Hallo,
Folgendes Person A sucht nach einer Wohnung sieht sich sehr viele Wohnungen an uns sagt mündlich per Telefon einem Vermieter B zu den Vertrag zu unterschreiben!
Dann findet Person A noch eine bessere Wohnung, und unterschreibt direkt den Vertrag.
Vermieter B dem nur mündlich zugesagt wurde, will nun 600 Euro Schadensersatz von Person A obwohl kein Vertrag und nichts weiter Unterschrieben wurde. Es gab nur eine mündliche Abmachung den Vertrag zu unterzeichnen wozu es nie kam!
Person A hat einfach nur Vergessen dem Vermieter B abzusagen.
Hat Vermieter jetzt wirklich Anspruch auf 600,- EUR Schadensersatz oder ist das willkürlich aus den Fingern gesaugt?
Danke für Antworten!
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Vermieter will Geld obwohl kein Vertrag exisitiert
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:<hr size=1 noshade>Es gab nur eine mündliche Abmachung den Vertrag zu unterzeichnen wozu es nie kam!
Person A hat einfach nur Vergessen dem Vermieter B abzusagen.
Hat Vermieter jetzt wirklich Anspruch auf 600,- EUR Schadensersatz oder ist das willkürlich aus den Fingern gesaugt? <hr size=1 noshade>
Wenn der Vermieter erst einen Monat später vermieten konnte, weil nicht abgesagt wurde, ist ihm tatsächlich ein Schaden entstanden.
Es gibt auch ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis, wenn du dir mal § 311 BGB ansiehst:
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, ...
Wenn man dieses Vertrauen des Gegenübers enttäuscht, kann das zu Schadensersatzansprüchen führen.
Wenn du also die Unterschrift als "sicher" kommuniziert hattest, wäre das wohl so.
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Der Trick ist fein ausgedacht. Der TE wird vermutlich nicht erfahren, wieviel Kasse der (angebliche) Vermieter mit anderen Anrufern gemacht hat.
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Hallo,
es ist das Problem des Nachweises. Wenn der VM klagt, muss er darlegen, dass die mündliche Zusage verbindlich war, also ein Mietvertrag zustande gekommen ist.
Fair wäre, wenn man das anerkennt, was wirklich war.
Ein mündlicher Vertrag kann durchaus existieren, nur wenn man eine Forderung gerichtlich durchsetzen will, muss man diese beweisen.
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"Chylla"
quote:<hr size=1 noshade>es ist das Problem des Nachweises. Wenn der VM klagt, muss er darlegen, dass die mündliche Zusage verbindlich war, also ein Mietvertrag zustande gekommen ist. <hr size=1 noshade>
Hier ist sicher, dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist.
Es geht hier um das vorvertragliche Pflichtenverhältnis, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, culpa in contrahendo, geregelt in § 311 BGB , wie oben erwähnt.
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Hallo,
doch es kann durchaus ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sein, das kommt darauf an, was der Mieter konkret gesagt hat.
Aber: So oder so ist der Vermietern verpflichtet, das zu beweisen, und da wird er sich schwer tun.
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"Chylla"
quote:<hr size=1 noshade>doch es kann durchaus ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sein, das kommt darauf an, was der Mieter konkret gesagt hat. <hr size=1 noshade>
Nein, das ist vollkommen ausgeschlossen. Dann müssten ja sogar 3 Monate Kündigungsfrist eingehalten werden.
Der Vertrag sollte schriftlich geschlossen werden, analog § 154 II BGB kommt der Vertrag dann auch erst mit der Unteschrift zustande.
Wenn man die negativen Folgen des § 550 BGB vermeiden will, ist Schriftform des Mietvertrages erforderlich. Das würde sonst eine Kündigungsfrist von 1 Jahr bedeuten.
Die Unterschrift ist also hier sicher aus Sicht beider Parteien Wirksamkeitsvoraussetzung, bisher besteht hier kein Vertrag.
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-- Editiert asap am 29.05.2014 12:34
quote:<hr size=1 noshade>Zitat:
doch es kann durchaus ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen sein, das kommt darauf an, was der Mieter konkret gesagt hat. <hr size=1 noshade>
Nein, das ist vollkommen ausgeschlossen. Dann müssten ja sogar 3 Monate Kündigungsfrist eingehalten werden.
Sicher ist zunächst einmal, dass nichts vollkommen ausgeschlossen ist. Sicher ist aber auch, dass die vom Vermieter nicht geforderte Einhaltung einer Kündigungsfrist nun als Begründung für den nicht erfolgte Vertragsabschluss völlig untauglich ist.
quote:<hr size=1 noshade>
Der Vertrag sollte schriftlich geschlossen werden, analog § 154 II BGB kommt der Vertrag dann auch erst mit der Unteschrift zustande. <hr size=1 noshade>
Wenn Schriftform wirklich vereinbart wurde, trifft das durchaus zu.
Ebenso denkbar wäre allerdings ein mündlicher Vertragsabschluss mit anschließender schriftlicher Dokumentation des Inhalts.
Das mag unwahrscheinlich sein, ist aber eben nicht unmöglich...
quote:<hr size=1 noshade>
Wenn man die negativen Folgen des § 550 BGB vermeiden will, ist Schriftform des Mietvertrages erforderlich. Das würde sonst eine Kündigungsfrist von 1 Jahr bedeuten.
<hr size=1 noshade>
Das ist einfach nur Unsinn... §550 BGB hat mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht das geringste zu tun.
quote:<hr size=1 noshade>
Die Unterschrift ist also hier sicher aus Sicht beider Parteien Wirksamkeitsvoraussetzung, bisher besteht hier kein Vertrag.
<hr size=1 noshade>
Das wird mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffen. Sicher ist es aber keineswegs...
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Wie wurde die Zusammensetzung der 600 Euro Schadensersatz vom Vermieter begründet?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:<hr size=1 noshade>Das ist einfach nur Unsinn... §550 BGB hat mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht das geringste zu tun. <hr size=1 noshade>
Hast du dir den §en denn durchgelesen? Sind dir denn die Rechtsfolgen klar, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird?
Hast du denn nicht gelesen, daß der Vertrag laut TE schriftlich geschlossen werden sollte? Wie das auch aus gutem Grund allgemein usus ist?
Glaubst du wirklich, man kann ernsthaft davon ausgehen, dass 1 Jahr Kündigungsfrist (§ 550), keine Nebenkosten, keine Schönheitsreparaturen, keine Bagatellschäden vom Vermieter gewollt sind? Das wären die Folgen eines mündlichen Mietvertrages, noch nicht einmal, dass Klarheit über die Kaltmiete besteht, wäre sicher.
§ 154 II, "im Zweifel", mehr ist nicht nötig, hier gibt es noch nicht einmal Zweifel.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Ja, mir ist klar, das das nur analog angewendet werden kann. Ich weiss aber auch, dass die Gerichte davon fleissig Gebrauch machen.
delpher, du solltest dich hier nicht verunsichern lassen, mehr als den Mietausfall bis zur nächstmöglichen Vermietung schuldest du nicht.
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quote:<hr size=1 noshade>mehr als den Mietausfall bis zur nächstmöglichen Vermietung schuldest du nicht. <hr size=1 noshade>
Allerdings die Miete inklusive der entsprechneden Nebenkosten.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Was soll Person A also der Mieter denn jetzt tun?
Soll Person A warten bis ein Mahnbescheid vom Gericht kommt? Und dann Einspruch einlegen, dann müsste der Vermieter doch erstmal beweisen das es einen Mündlichen Vertrag gab oder sehe ich das falsch?
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quote:
Was soll Person A also der Mieter denn jetzt tun?
Soll Person A warten bis ein Mahnbescheid vom Gericht kommt? Und dann Einspruch einlegen, dann müsste der Vermieter doch erstmal beweisen das es einen Mündlichen Vertrag gab oder sehe ich das falsch?
Das ist nicht der Punkt. Da der Vertrag nicht unterschrieben wurde, ist er auch nicht zustande gekommen.
Das Problem ist, daß du die Unterschrift zugesagt hast, dann aber eine andere Wohnung gemietet und "vergessen" hast, das dem ersten Vermieter zu sagen. Das ist eine vorvertragliche Pflichtenverletzung.
Daran könnte man eine Haftung anknüpfen. Der Vermieter könnte so argumentieren: Ich habe jetzt 1 Monat Mietausfall, hätte ich das früher gewusst hätte ich noch anderweitig vermieten können.
Das hat etwas für sich, ob er damit durch kommt, kann hier niemand sicher sagen. Das hängt, wie das so schön heisst "von den Umständen des Einzelfalls" ab.
Im Prinzip darf man grundlos davon Abstand nehmen einen Vertrag zu schliessen, erst recht wenn Schriftform vereinbart war. Erst wenn man das Gegenüber in Sicherheit wiegt oder wie hier vergisst abzusagen, enttäucht man berechtigtes Vertrauen und kann dafür haften.
Die Anforderungen daran sind aber recht hoch, ich würde mal raten, daß sich der Vermieter nicht durchsetzen könnte. Das würde auch davon abhängen, wie lange du "vergessen" hast abzusagen und wie viel Zeit noch war einen Nach-Mieter zu finden. Wenn da noch 2 Wochen Zeit waren hat er sicher keinen Anspruch, wenn am 30.04. abgesagt wurde, war ihm keine anderweitige Vermietung möglich.
Was ihr da besprochen habt, wie das war, weisst du am besten.
Falls tatsächlich Mietausfall bis zur Neuvermietung entstanden ist (Kaltmiete + kalte NK), ist es schon verständlich, daß der Vermieter die Forderung stellt, du hast ihn auflaufen lassen.
Ob du dich da verklagen lässt musst du entscheiden. Ob er überhaupt klagt, ist ja auch nicht sicher. Am Ende würde eben wie immer ein Richter entscheiden, von dem hängt das dann ab.
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