Vermieter will Kosten die durch Bauarbeiten entstanden sind als Gartenpflege umlegen

23. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
HayabusaKS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter will Kosten die durch Bauarbeiten entstanden sind als Gartenpflege umlegen

Guten Tag,

folgende Situation: Die Kosten für die Gartenpflege sind im Vergleich zum Vorjahr drastisch gestiegen. Der Vermieter begründet dies damit, dass ein neuer Rasen angelegt wurde sowie Pflanzen ersetzt wurden. Das ist auch tatsächlich der Fall gewesen. Der Grund dafür ist aus meiner Sicht jedoch, dass durch Bauarbeiten am Haus der Rasen zerstört wurde. Die Baumaschinen und Bauarbeiter haben über mehrere Wochen im Garten gearbeitet. Am Ende sah es dann wie eine Mondlandschaft aus. Bei den Bauarbeiten wurde die Kellerwand freigelegt, und die Pflanzen musste dem selbstverständlich weichen.

Der Vermieter argumentiert jetzt aber, dass auch schon vor dem Beginn der Bauarbeiten fest stand, dass der Rasen ausgetauscht werden würde, weil er schlecht gepflegt und bewässert wurde. Das ist aus meiner Sicht eine klare Falschdarstellung.

Wie ist hier die Rechtslage und wie würden Sie vorgehen?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,

M

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Betriebskostenverordnung § 1 Abs. 1 Satz 1

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Normalerweise ist die Erneuerung von Pflanzen umlegbar.

Aber hier ist es, aus meiner Sicht, eine einmalige Sache. Darum nicht umlegbar.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
HayabusaKS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

So auch meine Einschätzung und dementsprechend dem Vermieter übermittelt worden. Dieser wird aber eben darauf bestehen, dass der Ersatz auch so nötig war. Wie eine Blume, die einfach eingegangen ist. Was kann ich also machen wenn der Vermieter auf die Begleichung besteht? Anwalt einschalten? Einfach weniger für die gartenpflege überweisen?

-- Editiert von HayabusaKS am 23.07.2019 20:31

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von HayabusaKS):
Was kann ich also machen wenn der Vermieter auf die Begleichung besteht?

Die Forderung könnte man ignorieren / zurückweisen. die Beweislast liegt beim Vermieter.


Rein vorsorglich könnte man schon mal Beweise sichern / gesichert haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
HayabusaKS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem ist aber, dass die berechtigten Kosten für die Gartenpflege und die darüber hinausgehenden nicht einzeln ausgewiesen werden.
Was ist denn wenn mich der Vermieter verklagt und ich vor Gericht aufeinmal kein Recht bekomme. Muss ich dann die gesamten gerichtskosten übernehmen?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von HayabusaKS):
Das Problem ist aber, dass die berechtigten Kosten für die Gartenpflege und die darüber hinausgehenden nicht einzeln ausgewiesen werden.

Das ist dann erst mal das Problem des Vermieters.



Zitat (von HayabusaKS):
ich vor Gericht aufeinmal kein Recht bekomme. Muss ich dann die gesamten gerichtskosten übernehmen?

Der Verlierer zahlt die Zeche.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von HayabusaKS):
Das Problem ist aber, dass die berechtigten Kosten für die Gartenpflege und die darüber hinausgehenden nicht einzeln ausgewiesen werden.

Das ist dann erst mal das Problem des Vermieters.

Welch ein Unsinn...
Der Mieter wird seine Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung substantiiert begründen müssen. Dazu wird i.d.R. eine Belegeinsicht erforderlich sein.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Zitat:
Das Problem ist aber, dass die berechtigten Kosten für die Gartenpflege und die darüber hinausgehenden nicht einzeln ausgewiesen werden.


Nach einer Belegeinsicht weiß der Mieter aber, welche Kosten gerechtfertigt sind und welche nicht. Er zahlt dann nur den gerechtfertigten Anteil.

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#8
 Von 
HayabusaKS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag zusammen,

ich habe die Belege nun erhalten. Es handelt sich um insgesamt zwei. Das Problem ist, dass hier überwiegend nur Personalkosten aufgeführt werden. Es wird somit nicht klar, welche Leistungen konkret erbracht wurden. Der eine Beleg bezieht sich auf Personalkosten, die über drei Tage erbracht wurden. Ich gehe davon aus, dass dies die Bauarbeiten umfasst, die m.E. nicht umlegbar sind. Ich habe im Internet gelesen, dass ich so oder so erstmal unter Vorbehalt zahlen muss. Was aber dann? Zum einen ist noch immer nicht ganz klar, welches gerechtfertigte und welches ungerechtfertigte Kosten sind. Zum anderen gehe ich davon aus, dass der Vermieter sich stur stellen wird und auf eine Zahlungsaufforderung meinerseits nicht reagieren wird. Da ich bei meiner Rechtsschutzversicherung aber eine Selbstbeteiligung zahlen muss, würde es für mich auf ein Nullsummenspiel hinauslaufen, wenn ich einen Anwalt konsultiere. Wie würdet Ihr vorgehen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Siehe #3 und #5.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von HayabusaKS):
Zum einen ist noch immer nicht ganz klar, welches gerechtfertigte und welches ungerechtfertigte Kosten sind
Umlagefähig ist die laufende Gartenpflege - pflegen und erhalten kann man nur, was schon vorhanden ist. Zu den Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen gehören auch die normalen Ersatzpflanzungen, die üblicherweise von Zeit zu Zeit anfallen.

Nicht umlagefähig sind jedoch Ersatzpflanzungen für alles, was erst durch die Bauarbeiten zerstört wurde.
Zur Abgrenzung z.B.
https://www.iww.de/mk/archiv/gartenpflege-grenzen-der-umlagefaehigkeit-und-abwaelzung-f16897
https://www.vermietet.de/betriebskosten-gartenpflege

Ob der Rasen erst durch die Baumaßnahmen erneuerungsbedürftig wurde oder ob er es schon vorher war, kannst du am besten einschätzen (und hoffentlich durch Fotos belegen). Ist dein Vermieter anderer Ansicht, dann muss darüber halt erforderlichenfalls ein Gericht entscheiden - und derjenige, der falsch lag, der hat dann zusätzlichen noch die Kosten der Entscheidung zu tragen.

Zitat (von HayabusaKS):
Ich habe im Internet gelesen, dass ich so oder so erstmal unter Vorbehalt zahlen muss
Das ist so verkürzt nicht richtig.
Die unstrittigen Kosten sind fällig - die sind zu bezahlen.
Bei den strittigen Kosten stellt sich das ggf erst nach dem Gerichtsentscheid heraus.
Solange der Vermieter bei strittigen Kosten aber auf eine berechtigte Einwendung nicht entsprechend reagiert, sind die aber auch nicht fällig.

Ich würde die unstrittigen Kosten bezahlen (es ist ja schließlich im eigenen Interesse, den Streitwert nicht unnötig zu erhöhen).
Bei den strittigen Kosten z.B. nur die Gartenpflegekosten wie sie in der letzten Abrechnung angefallen waren bezahlen.
Und wegen der Mehrkosten einwenden (beweisbar!), dass die übermittelten Rechnungen leider nur Gesamtstunden enthalten und keinen Aufschluss darüber geben, ob es sich hier um umlagefähige "laufende Gartenpflegekosten" handelt oder ob diese (evtl. auch ein Teilbetrag davon) "Bauarbeiten sowie Garten-Wiederherstellungskosten, die erst durch die Bauarbeiten erforderlich gemacht wurden" betreffen. Dass die tatsächlich umlagefähigen laufenden Gartenpflegekosten aus diesen Rechnungen natürlich umgehend nachbezahlt werden, sobald der Vermieter hier seinen Beitrag zur Klärung/Aufklärung nachgereicht hat.

Daß (Garten)Baufirmen keine derartige Abgrenzung vornehmen ist völlig normal. Solche Detailfragen bei der Betriebskostenabrechnung sind schließlich nicht deren Metier. Manchmal gibt es zu Rechnungen auch Leistungsnachweise/Stundenaufstellungen - manchmal sogar mit aufgeführten Einzeltätigkeiten. Letztendlich muss erforderlichenfalls der Vermieter die eingestellten Kosten/damit abgerechneten Leistungen eben entsprechend aufteilen/aufschlüsseln und erklären.

Wenn du dann immer noch anderer Ansicht bist, dann musst du eben entscheiden, ob du dich etwas in Richtung Vermieteransicht bewegst oder ob du lieber das Risiko eingehen möchtest, einen Richter entscheiden zu lassen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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