Oder habt ihr den zu Unrecht verloren ?

quote:
Im Rahmen einer Fernseh-Reportage unterstützen wir Sie beim Kampf um Ihre Rechte.

ich sehe schon die Schlagzeilen : Tine W. und Vera I. in Rache der Gekündigten

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